LBVAnpG 2015/2016
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 (LBVAnpG 2015/2016) Vom 18. August 2015

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 (LBVAnpG 2015/2016) Vom 18. August 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 (LBVAnpG 2015/2016) vom 18. August 201522.08.2015
Eingangsformel22.08.2015
Artikel 1 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 201501.03.2015
Artikel 2 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 201601.03.2016
Artikel 3 - Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes22.08.2015
Artikel 4 - Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes22.08.2015
Artikel 5 - Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung22.08.2015
Artikel 6 - Weitere Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung22.08.2015
Artikel 7 - Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare22.08.2015
Artikel 8 - Änderung des Landesbeamtengesetzes22.08.2015
Artikel 9 - Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz22.08.2015
Artikel 10 - Änderung des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz22.08.2015
Artikel 11 - Änderung der Dienstwohnungsverordnung22.08.2015
Artikel 12 - Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes22.08.2015
Artikel 13 - Inkrafttreten22.08.2015
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015

(1) Die am 31. Dezember 2014 gültigen Beträge in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2032-1, werden wie folgt geändert:
1.
um 2,1 v. H. werden ab dem 1. März 2015 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b)
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c)
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
d)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e)
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f)
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
g)
der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Anlage 12;
2.
um 30 EUR werden ab dem 1. März 2015 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2014 gültigen
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.

Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016

(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 2,3 v. H. werden ab dem 1. März 2016 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b)
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c)
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
d)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e)
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f)
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
die Grundgehaltssätze nach Buchstabe a werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 EUR entspricht; für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Buchstabe f gilt Halbsatz 2 entsprechend;
2.
um 30 EUR werden ab dem 1. März 2016 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 2,2 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Artikel 3 Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Weitere Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

(Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Änderung des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz

(Änderungsanweisungen)

Artikel 11 Änderung der Dienstwohnungsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 12 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:
1.
Artikel 1, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 Nr. 1 und die Artikel 5 und Artikel 7 mit Wirkung vom 1. März 2015,
2.
Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 am 1. Januar 2016,
3.
Artikel 2, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 2 und Artikel 6 am 1. März 2016,
4.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Die Artikel 4, 5 und 15 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-1d, sind aufgrund der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 ab 1. März 2015 nicht mehr anzuwenden.
Mainz, den 18. August 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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