Landesplanungsgesetz (LPlG) Vom 10. April 2003
Landesplanungsgesetz (LPlG) Vom 10. April 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 10. April 2003 | 29.04.2003 |
Eingangsformel | 29.04.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 16.03.2006 |
Teil 1 - Allgemeines | 29.04.2003 |
§ 1 - Leitvorstellung der Raumordnung | 16.03.2006 |
§ 2 - Aufgaben der Landes- und Regionalplanung | 29.04.2003 |
§ 3 - Landesplanungsbehörden | 29.04.2003 |
§ 4 - Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden | 01.01.2011 |
Teil 2 - Durchführung der Raumordnung | 29.04.2003 |
Abschnitt 1 - Raumordnungspläne | 29.04.2003 |
§ 5 - Ziele der Landesplanung | 29.04.2003 |
§ 6 - Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne | 16.03.2006 |
§ 6 a - Umweltprüfung | 20.07.2004 |
§ 7 - Landesentwicklungsprogramm | 16.03.2006 |
§ 8 - Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms | 01.01.2011 |
§ 9 - Regionale Raumordnungspläne | 16.10.2015 |
§ 10 - Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne | 01.01.2011 |
§ 11 - Verwirklichung der Raumordnungspläne | 16.03.2006 |
Abschnitt 2 - Regionalplanung | 29.04.2003 |
§ 12 - Regionalplanung | 29.04.2003 |
§ 13 - Bezeichnung und Abgrenzung der Regionen | 01.01.2011 |
§ 14 - Planungsgemeinschaften | 16.10.2015 |
§ 15 - Rechtsform der Planungsgemeinschaften | 16.10.2015 |
Teil 3 - Sicherung der Raumordnung | 29.04.2003 |
§ 16 - Unterrichtung des Landtags | 29.04.2003 |
§ 17 - Raumordnungsverfahren | 16.10.2015 |
§ 18 - Vereinfachte raumordnerische Prüfung | 29.04.2003 |
§ 19 - Landesplanerischer Einspruch, Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen | 16.03.2006 |
§ 20 - Landesplanerische Stellungnahme | 29.04.2003 |
§ 21 - Raumordnungskataster, Überwachung | 20.07.2004 |
§ 22 - Mitteilungs- und Auskunftspflicht | 29.04.2003 |
§ 23 - Anpassungsgebot | 29.04.2003 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 29.04.2003 |
§ 24 - Übergangsbestimmung | 29.04.2003 |
§ 25 - In-Kraft-Treten | 29.04.2003 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Leitvorstellung der Raumordnung |
§ 2 | Aufgaben der Landes- und Regionalplanung |
§ 3 | Landesplanungsbehörden |
§ 4 | Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden |
Teil 2 Durchführung der Raumordnung | |
Abschnitt 1 Raumordnungspläne | |
§ 5 | Ziele der Landesplanung |
§ 6 | Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne |
§ 6 a | Umweltprüfung |
§ 7 | Landesentwicklungsprogramm |
§ 8 | Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms |
§ 9 | Regionale Raumordnungspläne |
§ 10 | Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne |
§ 11 | Verwirklichung der Raumordnungspläne |
Abschnitt 2 Regionalplanung | |
§ 12 | Regionalplanung |
§ 13 | Bezeichnung und Abgrenzung der Regionen |
§ 14 | Planungsgemeinschaften |
§ 15 | Rechtsform der Planungsgemeinschaften |
Teil 3 Sicherung der Raumordnung | |
§ 16 | Unterrichtung des Landtags |
§ 17 | Raumordnungsverfahren |
§ 18 | Vereinfachte raumordnerische Prüfung |
§ 19 | Landesplanerischer Einspruch, Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen |
§ 20 | Landesplanerische Stellungnahme |
§ 21 | Raumordnungskataster, Überwachung |
§ 22 | Mitteilungs- und Auskunftspflicht |
§ 23 | Anpassungsgebot |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Übergangsbestimmung |
§ 25 | In-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Leitvorstellung der Raumordnung
(1) Die Raumordnung soll das Land und seine Teilräume so entwickeln, dass
1.
die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet ist,
2.
sie den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sichert,
3.
sie die Standortvoraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung sichert und verbessert,
4.
sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen hält,
5.
gleichwertige Lebensbedingungen für die Menschen gesichert oder hergestellt werden,
6.
sie zur Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit beiträgt,
7.
sie den besonderen Möglichkeiten und Bedürfnissen alter oder behinderter Menschen Rechnung trägt und
8.
sie dem besonderen Anspruch junger Menschen auf Entwicklung und Entfaltung gerecht wird.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Belange und Erfordernisse sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten.
(3) Die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Europa sind zu fördern und weiterzuentwickeln.
(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) unmittelbar für alle
1.
Behörden,
2.
öffentlichen Planungsträger,
3.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
4.
Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG.
Diese Stellen und Personen haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 abzuwägen. Bei der Erteilung von Genehmigungen ist die Verwirklichung der Grundsätze, soweit das geltende Recht nicht entgegensteht, durch Auflagen sicherzustellen.
(5) Die Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.
§ 2 Aufgaben der Landes- und Regionalplanung
(1) Landes- und Regionalplanung haben auf die Verwirklichung der Leitvorstellung der Raumordnung hinzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenfassende überörtliche und überfachliche Raumordnungspläne zu erarbeiten und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen.
(2) Sie können auch Entwicklungskonzepte erarbeiten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.
§ 3 Landesplanungsbehörden
Landesplanungsbehörden sind:
1.
das fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde,
2.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Landesplanungsbehörden und
3.
die Kreisverwaltungen als untere Landesplanungsbehörden.
Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4 Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden
(1) Vorbehaltlich weiterer Regelungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes sind die Landesplanungsbehörden im Verhältnis zueinander wie folgt zuständig:
1.
der obersten Landesplanungsbehörde obliegt,
a)
das Landesentwicklungsprogramm zu erarbeiten (§§ 7 und 8),
b)
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Länder oder von Nachbarstaaten oder solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Länder oder Nachbarstaaten haben können, mit diesen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen,
c)
die Planungen des Bundes und die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Landes, soweit sie für einen größeren Raum Bedeutung haben, sowie die Planungen der regionalen Planungsgemeinschaften aufeinander abzustimmen und
d)
die regionalen Raumordnungspläne zu genehmigen (§ 10 Abs. 2);
2.
den oberen Landesplanungsbehörden obliegt,
a)
die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bereich, soweit sie nicht unter Nummer 1 Buchst. c oder Nummer 3 Buchst. a fallen, aufeinander abzustimmen,
b)
Abweichungen von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplans zuzulassen,
c)
die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften auszuüben (§ 15 Abs. 8) und
d)
die landesplanerische Stellungnahme nach § 20 abzugeben, soweit nicht die unteren Landesplanungsbehörden nach Nummer 3 Buchst. b zuständig sind;
3.
den unteren Landesplanungsbehörden obliegt,
a)
die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit sie nicht über ihren Bereich hinaus mittelbar oder unmittelbar Bedeutung haben, aufeinander abzustimmen und
b)
die landesplanerische Stellungnahme nach § 20 abzugeben, soweit ihnen diese Aufgabe durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums übertragen ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c kann sich die oberste Landesplanungsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde bedienen; haben die Planungen und Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar Auswirkungen auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die oberen Landesplanungsbehörden übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die Ziele der Landesplanung (§ 5) in ihrem Bereich beachtet werden. Sie unterrichten die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Stellen und Personen sowie Verbände und Wirtschaftsunternehmen auf Antrag über die Ziele der Landesplanung, soweit sie deren Planungsbereich betreffen. Sie beraten die Planungsträger und koordinieren deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.
Teil 2 Durchführung der Raumordnung
Abschnitt 1 Raumordnungspläne
§ 5 Ziele der Landesplanung
Die Ziele der Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG erforderlich sind, werden im Landesentwicklungsprogramm und in den regionalen Raumordnungsplänen festgesetzt und begründet. In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach § 6 a Abs. 1 sowie die Anregungen aus den Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Schutzgebiete im Sinne des § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, ist § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen können insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen
1.
andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3.
bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).
(3) Bei Aufstellung der Raumordnungspläne sind diejenigen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zu beteiligen, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll. Dabei ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans zu geben. Wird die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann.
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen; gleichzeitig kann der Entwurf in das Internet eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen; gleichzeitig kann er in das Internet eingestellt werden. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung ist öffentlich bekannt zu machen.
(6) Raumordnungspläne sollen spätestens nach zehn Jahren erneut aufgestellt werden. Sie können jederzeit in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden.
(7) Die Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans schriftlich geltend gemacht werden. Auf die Jahresfrist und den Fristbeginn ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist insbesondere ausgeschlossen bei
1.
Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 6 a Abs. 1, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,
2.
Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(8) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen.
§ 6 a Umweltprüfung
(1) Im Rahmen der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen und als gesonderter Bestandteil der Begründung ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Informationen, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Der Umweltbericht wird von dem zuständigen Planungsträger auf der Grundlage von Informationen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG genannten Belange gehört und deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei dem Landesentwicklungsprogramm die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem regionalen Raumordnungsplan die betroffenen oberen Landesbehörden an der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen.
(4) Von der Durchführung einer Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in die Begründung aufzunehmen.
(5) Die Umweltprüfung kann bei regionalen Raumordnungsplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der regionale Raumordnungsplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
(6) Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
1.
eine zusammenfassende Erklärung,
a)
wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
b)
wie der Umweltbericht, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
c)
welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungsplans entscheidungserheblich waren,
2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Raumordnungsplans gemäß § 21 Abs. 2 durchgeführt werden sollen.
§ 7 Landesentwicklungsprogramm
(1) Das Landesentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung. Die für eine nachhaltige Raumentwicklung landesplanerisch wesentlichen Elemente werden beschrieben und zeichnerisch dargestellt, insbesondere:
1.
die Raum- und Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) sowie die europäischen Metropolregionen und
2.
die das ganze Land und seine Teilräume berührenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Planungsträger des Bundes und des Landes, der Körperschaften, die der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehen, sowie von Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG nach ihrer Abstimmung untereinander.
(2) Die regionalen Raumordnungspläne sollen bei der Erarbeitung des Landesentwicklungsprogramms berücksichtigt werden.
§ 8 Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden, der davon berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, und der benachbarten Länder und Nachbarstaaten erarbeitet. Die Regionen in den Nachbarstaaten werden beteiligt, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die unmittelbare Anpassungspflichten begründet werden, sind anzuhören. Bei der Erarbeitung des Entwurfs für das Landesentwicklungsprogramm hält die oberste Landesplanungsbehörde den Innenausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten auf dem Laufenden und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung beschließt im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags über das Landesentwicklungsprogramm. Trägt die Landesregierung bei der Beschlussfassung über das Landesentwicklungsprogramm einer Stellungnahme nicht Rechnung, so ist dies zu begründen. Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.
(2) Nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 kann das Landesentwicklungsprogramm bei den Landesplanungsbehörden und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte eingesehen werden.
(3) Die obere Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene die Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Antragsbefugt sind insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
(4) Soweit Fachplanungen der Landesbehörden für ein großflächiges Gebiet im Landesentwicklungsprogramm nicht enthalten sind, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufgestellt.
§ 9 Regionale Raumordnungspläne
(1) Die regionalen Raumordnungspläne sollen das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region konkretisieren. Sie sollen in beschreibender und zeichnerischer Darstellung im Wesentlichen angeben:
1.
die besonderen Funktionen von Gemeinden,
2.
die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren),
3.
die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen für die Region entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
4.
die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen,
5.
die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG); zugleich soll festgelegt werden, dass in einem bestimmten Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können, und
6.
projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume.
Die für die zeichnerische Darstellung von Festlegungen in regionalen Raumordnungsplänen notwendigen Planzeichen sind mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.
(2) Verbindliche Bauleitpläne und solche, bei denen eine Planreife nach § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs vorliegt, sollen berücksichtigt werden, soweit es die Belange des größeren Raumes zulassen.
(3) Zur Konkretisierung der regionalen Raumordnungspläne können fachlich oder räumlich begrenzte Teilpläne aufgestellt werden.
(4) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Ist angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, eine Planung über die Grenzen des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen mit dem benachbarten Land oder dem Nachbarstaat die notwendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu treffen.
§ 10 Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne
(1) Die regionalen Raumordnungspläne werden von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, erarbeitet. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nach Fertigstellung des Planentwurfs Gelegenheit zu geben, zu den vorgesehenen Erfordernissen der Raumordnung Stellung zu nehmen, soweit sie von diesen berührt sein können. Trägt die Regionalvertretung einer Stellungnahme bei der Beschlussfassung über den regionalen Raumordnungsplan nicht Rechnung, so ist dies in dem Beschluss zu begründen.
(2) Die regionalen Raumordnungspläne sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (§ 8 Abs. 1 Satz 7) der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, die diese im Benehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Planaufstellung Mängel aufweist, insbesondere wenn die nach § 1 Abs. 4 unmittelbar geltenden Grundsätze der Raumordnung unrichtig oder nicht zweckmäßig angewendet oder abgewogen, oder die übergeordneten Ziele der Landesplanung (§ 5) nicht beachtet sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die oberste Landesplanungsbehörde nicht innerhalb eines Jahres nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens widersprochen hat. Der Genehmigungsbescheid ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen; damit wird der regionale Raumordnungsplan verbindlich.
(3) Verbindliche regionale Raumordnungspläne können bei den oberen und unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte eingesehen werden.
(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Planungsgemeinschaft anweisen, den regionalen Raumordnungsplan oder einen fachlich oder räumlich begrenzten Teilplan innerhalb einer angemessenen Frist aufzustellen oder zu ändern und zur Genehmigung vorzulegen. Kommt die Planungsgemeinschaft dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die oberste Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der oberen Landesplanungsbehörde übertragen.
(5) Hat die oberste Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines regionalen Raumordnungsplans mit der Begründung abgelehnt, dass er dem Landesentwicklungsprogramm widerspreche, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan in Abstimmung mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Anpassung zu ändern oder in der geänderten Form zu genehmigen.
(6) Die obere Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Verwirklichung der Raumordnungspläne
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Träger der Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere durch regionale Entwicklungskonzepte erfolgen, durch die für einen Teilraum raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden und die die Grundlage der Fortschreibung der regionalen Raumordnungspläne darstellen können. Regionalmarketing und Regionalmanagement sind geeignete Instrumente zur Umsetzung solcher Planungen und Maßnahmen.
(2) Die Zusammenarbeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Stärkung zusammenhängender Entwicklungsräume soll unterstützt werden. Dabei können insbesondere Städtenetze, Regional- und Naturparke wichtige Impulsgeber für eine regionale Entwicklung sein.
(3) Zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden.
Abschnitt 2 Regionalplanung
§ 12 Regionalplanung
Bei der überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Landesplanung im Gebiet einer Region (Regionalplanung) wirken Land, Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
§ 13 Bezeichnung und Abgrenzung der Regionen
(1) Rheinland-Pfalz ist planungsrechtlich in die Regionen Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe und Westpfalz eingeteilt.
(2) Es umfassen:
1.
die Region Mittelrhein-Westerwald
das Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz sowie der Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis,
2.
die Region Trier
das Gebiet der kreisfreien Stadt Trier sowie der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel,
3.
die Region Rheinhessen-Nahe
das Gebiet der kreisfreien Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen,
4.
die Region Westpfalz
das Gebiet der kreisfreien Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie der Landkreise Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz.
(3) Die Regionalplanung für das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße bestimmt sich nach dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland- Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 496 - 497 -, BS Anhang I 136) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Innenausschusses des Landtags Änderungen für die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden im Grenzbereich der Regionen nach Absatz 1 zu bestimmen, wenn dies wegen der Entwicklung der strukturellen Verhältnisse zweckmäßig ist.
(5) Ist aufgrund struktureller Verflechtungen eine einheitliche grenzüberschreitende Regionalplanung mit Gebieten benachbarter Länder oder von Nachbarstaaten erforderlich oder zweckmäßig, so kann durch Staatsvertrag auch eine von der Regionsabgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 14 Planungsgemeinschaften
(1) Die kreisfreien Städte und Landkreise im Gebiet einer Region bilden eine Planungsgemeinschaft; sie sind Mitglieder der Planungsgemeinschaft.
(2) Auf ihren Antrag können
1.
große kreisangehörige Städte,
2.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern,
3.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und
4.
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen
als Mitglieder in die Planungsgemeinschaft aufgenommen werden.
(3) Der Planungsgemeinschaft obliegt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans nach § 9 Abs. 1 sowie der Pläne nach § 9 Abs. 3. Sie kann darüber hinaus regionale Entwicklungskonzepte im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 erarbeiten. Mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde kann die Planungsgemeinschaft weitere konzeptionelle oder koordinierende Aufgaben übernehmen, soweit ein Zusammenhang mit der Regionalplanung besteht. Die Planungsgemeinschaft kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des regionalen Raumordnungsplans Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten und dabei eine Prioritätensetzung vornehmen; die Entscheidungsbefugnis der für die jeweiligen Förderprogramme und -maßnahmen zuständigen Stellen bleibt hiervon unberührt. Zum Zwecke der Systematisierung der Planung und der Planevaluation erarbeitet die Planungsgemeinschaft im Abstand von fünf Jahren einen regionalen Raumordnungsbericht, den sie ein Jahr vor der gemäß § 16 erfolgenden Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vorlegt.
(4) Die Regionalvertretung beschließt bei der Aufstellung oder Änderung des regionalen Raumordnungsplans:
1.
die Erarbeitung des Planentwurfs,
2.
die Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4) sowie
3.
den regionalen Raumordnungsplan und seine Vorlage zur Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.
(5) Die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde nimmt die Verwaltungsaufgaben der Planungsgemeinschaft unentgeltlich wahr, insbesondere stellt sie die Entwürfe für die regionalen Raumordnungspläne sowie deren Änderung her. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde für die Aufgabe nach Satz 1 zuständig ist. Bei den oberen Landesplanungsbehörden werden leitende Planerinnen und Planer für die Regionen bestellt; die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft. Wenn die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde ihren Sitz nicht im Gebiet der Region hat, kann die regionale Planungsgemeinschaft ihre Geschäftsstelle auch an einem Ort im Gebiet der Region einrichten.
(6) Die oberste Landesplanungsbehörde gewährt den Planungsgemeinschaften angemessene Zuwendungen.
(7) Unbeschadet des § 13 Abs. 5 können die Planungsgemeinschaften oder einer Planungsgemeinschaft angehörende kreisfreie Städte oder Landkreise in Fragen der Regionalplanung über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus mit den dortigen Trägern dieser Planung zusammenarbeiten.
§ 15 Rechtsform der Planungsgemeinschaften
(1) Die Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes über Zweckverbände sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine Regelung treffen. Die Satzung der Planungsgemeinschaft kann von § 6 Abs. 2 bis 4 und § 8 des Zweckverbandsgesetzes sowie von den nach § 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes sinngemäß geltenden § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 27, 34, 35, 37 und 39 der Gemeindeordnung abweichende Regelungen treffen.
(2) Organe der Planungsgemeinschaft sind die Regionalvertretung und der Regionalvorstand.
(3) Die Regionalvertretung besteht aus:
1.
den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie den Landrätinnen und Landräten der Mitglieder nach § 14 Abs. 1 oder deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern,
2.
mindestens zwei und höchstens zehn weiteren Personen, die von einem jeden Mitglied der Planungsgemeinschaft, das Gebietskörperschaft ist, je nach der Einwohnerzahl seines zur Region gehörenden Gebiets entsandt werden; diese Mitglieder der Regionalvertretung und die sie vertretenden Mitglieder werden von den Stadträten und Kreistagen in entsprechender Anwendung des § 45 der Gemeindeordnung und des § 39 der Landkreisordnung gewählt; der Kreistag wählt mindestens die Hälfte der zu entsendenden Mitglieder und der sie vertretenden Mitglieder aus Vorschlägen der Vertretungsorgane der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden,
3.
je einem die Mitglieder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 vertretenden Mitglied.
Es ist anzustreben, dass Frauen und Männer in der Regionalvertretung in gleicher Zahl vertreten sind.
(4) Die Regionalvertretung wählt aus ihrer Mitte den Regionalvorstand. Er besteht mindestens zu einem Drittel aus Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2.
(5) Die Satzung der Planungsgemeinschaft wird durch die Mitglieder nach § 14 Abs. 1 beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde.
(6) Die Planungsgemeinschaften können für fachlich oder räumlich begrenzte Planungsaufgaben Ausschüsse bilden.
(7) Die Planungsgemeinschaften können von ihren Mitgliedern Umlagen, von den Mitgliedern, die nicht Gebietskörperschaften sind, Beiträge erheben.
(8) Die oberen Landesplanungsbehörden üben die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften aus. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist.
Teil 3 Sicherung der Raumordnung
§ 16 Unterrichtung des Landtags
Die Landesregierung erstattet in einem Abstand von fünf Jahren, gerechnet ab dem Jahr 1998, dem Landtag einen Bericht über
1.
auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkende Tatsachen und Entwicklungstendenzen,
2.
zur räumlichen Entwicklung durchgeführte Maßnahmen.
§ 17 Raumordnungsverfahren
(1) Die Landesplanungsbehörde führt für die in der Raumordnungsverordnung genannten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durch, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Sie kann auch für weitere Planungen und Maßnahmen, deren Wirkungen sich über größere Gebiete erstrecken, von Amts wegen oder auf Antrag ein Raumordnungsverfahren durchführen. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht.
(2) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
1.
ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
2.
wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
(3) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
(4) Der Träger der Planung oder Maßnahme legt der Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor, soweit ihre Beibringung für ihn zumutbar ist. Die Unterlagen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
1.
Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
2.
Übersicht über die wichtigsten vom Träger der Planung oder Maßnahme geprüften Standort- oder Trassenalternativen und die wesentlichen Auswahlgründe,
3.
Beschreibung der raum- und siedlungsstrukturellen Ausgangslage,
4.
Beschreibung der Beeinflussung der raum- und siedlungsstrukturellen Entwicklung eines Gebietes durch die Planung oder Maßnahme,
5.
Beschreibung der sonstigen erheblichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Siedlungs- und Infrastruktur sowie
6.
Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm, gegebenenfalls unter Einbeziehung der berührten Fachplanungsträger, sonstige für das Raumordnungsverfahren erhebliche Fragen. Die Landesplanungsbehörde kann vom Träger der Planung oder Maßnahme die Vorlage von Gutachten verlangen oder im Falle des § 19 Gutachten auf seine Kosten einholen.
(5) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:
1.
die jeweilige Planungsgemeinschaft,
2.
alle von der Planung oder Maßnahme berührten
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände,
b)
Behörden,
c)
öffentlichen Planungsträger,
d)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
e)
Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG,
f)
Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit und
g)
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie
3.
diejenigen natürlichen und juristischen Personen, von denen Auskünfte für das Verfahren (§ 22 Abs. 2) verlangt werden.
Die Landesplanungsbehörde kann den zu Beteiligenden angemessene Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahme setzen. Der raumordnerische Entscheid ergeht im Benehmen mit der regionalen Planungsgemeinschaft.
(6) Bei Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planungen und Maßnahmen.
(7) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit über das Raumordnungsverfahren. Die Planung oder Maßnahme und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens werden in den Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt gemacht. Die in Absatz 4 genannten Unterlagen sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; gleichzeitig können diese Unterlagen in das Internet eingestellt werden. Ort und Zeit der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen. Nach Beendigung der Auslegung kann eine Erörterung oder eine Anhörung der Öffentlichkeit unter Beteiligung des Trägers der Planung oder Maßnahme erfolgen. Die Einwohnerinnen und Einwohner und die ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen können sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu der Planung oder Maßnahme schriftlich oder elektronisch äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die eingegangenen Äußerungen leitet die Gemeinde an die Landesplanungsbehörde weiter. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(8) Bei Raumordnungsverfahren für Planungen und Maßnahmen der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(9) Wird für eine Planung oder Maßnahme ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt, können beide Verfahren miteinander verbunden werden.
(10) Der raumordnerische Entscheid ist von den in § 4 Abs. 2 und 3 ROG genannten Stellen und Personen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung zu beachten, bleibt unberührt. Ist nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ergehen des raumordnerischen Entscheids ein Zulassungsverfahren eingeleitet oder bei zulassungsfreien Planungen und Maßnahmen mit deren Verwirklichung begonnen worden, so ist der raumordnerische Entscheid zu überprüfen.
(11) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 18 Vereinfachte raumordnerische Prüfung
Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 17 nicht erforderlich ist, kann die Landesplanungsbehörde eine vereinfachte raumordnerische Prüfung vornehmen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken.
§ 19 Landesplanerischer Einspruch, Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die oberen Landesplanungsbehörden können gegen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Anhörung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden den landesplanerischen Einspruch einlegen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen oder ihre eingeleitete Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einlegung des landesplanerischen Einspruchs gilt als Einleitung des Raumordnungsverfahrens (§ 17), wenn nicht für die beanstandete Planung oder Maßnahme ein Raumordnungsverfahren bereits durchgeführt worden ist.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde kann mit oder nach Einlegung des landesplanerischen Einspruchs die beanstandete raumbedeutsame Planung oder Maßnahme untersagen:
1.
zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder
2.
bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn zu befürchten ist, dass die eingeleitete Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Zielen der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind. Die Untersagung ist ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
(5) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Landesplanerische Stellungnahme
(1) Die Träger der Bauleitplanung teilen der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Landesplanungsbehörde die vorgesehene Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Die zuständige Landesplanungsbehörde gibt im Benehmen mit der regionalen Planungsgemeinschaft alsbald den Trägern der Bauleitplanung in einer landesplanerischen Stellungnahme die bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bekannt. Diese sind unter Angabe der Funktionsbestimmung der Gemeinde in der Region und ihrer Beziehung zu den Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung näher darzulegen.
(2) Ist die Aufstellung eines Flächennutzungsplans nicht erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans.
§ 21 Raumordnungskataster, Überwachung
(1) Die oberen Landesplanungsbehörden führen im Rahmen der Raumbeobachtung ein Raumordnungskataster. Es stellt alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Festsetzungen dar, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.
(2) Die oberen Landesplanungsbehörden überwachen die bei der Durchführung der Raumordnungspläne eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Umweltauswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind regelmäßig der obersten Landesplanungsbehörde, den zuständigen Planungsgemeinschaften und den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist, mitzuteilen.
§ 22 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen den Landesplanungsbehörden mitzuteilen, wenn dies wegen der Bedeutung der Planung oder Maßnahme angezeigt erscheint. Die Mitteilung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass diesen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglich ist, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaften.
(2) Der obersten Landesplanungsbehörde ist auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.
(3) Die Landesplanungsbehörden teilen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den davon berührten Behörden und öffentlichen Planungsträgern mit, wenn die die Planung oder Maßnahme beabsichtigende Behörde dies beantragt oder die Mitteilung wegen der Bedeutung der Planung oder Maßnahme angezeigt erscheint.
(4) Die oberste Landesplanungsbehörde setzt das für die Raumordnung zuständige Bundesministerium in Kenntnis
1.
von den aufgestellten und fortzuschreibenden Raumordnungsplänen (§ 5),
2.
von den beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landesplanerischen Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung.
Die obersten Landesplanungsbehörden der benachbarten Länder und Nachbarstaaten sollen entsprechend in Kenntnis gesetzt werden.
§ 23 Anpassungsgebot
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nach Absatz 1 zu beantragen.
(3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Verlangen nach Absatz 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten, sofern die Entschädigungspflicht 2500,00 EUR, bei Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1000,00 EUR übersteigt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Schaden entsteht.
(5) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die zuständige Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des auf Verlangen nach Absatz 1 anzupassenden Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmung
Raumordnungspläne, mit deren Aufstellung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, werden nach dem bisher geltenden Recht (§ 25 Abs. 2) fertig gestellt.
§ 25 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 24, außer Kraft:
1.
das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. Februar 1977 (GVBl. S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 230-1,
2.
das Regionengesetz in der Fassung vom 8. Februar 1977 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 268), BS 230-2.
Mainz, den 10. April 2003
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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