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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht Vom 14. August 2000

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht Vom 14. August 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht vom 14. August 200001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Zulassung zum Aufstieg16.10.2015
§ 2 - Einführungszeit01.10.2001
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2001
§ 3 - Gliederung der Einführung16.10.2015
§ 4 - Zulassung zur Prüfung16.10.2015
Abschnitt 3 - Aufstiegsprüfung01.10.2001
§ 5 - Zweck und Umfang der Aufstiegsprüfung01.10.2001
§ 6 - Prüferinnen und Prüfer01.10.2001
§ 7 - Durchführung der Prüfung01.01.2003
§ 8 - Schriftliche Prüfung01.10.2001
§ 9 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.10.2001
§ 10 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.10.2001
§ 11 - Prüfungsnoten und Punkte01.10.2001
§ 12 - Gesamtergebnis01.10.2001
§ 13 - Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch und Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 14 - Täuschung und ordnungswidriges Verhalten01.10.2001
§ 15 - Prüfungsniederschrift01.10.2001
§ 16 - Wirkung der Prüfung, Prüfungszeugnis01.10.2001
§ 17 - Wiederholung der Prüfung16.10.2015
§ 18 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
Abschnitt 4 - Besondere Formbestimmung01.08.2003
§ 18 a - Ausschluss der elektronischen Form01.08.2003
Abschnitt 5 - In-Kraft-Treten01.08.2003
§ 1901.10.2001
Anlage 1 - Zahl und Themen der Lehrbriefe01.10.2001
Anlage 2 - Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung16.10.2015
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (GVBl. S. 467), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Gewerbeaufsicht, die die Anforderungen des § 82 b der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), erfüllen, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 und 2 LbVO zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Gewerbeaufsicht zugelassen werden.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und das Landesamt für Umwelt jeweils im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Zuständigkeit.
(3) Wird aufgrund mangelhafter theoretischer oder praktischer Leistungen während der Einführungszeit erkennbar, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Ausbildung nicht erreicht, kann die Zulassung widerrufen werden. Mangelhafte Leistungen sind insbesondere anzunehmen, wenn von den ersten 20 Lehrbriefen mehr als die Hälfte oder von den drei ersten größeren praktischen Arbeiten zwei mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 2 Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachausbildung und die praktische Ausbildung jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LbVO). In der Entscheidung über die Verkürzung ist festzulegen, auf welche Ausbildungsabschnitte verzichtet wird.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 3 Gliederung der Einführung

(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn gliedert sich in eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung.
(2) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung erfolgt zunächst durch ein drei Monate dauerndes Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, dem sich der Lehrgang im Fernunterricht anschließt. In dem Verwaltungsgrundstudium werden den Beamtinnen und Beamten nach einem besonderen Stoffverteilungs- und Stoffgliederungsplan Grundkenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Staatsrechts, des Privatrechts, des Haushalts- und Finanzwesens sowie in den Bereichen Personal und Organisation vermittelt. Der Fernunterricht wird von der Studiengemeinschaft Darmstadt im Auftrag des für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministeriums durchgeführt. Er umfasst die Bearbeitung von Lehrbriefen und ein dreitägiges Abschlussseminar. Anzahl und Themen der Lehrbriefe ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. Die Lehrbriefe werden vor ihrer Ausgabe an die Beamtinnen und Beamten dem für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministerium zur Billigung vorgelegt. Dies gilt auch für die Liste der Dozentinnen und Dozenten, die die Lehrbriefe korrigieren und bewerten. Die Arbeiten sind entsprechend § 11 Abs. 1 zu bewerten, mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Vor Aushändigung des ersten Lehrbriefs verpflichtet sich die Beamtin oder der Beamte schriftlich, die Lehrbriefe ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Die Verpflichtung ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die betreffende Arbeit mit "ungenügend" bewertet werden. Es sollen im Regelfall zwei Lehrbriefe pro Monat bearbeitet werden. Während der Bearbeitungszeit, die je Lehrbrief drei Tage umfasst, sollen die Beamtinnen und Beamten von sonstigen Arbeiten freigestellt werden. Während dieser Zeit findet auch keine praktische Ausbildung statt.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einer Regionalstelle Gewerbeaufsicht und im Zentralreferat Gewerbeaufsicht einer Struktur- und Genehmigungsdirektion entsprechend dem Ausbildungsplan in Anlage 2. Die Beamtinnen und Beamten haben im ersten Jahr mindestens drei, im zweiten Jahr mindestens zwei größere Arbeiten anzufertigen, in denen sie zeigen sollen, dass sie dem Stand ihrer Ausbildung entsprechend fähig sind, praktische Verwaltungsfälle sachgemäß zu bearbeiten. Die Arbeiten sind entsprechend § 11 Abs. 1 zu bewerten, mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Absatz 2 Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.
(4) Im Rahmen eines Abschlusslehrgangs, der zwei Wochen dauert und vom Landesamt für Umwelt durchgeführt wird, erfolgt eine zusammenfassende und vertiefende Vermittlung von Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte zwei bis vier der Anlage 2.
(5) Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Struktur- und Genehmigungsdirektion eine geeignete und erfahrene Person, die dem gehobenen oder höheren Dienst angehört, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion oder das Landesamt für Umwelt lässt die Beamtin oder den Beamten zur Prüfung zu, wenn sie festgestellt hat, dass die Einführung erfolgreich war. Als erfolgreich ist die Einführung insbesondere dann anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Lehrbriefe und mindestens vier der größeren praktischen Arbeiten nicht schlechter als "ausreichend" bewertet worden sind. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Nichtzulassung zur Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Über die Zulassung werden die Studiengemeinschaft Darmstadt und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung so rechtzeitig informiert, dass ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung der schriftlichen und mündlichen Prüfung vorhanden ist.

Abschnitt 3 Aufstiegsprüfung

§ 5 Zweck und Umfang der Aufstiegsprüfung

(1) In der Aufstiegsprüfung soll festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte die Eignung und Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsicht besitzt.
(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung.

§ 6 Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Studiengemeinschaft Darmstadt bestellt im Einvernehmen mit dem für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministerium Dozentinnen und Dozenten, die die Prüfungsarbeiten erstellen, korrigieren und bewerten.
(2) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung wird bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dieser für die Dauer von fünf Jahren berufen; die Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für den höheren Dienst der Gewerbeaufsichtsverwaltung als vorsitzendes Mitglied sowie
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Gewerbeaufsicht,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Gewerbeaufsicht und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.
(4) Die Dozentinnen und Dozenten der Studiengemeinschaft Darmstadt und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd setzt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen fest und lädt die Beamtinnen und Beamten zu den Prüfungen.
(2) Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Beamtinnen und Beamten kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft für die schriftliche Prüfung die Studiengemeinschaft Darmstadt, für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die von den Beamtinnen und Beamten anzufertigenden sechs Aufsichtsarbeiten werden aus den Themen gestellt, die Inhalt der Lehrbriefe sind (Anlage 1).
(2) Die Aufsichtsarbeiten werden von Dozentinnen und Dozenten der Studiengemeinschaft Darmstadt erstellt und dem für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministerium zur Billigung vorgelegt.
(3) Die Aufgaben sind an sechs Arbeitstagen unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer für jede Aufsichtsarbeit beträgt vier Stunden.
(4) Die Aufgaben sind bis zum Beginn der Prüfung geheim zu halten. Die verschlossenen Umschläge mit den einzelnen Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag bei Beginn der Prüfung in Gegenwart der Beamtinnen und Beamten geöffnet. Die Beamtinnen und Beamten dürfen nur die in der Praxis üblichen und von der Studiengemeinschaft Darmstadt im Einvernehmen mit dem für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Hilfsmittel, die im Regelfall zur Verfügung gestellt werden, benützen. Sie haben spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit die Arbeit der oder dem Aufsicht Führenden auszuhändigen.
(5) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Dozentin oder ein Dozent der Studiengemeinschaft Darmstadt. Sie oder er fertigt über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit. Die abgegebenen Arbeiten werden von der oder dem Aufsicht Führenden in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar an die von der Studiengemeinschaft Darmstadt bestellten Prüferinnen und Prüfer (§ 6 Abs. 1) übersandt.
(6) Die Aufsichtsarbeiten werden unabhängig voneinander von je zwei Prüferinnen oder Prüfern korrigiert und mit einer der in § 11 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer im Rahmen der abgegebenen Bewertungen (Stichentscheid). Aus den Punktzahlen aller Aufsichtsarbeiten wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gebildet.

§ 9 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ausreichend" oder besser bewertet sind oder Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" durch andere, besser bewertete Aufsichtsarbeiten ausgeglichen sind. Ein "gut" oder "sehr gut" gleicht zwei "mangelhaft" oder ein "ungenügend", ein "befriedigend" gleicht ein "mangelhaft", zwei "befriedigend" gleichen ein "ungenügend" aus. Sind mehr als zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" bewertet worden, wird die Beamtin oder der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
(2) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mitzuteilen.

§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, ausreichende Klarheit über die zu beurteilenden Sachverhalte und die Rechtslage zu gewinnen und daraus brauchbare Lösungsvorschläge zu entwickeln.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es prüft in gleichem Umfang wie die übrigen Prüferinnen und Prüfer.
(3) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrages von in der Regel zehn Minuten und eines Prüfungsgesprächs von 50 Minuten. Das vorsitzende Mitglied gibt das Thema des Vortrages drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt. Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die während der Einführungszeit vermittelten Inhalte beherrscht werden.
(4) Die Leistungen des Vortrages und des Prüfungsgesprächs sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 11 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei der Bildung der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist der Vortrag zu einem Drittel, das Prüfungsgespräch zu zwei Drittel zu werten. Eine getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn Vortrag und Prüfungsgespräch mit "ausreichend" oder besser bewertet sind. Wurde ein Prüfungsabschnitt mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nur bestanden, wenn insgesamt mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ministeriums können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, und Beamtinnen und Beamte, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Es kann ferner eine Beamtin oder einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung des Prüfungsausschusses.

§ 11 Prüfungsnoten und Punkte

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punkte zu verwenden:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Soweit Bewertungen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 12 Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung gemäß Absatz 2 fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Leistungen der schriftlichen Prüfung mit 60 v.H. und die der mündlichen Prüfung mit 40 v.H. berücksichtigt. Die Gesamtnote wird gemäß § 14 Abs. 5 LbVO gebildet.
(3) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, so ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.
(4) Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd einen Bescheid. Bei Nichtbestehen ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13 Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch und Leistungsverweigerung

(1) Wer wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände verhindert ist, an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilzunehmen, oder die Prüfung abbricht, hat die Gründe in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der in Absatz 4 genannten Stellen ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer oder eines von der zuständigen Dienststelle beauftragten Ärztin oder Arztes vorzulegen.
(2) Erscheint die Beamtin oder der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder wird die Anfertigung oder Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert, so gilt diese als mit "ungenügend" bewertet. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Aufsichtsarbeit, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Erscheint die Beamtin oder der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1, soweit die schriftliche Prüfung betroffen ist, und nach Absatz 2 trifft die Studiengemeinschaft Darmstadt, die Entscheidungen nach Absatz 1, soweit die mündliche Prüfung betroffen ist, und Absatz 3 trifft der Prüfungsausschuss. Im Fall des Absatzes 1 wird die schriftliche Prüfung nach näherer Bestimmung der Studiengemeinschaft Darmstadt fortgesetzt. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.

§ 14 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder werden nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet werden. In schweren Fällen kann die Beamtin oder der Beamte während der schriftlichen Prüfung durch Entscheidung der Studiengemeinschaft Darmstadt, während der mündlichen Prüfung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses, von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Wer während der Prüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist von der oder dem Aufsicht Führenden oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die oder der Aufsicht Führende kann die Beamtin oder den Beamten in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Aufsichtsarbeit ausschließen; die Aufsichtsarbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuss zu mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

§ 15 Prüfungsniederschrift

Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Familien- und Vornamen der Beamtinnen und Beamten,
4.
die Namen der nach § 10 Abs. 6 anwesenden Personen,
5.
die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Note der schriftlichen Prüfung,
6.
die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
7.
das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Aufstiegsprüfung,
8.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben, die die einzelne Beamtin oder den einzelnen Beamten betreffen, ist mit den Aufsichtsarbeiten zu den jeweiligen Prüfungsakten zu nehmen.

§ 16 Wirkung der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Aufstiegsprüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Gewerbeaufsicht. Sie oder er erhält hierüber ein von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, das auch das Gesamtergebnis und die Gesamtnote enthält. Eine Abschrift ist dem Dienstherrn zu übersenden.
(2) Das Prüfungszeugnis muss eine Notenskala einschließlich der Notendefinitionen des § 11 Abs. 1 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden. Eine Verlängerung der Ausbildung findet nicht statt. Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung wird keine Dienstbefreiung gewährt. Den Termin der Wiederholungsprüfung bestimmen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und das Landesamt für Umwelt jeweils im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Zuständigkeit im Benehmen mit der Studiengemeinschaft Darmstadt und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

Beamtinnen und Beamte können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ihre Prüfungsakte einsehen.

Abschnitt 4 Besondere Formbestimmung

§ 18 a Ausschluss der elektronischen Form

Die Bearbeitung von Lehrbriefen, die Anfertigung von Arbeiten und Niederschriften, Bewertungen, Stichentscheide sowie die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Abschnitt 5 In-Kraft-Treten

§ 19

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
*
in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 27. 9. 2000

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 2)
Zahl und Themen der Lehrbriefe
Nr. Lehrbrief Anzahl der Lehrbriefe
1 Mathematik 4
2 Chemie 4
3 Physik 4
4 Grundlagen der Elektronik 2
5 Gleichstromtechnik 2
6 Wechselstromtechnik 2
7 Maschinenelemente und Konstruktion 5
8 Maschinen und Gerätekunde 4
9 Dynamik 2
10 Fertigungstechnik 4
11 Festigkeitslehre 2
12 Statik 2
13 Technologie der Werk- und Hilfsstoffe 4
14 Prüf- und Messtechnik 4
15 Elektrische Messtechnik 2
16 Hydraulische und pneumatische Steuerungstechnik 2
17 Regelungs- und Steuerungstechnik 3
18 Speicherprogrammierte Steuerungstechnik 1
19 Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement 1
20 Verfahrenstechnik/Luftreinhaltetechnik 2
21 Betriebswirtschaftslehre 2
22 Datenverarbeitung 2
Summe: 60

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 3)
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
AUSBILDUNGSABSCHNITT 1 (Dauer: 5 Monate in einer Regionalstelle Gewerbeaufsicht und 2 Monate im Zentralreferat Gewerbeaufsicht einer Struktur- und Genehmigungsdirektion)
Organisation und Zuständigkeit der Behörden
Grundzüge des Verfassungsrechts (Grundgesetz, Landesverfassung)
Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Dienstanweisung
Einführung in das Beamtenrecht
Grundzüge des Haushalts- und Kassenrechts, Verwaltungsgebühren
Innendienst
Bearbeitung von Anträgen und Gesuchen (Baugesuche, Ausnahmeanträge, Anträge bezüglich überwachungsbedürftiger Anlagen)
Außendienst
Vorbereitung von und Teilnahme an Betriebsrevisionen, die durch den gehobenen Dienst durchgeführt werden
Auswertung von Unfallanzeigen und im Zusammenhang damit Studium der Arbeitsstättensystematik
Teilnahme an der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Schadensfällen
Selbständige Revisionen in geeigneten Betrieben entsprechend dem Ausbildungsstand, Auswertung der Revisionen und Abwicklung des Schriftverkehrs
AUSBILDUNGSABSCHNITT 2 (Dauer: 6 Monate in einer Regionalstelle Gewerbeaufsicht und 2 Monate im Zentralreferat Gewerbeaufsicht einer Struktur- und Genehmigungsdirektion)
Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes (Gesetze und nachrangige Vorschriften):
a)
Arbeitsschutzgesetz
b)
Arbeitszeitgesetz
c)
Jugendarbeitsschutzgesetz
d)
Mutterschutzgesetz
e)
Arbeitssicherheitsgesetz
f)
Gerätesicherheitsgesetz
g)
Medizinproduktegesetz
h)
Chemikaliengesetz
i)
Sprengstoffgesetz
Anfertigen von Technologieberichten
Aufgaben und Befugnisse der Berufsgenossenschaften
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
Grundzüge des Bau- und Versammlungsstättenrechts
AUSBILDUNGSABSCHNITT 3 (Dauer: 7 Monate in einer Regionalstelle Gewerbeaufsicht und 2 Monate im Zentralreferat Gewerbeaufsicht einer Struktur- und Genehmigungsdirektion)
Rechtsvorschriften des Umweltschutzes (Gesetze und nachrangige Vorschriften)
a)
Bundes-Immissionsschutzgesetz
b)
Landes-Immissionsschutzgesetz
c)
TA Luft
d)
TA Lärm
e)
Umweltinformationsgesetz
f)
Umweltauditgesetz (EG-Öko-Audit-VO)
g)
Grundzüge der Bauleitplanung
h)
Atomgesetz mit Verordnungen
i)
Gentechnikgesetz
j)
Wasserhaushaltsgesetz
k)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
AUSBILDUNGSABSCHNITT 4 (Dauer: 2 Monate in einer Regionalstelle Gewerbeaufsicht einer Struktur- und Genehmigungsdirektion)
Innendienst — Bearbeitung von Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren —
Entwurf von Verfügungen, Anhörungen, Anordnungen, Bußgeldbescheiden und Strafanzeigen, Stellungnahme zu Widersprüchen, insbesondere Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Überprüfung von Emissionserklärungen,
Außendienst
Teilnahme an Revisionen im Zusammenhang mit Nachbarbeschwerden
Bearbeitung von Nachbarbeschwerden
Überwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (einschließlich Auswertung der Messungen)
Überwachung nach der Gefahrstoffverordnung (einschließlich Innenraumbeurteilung)
Teilnahme an Sachverständigenprüfungen
Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
ABSCHLUSSLEHRGANG (Dauer: 2 Wochen im Landesamt für Umwelt)
Zusammenfassende und vertiefende Vermittlung von Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4
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