GenTZuVO
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik (GenTZuVO) Vom 14. Juni 2004

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik (GenTZuVO) Vom 14. Juni 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 45 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik (GenTZuVO) vom 14. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 101.07.2004
§ 201.07.2004
Anlage - Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik16.10.2015
Aufgrund
des § 31 des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), wird hinsichtlich der lfd. Nr. 1.37 der Anlage von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(2) Die für die Erteilung von Genehmigungen, Zustimmungen, Zulassungen, Anerkennungen und Befreiungen zuständigen Behörden entscheiden, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.
(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gentechnik nicht bestimmt sind, ist für die Erteilung von Genehmigungen und die Entgegennahme von Mitteilungen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zuständig; im Übrigen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 6. Juli 1990 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2121-60, außer Kraft.
Mainz, den 14. Juni 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik
Inhaltsübersicht
1 Gentechnikgesetz
2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
3 Gentechnik-Notfallverordnung
4 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
5 Gentechnik-Verfahrensverordnung
Erläuterungen
Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektionen
SGD Süd Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
LfU Landesamt für Umwelt
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 6 Abs. 3 Satz 1 Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen über die Durchführung gentechnischer Arbeiten und Freisetzungen SGD
1.2 § 7 Abs. 1a Satz 2 Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe SGD Süd
1.3 § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten SGD Süd
1.4 § 8 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anmeldung über die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten SGD Süd
1.5 § 8 Abs. 4 Erteilung der Genehmigung oder Entgegennahme der Anmeldung bei einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage SGD Süd
1.6 § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Entgegennahme der Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten SGD Süd
1.7 § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten SGD Süd
1.8 § 9 Abs. 4a und 5 Entgegennahme von Mitteilungen des Betreibers SGD Süd
1.9 § 10 Abs. 4 Bestätigung des Eingangs des Genehmigungsantrags und der beigefügten Unterlagen, Prüfung der Vollständigkeit, Aufforderung zur Ergänzung des Antrags oder der Unterlagen SGD Süd
1.10 § 10 Abs. 7 Einholung der Stellungnahmen der Kommission und der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird SGD Süd
1.11 § 12 Abs. 3 Bestätigung des Eingangs der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen, Prüfung der Vollständigkeit, Aufforderung zur Ergänzung der Anmeldung oder der Unterlagen SGD Süd
1.12 § 12 Abs. 4 Einholung der Stellungnahme der Kommission SGD Süd
1.13 § 12 Abs. 5 Satz 1 Zustimmung zum früheren Beginn SGD Süd
1.14 § 12 Abs. 6 Erlass von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen SGD Süd
1.15 § 12 Abs. 7 Untersagung der Durchführung der angemeldeten gentechnischen Arbeiten SGD Süd
1.16 § 16 Abs. 4 Satz 2 Stellungnahme gegenüber dem Robert-Koch-Institut bei einer Genehmigung für eine Freisetzung SGD Süd
1.17 § 17 Abs. 1 Satz 3 Mitteilung über die beabsichtigte Verwendung vorhandener Unterlagen Dritter SGD Süd
1.18 § 17 Abs. 2 Entscheidung über die Aussetzung des Anmelde- oder Genehmigungsverfahrens SGD Süd
1.19 § 17 Abs. 4 Mitteilung, welche Unterlagen bei mehreren Anmeldenden oder Antragstellenden gemeinsam vorzulegen sind, Aufforderung mitzuteilen, welcher der Beteiligten die Unterlagen vorlegt sowie Entscheidung hierüber, sofern keine Einigung erfolgt SGD Süd
1.20 § 17a Abs. 1 Entscheidung, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind SGD Süd
1.21 § 18 Durchführung des Anhörungsverfahrens SGD Süd
1.22 § 19 Satz 3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen SGD
1.23 § 20 Abs. 1 Anordnung der einstweiligen Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage oder gentechnischer Arbeiten SGD Süd
1.24 § 21 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Änderung in der Beauftragung der Projektleiterin oder des Projektleiters oder der oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitglieds des Ausschusses für die Biologische Sicherheit SGD
1.25 § 21 Abs. 1 b Entgegennahme der Mitteilung über eine beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer Anlage SGD
1.26 § 21 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über eine beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage SGD
1.27 § 21 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über besondere Vorkommnisse bei denen der Verdacht einer Gefährdung besteht SGD
1.28 § 21 Abs. 5 Entgegennahme der Mitteilung über neue Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt SGD
1.29 § 25 Abs. 1 Überwachung der Durchführung des Gentechnikgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen SGD
1.30 § 25 Abs. 6 Verlangen auf Vorlage der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 SGD
1.31 § 26 Abs. 1 Anordnungen im Einzelfall SGD
1.32 § 26 Abs. 2 Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage SGD
1.33 § 26 Abs. 3 Anordnung der vollständigen oder teilweisen Stilllegung oder Beseitigung einer gentechnischen Anlage SGD Süd
1.34 § 28 Abs. 1 Unterrichtung des Robert Koch-Instituts SGD
1.35 § 28 Abs. 2 Entgegennahme von Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts SGD
1.36 § 35 Abs. 2 Erteilung von Auskünften an den Geschädigten SGD
1.37 § 38 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12; nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6b SGD SGD Süd
2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 § 8 Abs. 2 Satz 3 Verlangen des Nachweises der Gleichwertigkeit von Schutzmaßnahmen SGD Süd
2.2 § 8 Abs. 4 Anordnungen gegenüber Aufsichtspersonen und sonstigen Beschäftigten bei Gefahr im Verzug SGD
2.3 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung das für das Gentechnikrecht zuständige Ministerium
2.4 § 15 Abs. 2 Satz 4, § 17 Verzicht auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGD Süd
2.5 § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGD Süd
2.6 § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde in Abweichung von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGD Süd
2.7 § 15 Abs. 4 Satz 2, § 17 Anerkennung von Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 das für das Gentechnikrecht zuständige Ministerium
2.8 § 16 Abs. 2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit SGD Süd
2.9 Anhang IV Abschnitt IV Nr. 15 Entgegennahme der Meldung über Unfälle im Gewächshaus SGD
2.10 Anhang VI Teil A Abs. 7 Satz 1 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen LfU
2.11 Anhang VI Teil B Abs. 1 Satz 5 Entscheidung, wenn der Betreiber oder die untersuchte Person die ausgestellte Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis für unzutreffend hält SGD
2.12 Anhang VI Teil B Abs. 1 Satz 7 Entgegennahme der Unterrichtung über eine Empfehlung zur Überprüfung des Arbeitsplatzes SGD
3 Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Erstellung und Aktualisierung außerbetrieblicher Notfallpläne SGD
3.2 § 3 Abs. 4 Unterrichtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden über die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und Absprache der Durchführung, wenn im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen sind SGD
3.3 § 4 Satz 1 Information von Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie anderer gegebenenfalls betroffener Einrichtungen über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans SGD
3.4 § 4 Satz 3 Zugänglichmachung von Informationen über den außerbetrieblichen Notfallplan gegenüber der Öffentlichkeit SGD
3.5 § 5 Abs. 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch den Betreiber über einen Unfall SGD
3.6 § 5 Abs. 2 Übermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 an das Robert Koch-Institut und die anderen Behörden, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann SGD
3.7 § 6 Sicherstellung, dass bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden SGD
3.8 § 7 Abs. 1 Erstellung der Analyse des Unfalls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen SGD
3.9 § 7 Abs. 2 Übermittlung der Analyse nach § 7 Abs. 1 an das Robert Koch-Institut und die anderen Behörden, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann SGD
3.10 § 8 Abs. 1 Unterrichtung der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden, wenn bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen sind SGD
4 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1644) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 §§ 1 und 4 Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen SGD
4.2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 Entgegennahme von Aufzeichnungen bei Betriebsstilllegung SGD
5 Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung
5.1 § 2 Beratung des Betreibers im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anmeldung SGD Süd
5.2 § 3 Satz 2 Verlangen der Verwendung von Vordrucken für die Anmeldung oder den Genehmigungsantrag und die Unterlagen SGD Süd
5.3 § 9 Weiterleitung des Genehmigungsantrags und der zur gentechnischen Sicherheitsbeurteilung erforderlichen Unterlagen an die zu beteiligenden Stellen SGD Süd
5.4 § 10 Abs. 1 Entscheidung über den Genehmigungsantrag SGD Süd
5.5 § 12 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungen SGD Süd
5.6 § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Prüfung aller Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind SGD Süd
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