LVerpflV HE 2013
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 10. September 2013

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 10. September 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (GVBl. S. 650)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) vom 10. September 201301.10.2013
Eingangsformel01.10.2013
§ 1 - Geltungsbereich23.10.2021
§ 2 - Lehrveranstaltungen01.10.2013
§ 3 - Umfang der Lehrverpflichtung01.10.2013
§ 4 - Erfüllung der Lehrverpflichtung01.10.2013
§ 5 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung01.10.2013
§ 6 - Schwerbehinderte01.10.2013
§ 7 - Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse01.10.2013
§ 8 - Inkrafttreten01.10.2013
Aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes, ausgenommen des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2 Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.
(2) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich forschungsorientierter Doktorandenstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der Weiterbildung nach § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen. Die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung.
(4) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
(5) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen kann durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Lehrverpflichtung über 14 Lehrveranstaltungsstunden liegt oder eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt; bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.
(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 3, für
1. Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden,
in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 Lehrveranstaltungsstunden,
3. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 18 Lehrveranstaltungsstunden,
in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die der wissenschaftlichen Qualifikation dienen 4 Lehrveranstaltungsstunden,
bei einem Schwerpunkt in der Lehre 8 Lehrveranstaltungsstunden,
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden,
bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden,
bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen 24 Lehrveranstaltungsstunden.
Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die auch bei ungleichmäßiger Verteilung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Aufgaben 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Festlegung der Lehrverpflichtung in den Fällen des Satz 4 erfolgt im Einzelfall durch die Universität; sie darf 14 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Universität überprüft diese Festlegung sowie die Funktionsbeschreibung der Stelle spätestens nach vier Semestern.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beschäftigungsverhältnissen mit Qualifikationscharakter sollen in der Regel die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen.
(3) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule und dem Institut für Musik in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main und dem Institut für bildende Kunst der Philipps-Universität Marburg beträgt für
1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden (unter voller Anrechnung von Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts, die im Regelfall als künstlerischer Einzelunterricht oder Unterricht in einer Klasse oder kleineren Gruppen stattfinden),
bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 9 Lehrveranstaltungsstunden,
3. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 18 Lehrveranstaltungsstunden,
in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden,
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden,
bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 14 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.
(4) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Hochschule Geisenheim beträgt 9 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Eine Reduzierung der bisherigen Lehrverpflichtung nach § 96 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes kann in Abhängigkeit vom Anteil der Forschungsaufgaben der jeweiligen Professur erfolgen, soweit die Sicherstellung der in der Hochschule anfallenden Lehraufgaben gewährleistet ist. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(5) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für
1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden.
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(7) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend Abs. 1 bis 6 festzusetzen.
(8) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
1.
Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,
2.
Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen.
In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird.
(3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen.
(4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Bei Wahrnehmung einer Funktion in der Hochschulleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 100 Prozent, bei Wahrnehmung einer Funktion in der Fachbereichsleitung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden. Soweit eine Ermäßigung für mehrere Personen in der Fachbereichsleitung erfolgt, darf die durchschnittliche Ermäßigung 50 Prozent nicht übersteigen.
(2) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von Verfahren nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach § 14 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes erhalten Professorinnen und Professoren keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(4) An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll zwölf Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die personenbezogene Höchstgrenze gilt nicht im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Soweit aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung Lehrpersonal finanziert wird, kann die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in dem entsprechenden Umfang auf bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; diese Ermäßigungen sind auf die zulässige Höchstgrenze der Ermäßigung der Gesamtlehrverpflichtung nicht anzurechnen. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 Satz 2 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6) Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 6 Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent bis zu 15 Prozent,
3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
4. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent bis zu 21 Prozent,
5. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 Prozent bis zu 25 Prozent,
6. bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent bis zu 30 Prozent.
Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

Nehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
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