HHöMSLVerpflV
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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLVerpflV) Vom 14. Oktober 2021

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLVerpflV) Vom 14. Oktober 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung GVBl. 2021, S. 702
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLVerpflV) vom 14. Oktober 202101.01.2022 bis 31.12.2030
Eingangsformel01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 2 - Lehrveranstaltungen01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 3 - Umfang der Lehrverpflichtung01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 4 - Anrechnung auf die Lehrverpflichtung01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 5 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 6 - Schwerbehinderte Menschen01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 7 - Befreiung zur Ausübung besonderer Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2022 bis 31.12.2030
Aufgrund des § 69 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2 Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Die Dauer einer Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.
(2) Lehrveranstaltungen sind
1.
Vorlesungen,
2.
Seminare,
3.
Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind,
4.
Kolloquien,
5.
begleitetes Selbststudium und
6.
Exkursionen und Studienfahrten.

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung beträgt wöchentlich für
1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten 18 Lehrveranstaltungsstunden,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden,
4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 12 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(4) Wird der Umfang der Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, soll ein Ausgleich innerhalb der nächsten drei Studienjahre vorgenommen werden.

§ 4 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung

(1) Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 werden in vollem Umfang nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(2) Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der hochschulischen Weiterbildung nach dem Hessischen Hochschulgesetz sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(3) Für die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes einer Lehrkraft wöchentlich bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann um bis zu 25 Prozent der Regellehrverpflichtung ermäßigt werden.
(2) Bei Wahrnehmung einer Funktion in der Fachbereichsleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 50 Prozent der Regellehrverpflichtung ermäßigt werden.
(3) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben oder weiterer Aufgaben, insbesondere für die Leitung des Institutes für Forschung, Transfer und Innovation oder der Fachinstitute in den Fachbereichen oder dort angebundener zentraler Einrichtungen ermäßigt werden. Sie kann unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes ermäßigt werden, wenn eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuung von Abschlussarbeiten oder vergleichbaren Prüfungen vorliegt. Die Ermäßigung soll 25 Prozent, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben 50 Prozent der Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Insgesamt dürfen die Ermäßigungen nach Satz 1 und 2 zwölf Prozent der Lehrverpflichtung aller hauptamtlich Lehrenden nicht überschreiten.
(4) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 vor, soll die Lehrtätigkeit während eines Semesters oder Studienhalbjahres 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(5) Über eine Ermäßigung nach Abs. 1 bis 4 entscheidet die Hochschulleitung.

§ 6 Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einzelfall auf Antrag bei einem Grad der Behinderung von mindestens
1.
50 um bis zu 12 Prozent,
2.
60 um bis zu 15 Prozent,
3.
70 um bis zu 18 Prozent,
4.
80 um bis zu 21 Prozent,
5.
90 um bis zu 25 Prozent,
6.
100 um bis zu 30 Prozent
ermäßigt werden. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet. Über eine Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 7 Befreiung zur Ausübung besonderer Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung

Auf Antrag können hauptamtlich Lehrende in Abständen von etwa fünf Jahren für die Dauer von bis zu sechs Monaten, in besonderen Ausnahmefällen auch länger, von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen befreit werden, um Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung auszuüben. Über den Antrag entscheidet das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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