HHöMSLeistBV
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Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLeistBV) Vom 14. Oktober 2021

Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLeistBV) Vom 14. Oktober 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2030
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HHöMSLeistBV) vom 14. Oktober 202101.01.2022 bis 31.12.2030
Eingangsformel01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 2 - Leistungsbezüge01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 3 - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 4 - Besondere Leistungsbezüge01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 5 - Funktionsleistungsbezüge01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 6 - Forschungs- und Lehrzulage01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 7 - Zuständigkeit01.01.2022 bis 31.12.2030
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2022 bis 31.12.2030
Aufgrund des § 38 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die Verordnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.

§ 2 Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge werden
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (§ 4),
3.
für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung (§ 5)
vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.
(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikationen, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu berücksichtigen. Bleibeleistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.
(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet und unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in der Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der besonderen Leistungsbezüge ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch
1.
Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
2.
Publikationen,
3.
internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,
4.
Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
5.
Einwerbung von Drittmitteln,
6.
Betreuung von Promotionen,
7.
Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers und
8.
entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen.
(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch
1.
Auszeichnungen und Lehrevaluation,
2.
Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,
3.
Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,
4.
Vortragstätigkeiten,
5.
Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und
6.
den Umfang der Betreuung von Abschlussarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit.
(4) Besondere Leistungsbezüge können vergeben werden als
1.
Einmalzahlung oder
2.
laufende Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
Sind Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 2 einer Person fünf Jahre lang gewährt worden, können sie unbefristet vergeben werden. Werden Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 vergeben, ist ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls vorzubehalten.

§ 5 Funktionsleistungsbezüge

(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 21 des Hessischen Besoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen.
(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.

§ 6 Forschungs- und Lehrzulage

Professorinnen und Professoren, die Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Über Ausnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheidet die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit im Benehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 7 Zuständigkeit

Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit bis zum Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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