HLAnreizV
DE - Landesrecht Hessen

Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung - HLAnreizV) Vom 7. Dezember 2015

Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung - HLAnreizV) Vom 7. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.11.2021 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 737)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung - HLAnreizV) vom 7. Dezember 201501.01.2015 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 2 - Leistungsanreize01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 3 - Leistungsstufe01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 4 - Leistungsprämie, Sonderleistungsprämie für den Einsatz im Bereich der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 5 - Leistungszulage01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 6 - Leistungsbezogener Sonderurlaub01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 7 - Vergabemöglichkeiten01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 8 - Teamregelungen01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 9 - Ausschluss- und Konkurrenzregelungen01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 10 - Verfahren15.12.2015 bis 31.12.2023
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2015 bis 31.12.2023
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.11.2021 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 2 und des § 46 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), richterliche Unabhängigkeit genießen. Leistungsstufen können nicht an Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes vergeben werden.

§ 2 Leistungsanreize

Leistungsanreize für besondere Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie, Leistungszulage und leistungsbezogener Sonderurlaub.

§ 3 Leistungsstufe

(1) Beamtinnen und Beamten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe, höchstens bis zu einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Gewährung der Leistungsstufe ist der Erste des Monats, der auf die Entscheidung nach § 28 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes folgt, sofern in der Entscheidung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 4 Leistungsprämie, Sonderleistungsprämie für den Einsatz im Bereich der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Leistungsprämie kann bis zur Höhe der Stufe 1 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe ist der erbrachten Leistung, dem Grad der Erfüllung der übertragenen Aufgaben oder dem Ergebnis entsprechend zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geminderte Grundgehalt der Stufe 1 nach Satz 2 maßgebend.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen einer Person innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe nach Abs. 2 Satz 2 gewährt werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann Beamtinnen und Beamten, die im Bereich einer Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge tätig sind, eine Sonderleistungsprämie gewährt werden.
(5) Die Sonderleistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Sie beträgt bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes anzuwenden.
(6) Auf die Gewährung der Sonderleistungsprämie finden § 7 Abs. 2 sowie die §§ 8 und 10 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 5 Leistungszulage

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Bei erheblichem Leistungsabfall ist die Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen.
(2) Als Leistungszulage kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von sieben Prozent der Stufe 1 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungszulage angehört, längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten besonderen Leistung entsprechend zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geminderte Grundgehalt der Stufe 1 nach Satz 1 maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Festsetzung folgenden Monat an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Sie kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

§ 6 Leistungsbezogener Sonderurlaub

(1) Der leistungsbezogene Sonderurlaub dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung und kann anstelle der Leistungsprämie oder der Leistungszulage gewährt werden.
(2) Der leistungsbezogene Sonderurlaub beträgt bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortgewährung der Besoldung; seine Dauer ist entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Während des leistungsbezogenen Sonderurlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein; der Behörde dürfen daraus keine Vertretungskosten erwachsen.
(3) Der leistungsbezogene Sonderurlaub soll innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung über seine Gewährung in Anspruch genommen werden. Im Falle von Erkrankung oder des Beginns des Mutterschutzes vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann die Inanspruchnahme des leistungsbezogenen Sonderurlaubs um den Zeitraum von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme des Dienstes hinausgeschoben werden.

§ 7 Vergabemöglichkeiten

(1) Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 10 Prozent der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsstufe gewährt werden.
(2) Leistungsprämien, Leistungszulagen und leistungsbezogener Sonderurlaub dürfen in einem Kalenderjahr insgesamt höchstens 15 Prozent der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr entweder eine Leistungsprämie oder Leistungszulage oder in einem Fall leistungsbezogener Sonderurlaub gewährt werden.

§ 8 Teamregelungen

(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können als Teamprämie und Teamzulage jeweils mehreren Beamtinnen und Beamten gewährt werden, wenn sie wesentlich an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten herausragenden besonderen gemeinsamen Leistung beteiligt waren. Teamprämie und Teamzulage werden jeweils nur als ein Leistungsanreiz bei der Zahl der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt.
(2) Teamprämien und Teamzulagen dürfen in der Summe 250 Prozent des in § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen. Maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich Beteiligten.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die sich für die einzelnen Beamtinnen und Beamten als Teil des Teams ergeben, können ihrer Höhe nach auch entsprechend dem Grad der individuellen Leistung am Gesamtergebnis bemessen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen

(1) Leistungsanreize dürfen nicht neben Zulagen und Vergütungen gewährt werden, soweit ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
(2) Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden.

§ 10 Verfahren

(1) Über die Vergabe der Leistungsanreize und den Widerruf einer Leistungszulage entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Dienststellen übertragen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde oder sind die von ihr bestimmten Stellen zuständig.
(2) Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweils herausragenden Leistungen zu dokumentieren; vor der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsanreize sollen die Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten gehört werden. Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Hessische Leistungsstufenverordnung vom 4. November 1998 (GVBl. I S. 470)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 323-124

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 10 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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