HUrlVO
DE - Landesrecht Hessen

Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006

Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 735)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO) vom 12. Dezember 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Geltungsbereich01.06.2017
§ 2 - Allgemeines01.06.2017
§ 3 - Gewährleistung des Dienstbetriebs01.01.2007
§ 4 - Beamtinnen und Beamte in Ausbildung01.01.2007
§ 5 - Urlaubsdauer01.01.2019
§ 6 - Wartezeit01.06.2017
§ 7 - Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs01.01.2022
§ 8 - Teilurlaub01.01.2022
§ 9 - Gewährung, Verfall, Abgeltung01.06.2017
§ 10 - Widerruf01.01.2007
§ 11 - Erkrankung01.01.2007
§ 12 - Heilkur, Badekur01.06.2017
§ 13 - Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte01.06.2017
§ 14 - Zusatzurlaub für Schichtdienst01.01.2022
§ 15 - Sonderurlaub aus wichtigem Grund01.06.2017
§ 15a - Sonderurlaub für besonderes ehrenamtliches Engagement01.01.2017
§ 16 - Dienstbefreiung01.01.2007
§ 17 - Übergangsvorschriften24.12.2013
§ 18 - Inkrafttreten01.06.2017
Aufgrund des § 106 Abs. 2 und des § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) § 16 gilt mit Ausnahme von Nr. 2 Buchst. c für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Abs. 1 genannten Dienstherren entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeines

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(3) Europarechtlicher Mindestjahresurlaub ist der Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9); er beträgt vier Wochen. Die §§ 3 bis 11 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 gelten auch für den europarechtlichen Mindestjahresurlaub, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Gewährleistung des Dienstbetriebs

Während des Urlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Der Behörde dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Vertretungskosten erwachsen.

§ 4 Beamtinnen und Beamte in Ausbildung

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

§ 5 Urlaubsdauer

(1) Der Urlaubsanspruch beträgt je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage für Beamtinnen und Beamte, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.
(2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub für Schichtdienst (§ 14) bleibt in den Fällen des Satz 1 und 2 unberücksichtigt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub.
(3) Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, bleibt unberührt. Der Urlaub nach Satz 1 ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit dem vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden Anteil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten. Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt wird.
(5) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

§ 6 Wartezeit

Der Urlaubsanspruch kann erst drei Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst geltend gemacht werden (Wartezeit), es sei denn, die Beamtin oder der Beamte scheidet vorher aus. Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 7 Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs

(1) Bei Wechsel von einem Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn wird Urlaub, der für eine unmittelbar vorhergehende Beschäftigungszeit zusteht und noch nicht verbraucht ist, dem Urlaub nach § 8 Abs. 1 hinzugerechnet. Eine unmittelbar vorhergehende Beschäftigungszeit ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des Beamtenverhältnisses nur Sonn- und gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen.
(2) Urlaub, der während desselben Urlaubsjahres in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in das jetzige Beamtenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(3) Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an ein Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärterin, Anwärter, Referendarin oder Referendar an, wird der Kalendermonat, in dessen Verlauf die Einstellung erfolgt, bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Beschäftigungsmonat im neuen Beamtenverhältnis angesehen.

§ 8 Teilurlaub

(1) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht Beamtinnen und Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
1.
einer Beurlaubung ohne Besoldung,
2.
eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder
3.
einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und im Blockmodell der Altersteilzeit
um ein Zwölftel. Vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung, eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), nicht genommener Urlaub wird nach Rückkehr in den Dienst dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Urlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte während einer Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.
(4) Beurlaubte Beamtinnen und Beamte, die Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, erhalten für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1.
(5) § 5 Abs. 5 findet Anwendung.

§ 9 Gewährung, Verfall, Abgeltung

(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt erst mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 verfällt europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres.
(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, wird er abgegolten. Gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

§ 10 Widerruf

Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

§ 11 Erkrankung

Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 12 Heilkur, Badekur

Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370). Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), versorgungsärztlich verordneten Badekur und von Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

§ 13 Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte

(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.

§ 14 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:
Bei Dienstleistungen Zusatzurlaub
in der Fünf-Tage-Woche in der Sechs-Tage-Woche
an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen ein Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen zwei Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen drei Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen vier Arbeitstage.
Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Wird Dienst nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:
ein Arbeitstag,
wenn mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage,
wenn mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage,
wenn mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage,
wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2 erfüllt, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:
ein Arbeitstag,
wenn mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage,
wenn mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage,
wenn mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage,
wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.
(4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub wird für Beamtinnen und Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. Dienstleistungen oder Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr nicht zu Zusatzurlaub geführt haben, sind nicht in das nächste Urlaubsjahr übertragbar. § 8 findet keine Anwendung.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
(7) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht.
(8) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,
2.
die sich zwischen Dienstende und dem nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
3.
die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
(9) Im Polizeivollzugsdienst wird der Zusatzurlaub für Dienste nach Abs. 1 bis 3 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden ermittelt und wie folgt gewährt:
ein Arbeitstag, wenn mindestens
150 Stunden,
zwei Arbeitstage, wenn mindestens
300 Stunden,
drei Arbeitstage, wenn mindestens
450 Stunden,
vier Arbeitstage, wenn mindestens
600 Stunden
fünf Arbeitstage, wenn mindestens
675 Stunden,
sechs Arbeitstage, wenn mindestens
750 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.
Der Zusatzurlaub darf, auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 2, insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. Abs. 7 findet keine Anwendung.
(10) Die Höchstgrenzen nach Abs. 5 Satz 3 und Abs. 9 Satz 2 gelten nicht im Jahr 2022.

§ 15 Sonderurlaub aus wichtigem Grund

(1) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel zur Fortbildung, zu Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewähren.
(2) Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt werden.

§ 15a Sonderurlaub für besonderes ehrenamtliches Engagement

Beamtinnen und Beamte, die eine Jugendleiterin/Jugendleiter-Card (Juleica), eine von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellte Ehrenamts-Card (E-Card) oder einen anderen schriftlichen Nachweis über ein ehrenamtliches Engagement von im Kalenderjahresdurchschnitt mindestens fünf Stunden pro Woche vorlegen, erhalten auf Antrag einen Tag Sonderurlaub im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung. Maßgeblicher Stichtag für die Voraussetzungen nach Satz 1 ist der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Der Sonderurlaub ist so zu nehmen, dass dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sonderurlaub, der nicht im Laufe des Kalenderjahres genommen wird, verfällt.

§ 16 Dienstbefreiung

Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
1.
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
2.
aus besonderen Anlässen, insbesondere
a)
zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
b)
zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,
c)
aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die nach der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 haben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Satz 1 und 2 finden nur auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, die am 31. Dezember 2013 dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallen.
(2) Für die Urlaubsjahre 2011, 2012 und 2013 beträgt der Urlaub der Beamtinnen, Beamten, Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare mit einem Lebensalter von bis 40 Jahren je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 im Vergleich mit § 5 Abs. 1 in der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Fassung ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2014 angetreten worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei anderer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht