Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) Vom 26. Oktober 1993
Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) Vom 26. Oktober 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) vom 26. Oktober 1993 | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2011 |
§ 2 - Anspruch auf Umzugskostenvergütung | 01.01.2011 |
§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung | 01.01.2011 |
§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen | 24.11.2021 |
§ 5 - Umzugskostenvergütung | 01.01.2004 |
§ 6 - Beförderungsauslagen | 24.11.2021 |
§ 7 - Reisekosten | 04.08.2015 |
§ 8 - Mietentschädigung | 01.01.2011 |
§ 9 - Maklergebühren | 01.01.2011 |
§ 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen | 01.01.2011 |
§ 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen | 30.03.2005 |
§ 12 - Trennungsgeld | 04.08.2015 |
§ 13 - Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen | 04.08.2015 |
§ 14 - Zuständigkeitsregelung | 01.01.2011 |
§ 15 - Übergangsvorschriften | 24.11.2021 |
§ 16 - (aufgehoben) | 01.01.2011 |
§ 17 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 18 - Inkrafttreten | 24.11.2021 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.
Berechtigte sind:
1.
Personen, die im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen oder in diesen Geltungsbereich abgeordnet sind,
2.
die in Nr. 1 bezeichneten Personen, wenn sie in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
3.
Hinterbliebene der in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte im ersten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft einer der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Diese Frist kann in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichten,
2.
auf dienstliche Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
Der Versetzung gleich steht der Übertritt bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, der aus rechtlichen Gründen nicht als Versetzung erfolgen kann.
(2) Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines neuen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 6 des Hessischen Richtergesetzes.
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der
1.
Abordnung,
2.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
4.
Berufung von Professorinnen und Professoren aus dem Ausland, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Berufung besteht,
5.
Einstellung von künftigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung besteht.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2.
der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung geräumt werden soll.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 zugesagt werden, wenn
1.
ein Verbleiben an kleineren abgelegenen Orten oder Plätzen nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Der Abordnung steht die Überweisung an eine Ausbildungsstelle, die dienstlich angeordnete Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang und die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1626), gleich.
§ 5 Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
Maklergebühren (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen nach § 11.
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem Dienst ihres bisherigen Dienstherrn ausscheiden. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertreten und dafür ein dienstliches oder übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt.
§ 6 Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden gegen Nachweis erstattet. Ohne Nachweis werden die Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt bei einem Einpersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 50 Quadratmetern 800 Euro, bei einem Zweipersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis 100 Quadratmetern 1 000 Euro und einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung mit mehr als 100 Quadratmetern 1 500 Euro. Das für die Berechtigten günstigere Kriterium ist ausschlaggebend. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satz 1 sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte im ersten Grad und Pflegeeltern, wenn Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
§ 7 Reisekosten
(1) Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden die Fahrtkosten sowie die nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft wie bei Dienstreisen erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Reise von höchstens zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen von Wohnungen mit der Maßgabe, dass die Fahrtkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), erstattet werden; Auslagen für Unterkunft und Verpflegung werden für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage erstattet.
(3) Für eine Reise von Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrtkosten nach Abs. 2 erstattet. Die Fahrtkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden haben, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrtkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Abs. 2 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung und für eine bisherige Garage wird längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens aufgelöst werden könnte.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für zwei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach Abs. 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§ 9 Maklergebühren
Die notwendigen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage werden bis zu der gesetzlich zulässigen Höhe erstattet. Die notwendigen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage werden bis zu der gesetzlich zulässigen Höhe erstattet.
§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt für:
1. Verheiratete und ihnen nach Abs. 2 Gleichgestellte | 1000 Euro, |
2. Ledige | 500 Euro, |
sofern die Berechtigten am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und am Tag nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben.
Für Berechtigte, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten, vermindern sich der in Satz 1 Nr. 1 genannte Betrag auf 300 Euro und der in Satz 1 Nr. 2 genannte Betrag auf 100 Euro. Die in Satz 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich für jedes mit der oder dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind, Stief- und Pflegekind um 250 Euro.
(2) Den Verheirateten stehen gleich Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Verwitwete und hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschiedene, diejenigen, deren Ehe für aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum zweiten Grad, Verschwägerten im ersten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Abs. 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Abs. 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben. Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
(1) Berechtigte mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, denen Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, können für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2) Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), wird gewährt
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d,
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1, soweit Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt werden, und Abs. 4, soweit er die Gleichstellung der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes mit einer Abordnung betrifft, und
3.
bei der Berufung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
für die Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Fortführung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Werden Berechtigte in einem Beamtenverhältnis zur Fortsetzung der Ausbildung mit Zusage der Umzugskostenvergütung an eine Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können als Trennungsgeld die notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder wegen eines Umzugshinderungsgrundes nach Abs. 3 Satz 1 nicht umziehen können. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für die Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weiter gewährt werden, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder eines ihrer Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr,
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach dem Mutterschutzrecht,
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Beendigung der Ausbildung, soweit diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
5.
Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners entsprechend Nr. 3,
6.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils der oder des Berechtigten oder seiner Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners, wenn der erkrankte Elternteil in hohem Maße Hilfe von den vorgenannten Personen oder anderen Familienangehörigen der Berechtigten erhält.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten.
§ 13 Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Bei Auslandsumzügen nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Zuständigkeitsregelung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für
1.
die Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,
2.
die Verlängerung der Frist für einen Umzug über drei Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2,
3.
die Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2,
4.
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und
5.
die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld.
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Für vor dem 24. November 2021 zugesagte Umzugskostenvergütungen findet dieses Gesetz in der am 23. November 2021 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium.
§ 18 Inkrafttreten
§ 12 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
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