Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009
Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728) |
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) vom 9. Oktober 2009 | 01.01.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2010 |
§ 2 - Dienstreisen | 01.01.2010 |
§ 3 - Reisen aus besonderem Anlass | 01.01.2010 |
§ 4 - Reisekostenerstattung | 01.01.2010 |
§ 5 - Fahrt- und Flugkostenerstattung | 01.01.2021 |
§ 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung | 01.01.2021 |
§ 7 - Tagegeld | 16.12.2015 |
§ 8 - Übernachtungsgeld | 01.01.2010 |
§ 9 - Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort | 01.01.2010 |
§ 10 - Kürzung des Tagegeldes nach § 7 und § 9 Abs. 1 Satz 1 | 16.12.2015 |
§ 11 - Erstattung von sonstigen Kosten | 01.01.2010 |
§ 12 - Bemessung der Reisekostenerstattung in besonderen Fällen | 01.01.2010 |
§ 13 - Erkrankung während einer Dienstreise | 01.01.2010 |
§ 14 - Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen | 01.01.2010 |
§ 15 - Aufwandsentschädigung | 01.01.2010 |
§ 16 - Pauschalerstattung | 01.01.2010 |
§ 17 - Auslandsdienstreisen | 01.01.2010 |
§ 18 - Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2010 |
§ 19 - Trennungsgeld | 01.01.2010 |
§ 20 - Zuständigkeitsregelung | 01.01.2010 |
§ 21 - Übergangsvorschriften | 01.01.2021 |
§ 22 - Ermächtigungen | 01.01.2010 |
§ 23 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Dienstreisen |
§ 3 | Reisen aus besonderem Anlass |
§ 4 | Reisekostenerstattung |
§ 5 | Fahrt- und Flugkostenerstattung |
§ 6 | Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung |
§ 7 | Tagegeld |
§ 8 | Übernachtungsgeld |
§ 9 | Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort |
§ 10 | Kürzung des Tagegeldes nach § 7 und § 9 Abs. 1 Satz 1 |
§ 11 | Erstattung von sonstigen Kosten |
§ 12 | Bemessung der Reisekostenerstattung in besonderen Fällen |
§ 13 | Erkrankung während einer Dienstreise |
§ 14 | Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen |
§ 15 | Aufwandsentschädigung |
§ 16 | Pauschalerstattung |
§ 17 | Auslandsdienstreisen |
§ 18 | Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
§ 19 | Trennungsgeld |
§ 20 | Zuständigkeitsregelungen |
§ 21 | Übergangsvorschriften |
§ 22 | Ermächtigungen |
§ 23 | Inkrafttreten |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Landesdienst.
§ 2 Dienstreisen
(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen
1.
zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte,
2.
aus Anlass der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter und
3.
von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.
Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen keiner Anordnung oder Genehmigung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
§ 3 Reisen aus besonderem Anlass
(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) Bei Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, wird Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Dies gilt entsprechend für Reisen zur Ausbildung.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entsprechenden notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
§ 4 Reisekostenerstattung
(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Werden Dienstreisen aus Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind anzurechnen. § 10 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenerstattung, als nicht von anderer Stelle Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren ist; das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(5) Die Reisekostenerstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Dienstreise folgt, in den Fällen des Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Die zuständige Stelle kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der Kostenbelege verlangen. Erfolgt die Vorlage der Belege nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.
(6) Dienstreisende können auf ihren Anspruch auf Reisekostenerstattung verzichten.
§ 5 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Die Fahrtkosten für regelmäßig verkehrende Land- und Wasserfahrzeuge werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, die Fahrtkosten der nächst höheren dann, wenn bei Dienstreisenden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Die Kosten für Bahnfahrten können bis zur nächst höheren Klasse erstattet werden, wenn die Fahrtdauer der einfachen Strecke mehr als zwei Stunden beträgt oder sonstige triftige Gründe vorliegen. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Fahr- und Flugpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn eine Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung besteht.
(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so werden höchstens die Reisekosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.
§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,18 Euro je Kilometer gewährt.
(2) Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,21 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,15 Euro je Kilometer gewährt.
(3) Dienstreisende, die in einem Kraftfahrzeug nach Abs. 1 Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 0,01 Euro je Person und Kilometer. Sind Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, so erhalten sie Mitnahmeentschädigung nach Satz 1, soweit ihnen Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(4) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,06 Euro je Kilometer, bei Benutzung eines Elektrofahrrades im Sinne des § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes von 0,10 Euro je Kilometer gewährt.
(5) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so wird höchstens die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre.
(6) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und der Benutzung dienstliche oder zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben.
§ 7 Tagegeld
Für die Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 9 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Für Dienstreisen am Ort der Dienststätte oder am Wohnort wird ein Tagegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Tagegeldes nach Satz 1 und nur dann gewährt, wenn die oder der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig ist und die Dauer der Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt.
§ 8 Übernachtungsgeld
(1) Für notwendige Übernachtungen erhalten Dienstreisende ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro pro Nacht. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1.
bei einer Dienstreisedauer unter acht Stunden,
2.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
3.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort,
4.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
5.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
§ 9 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als zehn Tage, so wird vom elften Tag an ein um 50 vom Hundert gemindertes Tagegeld gewährt. Unvermeidbare Übernachtungskosten werden erstattet, ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthaltes am Geschäftsort höchstens die Beförderungskosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die in § 6 Abs. 2 genannte Entschädigung gewährt. Für die Zeit des Aufenthaltes am Wohnort wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde in besonderen Fällen bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld bewilligen.
§ 10 Kürzung des Tagegeldes nach § 7 und § 9 Abs. 1 Satz 1
(1) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird von dritter Seite unentgeltlich Verpflegung bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt- oder Flugkosten oder Nebenkosten enthalten, so ist das Tagegeld für das Frühstück um 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Dienstreisende die ihnen ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums niedrigere Kürzungssätze zulassen.
§ 11 Erstattung von sonstigen Kosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 10 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
§ 12 Bemessung der Reisekostenerstattung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), erhalten; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise oder Trennungstagegeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung gewährt wird. § 10 bleibt unberührt.
(2) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird das Tagegeld nach § 9 Abs. 1 Satz 1 um 35 vom Hundert gekürzt. Stattdessen werden die Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort nach den §§ 5 und 6 bis zur Höhe von 35 vom Hundert des Tagegeldes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erstattet.
§ 13 Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können sie aus diesem Grunde nicht an ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenerstattung weiter gewährt. Im Falle eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes erhalten sie für jeden vollen Kalendertag anstelle der Reisekostenerstattung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen kann Bediensteten eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 der Hessischen Trennungsgeldverordnung gewährt werden.
§ 14 Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenerstattung so bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenerstattung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten nach den §§ 5 und 6 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld werden für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort, an der Wohnung oder der Dienststätte anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenerstattung abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten eine Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Abs. 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 15 Aufwandsentschädigung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenerstattung nach den §§ 7 bis 10 eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird Tage- und Übernachtungsgeld nicht gewährt.
§ 16 Pauschalerstattung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenerstattung nach den §§ 5 bis 11 oder Teilen davon eine Pauschalerstattung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelerstattungen zu bemessen ist.
§ 17 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18 Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zustimmung der für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 19 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes; Außen-, Zweig- oder Nebenstellen und vorübergehend eingerichtete Baustellen sind keine anderen Stellen.
(2) Werden Beamtinnen und Beamte zur Fortsetzung ihrer Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
§ 20 Zuständigkeitsregelung
(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und von Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Erstattung von Reisekosten, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Für vor dem 1. Januar 2021 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 22 Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Trennungsgeld nach § 19 Abs. 1 und die Erstattung von Mehrauslagen nach § 19 Abs. 2 zu regeln.
(2) Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
a)
die in den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
b)
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 1 zu bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung zu erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt, und
c)
abweichende Regelungen nach § 17 Abs. 2 zu treffen.
Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die obersten Dienstbehörden können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach § 20 abweichend regeln. Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für die Erstattung der Reisekosten und die Gewährung von Trennungsgeld für den Landesbereich abweichend von § 20 zu regeln und diesbezügliche Rechtsvorschriften nach Satz 1 zu ändern oder aufzuheben.
(4) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten zu regeln.
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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