HMuSchEltZVO
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Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO) Vom 8. Dezember 2011

Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO) Vom 8. Dezember 2011
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 736)
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 348 S. 1), geändert durch Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO) vom 8. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
Erster Teil - Mutterschutz und Stillzeit01.01.2012
§ 1 - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz01.01.2018
§ 2 - Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit01.01.2018
§ 3 - Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit01.01.2012
§ 4 - Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung01.01.2018
§ 5 - Mutterschaftsgeld01.01.2012
§ 6 - Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung01.01.2018
Zweiter Teil - Elternzeit01.01.2012
§ 7 - Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes01.01.2018
§ 8 - Teilzeitbeschäftigung01.09.2021
§ 9 - Entlassung während der Elternzeit01.03.2014
§ 10 - Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen01.03.2014
Dritter Teil - Schlussvorschriften01.01.2012
§ 11 - Übergangsvorschriften01.03.2014
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.03.2014
Aufgrund des § 95 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnet die Landesregierung:

Erster Teil Mutterschutz und Stillzeit

§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz

Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
1.
zur Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes,
2.
zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten sowie unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, §§ 11 bis 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
3.
zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
4.
zu Mitteilungs- und Nachweispflichten nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
5.
zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes,
6.
zu Abweichungen und Ausnahmen nach den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Mutterschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden.
An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch die oder den Dienstvorgesetzten findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden.

§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit

Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Satz 1 Nr. 2, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt während der Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der
Erschwerniszulagenverordnungin der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 435) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes sind 16 Prozent des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend. Im Fall der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung werden die Dienst- und Anwärterbezüge gezahlt, die während einer Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn in der Elternzeit erzielt wurden, soweit diese höher sind, als die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit.

§ 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

(1) Soweit die für Beschäftigungsverbote vorgesehenen Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge abzüglich der nach Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt.
(2) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Zuschusses erfolgt durch die für die Festsetzung der Besoldung zuständige Stelle.

§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung

(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) § 22 Abs. 1 bis 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), sowie § 28 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 5 Mutterschaftsgeld

(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn des nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung bestanden hat, wegen Ablegung oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung kraft Gesetzes, wegen Nichterreichens des Ausbildungsziels durch Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während dieser Schutzfrist, so erhält die frühere Beamtin auf Antrag Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 2 während dieser Schutzfrist zugestanden hätten. Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 261 Euro, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden.
(3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die sie nach Abs. 1 und 2 Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, auf Antrag die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge abzüglich der nach Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung zu Beginn der Schutzfrist die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Ansprüche nach Abs. 1 und 3 erfolgt durch die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses für die Festsetzung der Besoldung zuständige Stelle.

§ 6 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich zu machen.

Zweiter Teil Elternzeit

§ 7 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(2) Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder soll die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

§ 8 Teilzeitbeschäftigung

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf für Elternzeit beanspruchende Beamtinnen oder Beamte nicht mehr als 30 Stunden, bei nach dem 31. August 2021 geborenen Kindern nicht mehr als 32 Stunden, und nicht weniger als 15 Stunden im Durchschnitt des Monats betragen. Abweichend von Satz 2 darf bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die wöchentliche Arbeitszeit nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses darf während der Elternzeit ausgeübt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschäftigung darf je Elternzeit beanspruchender Beamtin oder beanspruchendem Beamten wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden, bei nach dem 31. August 2021 geborenen Kindern nicht mehr als 32 Stunden, in Anspruch nehmen. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306), sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Die Teilzeitbeschäftigung bedarf der Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten. Sie gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen vier Wochen schriftlich abgelehnt worden ist.

§ 9 Entlassung während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 28 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Für die Dauer der Elternzeit werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge abzüglich der nach Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 werden auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich darin enthaltener gesetzlich vorgeschriebener Altersrückstellungen in voller Höhe erstattet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
(3) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 ausgeübt wird. Dies gilt nicht für eine Beschäftigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse, die zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach § 15a Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), begründet werden. Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1.
(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Festsetzung der Besoldung zuständige Stelle.

Dritter Teil Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften

(1) § 10 gilt entsprechend für Personen, die nach § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während elterngeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die bis zum 28. Februar 2014 eine Teilzeitbeschäftigung angetreten haben, gilt § 9 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung fort.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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