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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Vom 13. Juni 2002

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Vom 13. Juni 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 505)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 13. Juni 200206.07.2002
Inhaltsverzeichnis06.07.2002
Eingangsformel06.07.2002
Teil 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten06.07.2002
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung01.07.2005
§ 2 - Landesbeamtengesetz01.07.2005
§ 3 - Landesdisziplinargesetz01.07.2005
§ 4 - Landesgleichstellungsgesetz30.12.2015
§ 5 - Landesreisekostengesetz01.07.2005
§ 6 - Landesumzugskostengesetz01.07.2005
§ 7 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes01.07.2005
§ 8 - Urlaubsverordnung01.07.2005
§ 9 - Bundesbesoldungsgesetz01.07.2005
§ 10 - Beamtenversorgungsgesetz01.02.2009
§ 11 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern01.07.2005
Teil 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten06.07.2002
§ 12 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten06.07.2002
Teil 3 - Schlussbestimmungen06.07.2002
§ 13 - Zuständigkeitsvorbehalt06.07.2002
§ 14 - In-Kraft-Treten06.07.2002
Inhaltsübersicht
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
§ 2 Landesbeamtengesetz
§ 3 Landesdisziplinargesetz
§ 4 Landesgleichstellungsgesetz
§ 5 Landesreisekostengesetz
§ 6 Landesumzugskostengesetz
§ 7 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
§ 8 Urlaubsverordnung
§ 9 Bundesbesoldungsgesetz
§ 10 Beamtenversorgungsgesetz
§ 11 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 12 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 13 Zuständigkeitsvorbehalt
§ 14 In-Kraft-Treten
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34),
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vom 19. Mai 1980 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 1995 (GVBl. S. 125), BS 2030-1-10,
des § 38 Abs. 3, des § 69 Abs. 1 Satz 1, des § 75 Abs. 3 Satz 2, des § 77 Abs. 2 Satz 3, des § 78 Satz 3, des § 80 a Abs. 5 Halbsatz 2, des § 80 b Abs. 7 Halbsatz 2, des § 80 d Abs. 5 Halbsatz 2, des § 87 a Abs. 7 Halbsatz 2, des § 91 Abs. 5 Satz 3,
des § 99 Abs. 1 Satz 1 und des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), BS 2030-1,
des § 14 Abs. 2 Satz 2, des § 39 Abs. 6 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 307), BS 2031-1,
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1),
des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und des § 14 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 37), BS 2032-30,
des § 16 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468),
des § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-42,
des § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2032-30-1,
des § 25 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 27 Satz 2 Halbsatz 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 1999 (GVBl. S. 266), BS 2030-1-2,
des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 27 Abs. 4 Satz 2, des § 28 Abs. 3 Nr. 3, des § 42 a Abs. 2 Satz 5 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, des § 38 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2, des § 45 Abs. 3 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),
des § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2032-42-1,
und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes wird, hinsichtlich der §§ 10 und 14 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung

(1) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr werden für seinen Geschäftsbereich die Zuständigkeiten für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 übertragen. Dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeiten für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt derselben Laufbahngruppe mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vom 19. Mai 1980 (GVBl. S. 110, BS 2030-1-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Landesbeamtengesetz

(1) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 38 Abs. 3 LBG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 38 Abs. 1 und 2 LBG vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
2.
nach § 67 LBG den Diensteid abzunehmen,
3.
nach § 68 Abs. 1 und 2 LBG darüber zu entscheiden, ob die Beamtinnen und Beamten Amtshandlungen vornehmen dürfen, durch die sie sich selbst oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden, oder ob sie von solchen Amtshandlungen zu befreien sind, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden,
4.
nach § 69 Abs. 1 LBG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
5.
nach § 70 Abs. 2 LBG die Genehmigung zu erteilen, über geheim zu haltende Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
6.
nach § 70 Abs. 4 Satz 2 LBG bei Versagung der Aussagegenehmigung Schutz zu gewähren,
7.
nach § 75 Abs. 3 LBG die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen,
8.
nach § 78 LBG die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu erteilen,
9.
nach § 80 a LBG die mit Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen,
10.
nach § 80 b LBG die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen,
11.
nach § 80 d LBG die mit Beurlaubung bei Bewerberüberhang zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen,
12.
nach § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
13.
nach § 86 Abs. 1 LBG Schadenersatz zu verlangen,
14.
im Rahmen des § 87 LBG Rechtsschutz zu gewähren,
15.
nach § 87 a LBG die mit Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen,
16.
nach § 98 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
17.
nach den §§ 99 und 99 a LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden und auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
18.
nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG die Personalakten zu führen; § 102 Abs. 2 LBG bleibt unberührt, und
19.
in den Fällen des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LBG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.
(2) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Geologischen Landesamt wird für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, die Zuständigkeit übertragen, nach § 77 Abs. 2 LBG eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
(3) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Geologischen Landesamt wird für die entlassenen Beamtinnen und Beamten, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, die Zuständigkeit übertragen, nach § 91 Abs. 5 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen.

§ 3 Landesdisziplinargesetz

(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind:
1.
die für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführerin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer des Landesbetriebs Straßen und Verkehr,
2.
die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und
3.
die Direktorin oder der Direktor des Landesamt für Geologie und Bergbau für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs.
(2) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau wird für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, die Zuständigkeit übertragen, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben.
(3) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
2.
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
3.
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.

§ 4 Landesgleichstellungsgesetz

Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) den Gleichstellungsplan zu erstellen und
2.
nach § 16 Abs. 2 LGG den Gleichstellungsplan zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

§ 5 Landesreisekostengesetz

(1) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 und 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Inlandsdienstreisen und Dienstgänge anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 LRKG Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
4.
nach § 14 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
(2) Die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum sind für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig,
1.
nach § 2 Abs. 2 und 3 LRKG Inlandsdienstreisen und Dienstgänge anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen und
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen.

§ 6 Landesumzugskostengesetz

Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen,
2.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG die Räumung einer Dienstwohnung zu veranlassen und
3.
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LUKG die Räumung einer landeseigenen oder im Besetzungsrecht des Landes stehenden Mietwohnung zu veranlassen.

§ 7 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.

§ 8 Urlaubsverordnung

Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs.1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 9 Bundesbesoldungsgesetz

(1) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
2.
nach § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
3.
nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
4.
nach § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden und
5.
nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
(2) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, der Eichdirektion und dem Geologischen Landesamt wird für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Dienststelle ihres Geschäftsbereichs angehört haben, die Zuständigkeit übertragen, nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.

§ 10 Beamtenversorgungsgesetz

(1) Dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
(aufgehoben)
2.
nach den §§ 31 bis 35 BeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
3.
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG eine ärztliche Untersuchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs anzuordnen,
4.
nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG eine ärztliche Untersuchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuordnen,
5.
nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Frage zu entscheiden, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde,
6.
nach § 47 BeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeiten des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 BeamtVG), sowie für Entscheidungen nach § 84 BeamtVG bleiben unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern

(1) Soweit durch die Bestimmung des § 1 die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle betroffen ist, bleibt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zuständig.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des Landesbetriebs Straßen und Verkehr, die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz oder die Direktorin oder der Direktor des Landesamts für Geologie und Bergbau betroffen sind, bleibt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zuständig; ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn die Dienstreise oder der Dienstgang nicht länger als zwei Tage dauert.

Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

§ 12 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

(1) In Personalangelegenheiten der staatlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechende Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Zuordnung von Vergütungs- zu Besoldungsgruppen gilt § 11 Satz 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags entsprechend.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 13 Zuständigkeitsvorbehalt

In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über beamten- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41 - 47 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Januar 2000 (GVBl. S. 201), BS 2030-1-30, außer Kraft.
Mainz, den 13. Juni 2002
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Bauckhage
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