HDG
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Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vom 21. Juli 2006

Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vom 21. Juli 2006
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 720)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vom 21. Juli 200601.10.2006
Inhaltsverzeichnis01.03.2014
ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen01.10.2006
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.03.2014
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich01.03.2014
§ 3 - Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit01.10.2006
§ 4 - Bevollmächtigte und Beistände01.10.2006
§ 5 - Zustellung01.10.2006
§ 6 - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze01.10.2006
§ 7 - Gebot der Beschleunigung01.10.2006
ZWEITER TEIL - Disziplinarmaßnahmen01.10.2006
§ 8 - Arten der Disziplinarmaßnahmen01.03.2014
§ 9 - Verweis01.10.2006
§ 10 - Geldbuße01.10.2006
§ 11 - Kürzung der Dienstbezüge01.04.2009
§ 12 - Zurückstufung01.04.2009
§ 13 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis01.10.2006
§ 14 - Kürzung des Ruhegehalts24.11.2021
§ 15 - Aberkennung des Ruhegehalts01.10.2006
§ 16 - Bemessung der Disziplinarmaßnahme01.10.2006
§ 17 - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren24.11.2021
§ 18 - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs01.03.2014
§ 19 - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte30.06.2018
DRITTER TEIL - Behördliches Disziplinarverfahren01.10.2006
Erster Abschnitt - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung01.10.2006
§ 20 - Einleitung von Amts wegen24.11.2021
§ 21 - Einleitung auf Antrag01.10.2006
§ 22 - Ausdehnung und Beschränkung01.10.2006
Zweiter Abschnitt - Durchführung01.10.2006
§ 23 - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung24.11.2021
§ 24 - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen01.03.2014
§ 25 - Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung01.10.2006
§ 26 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren01.03.2014
§ 27 - Beweiserhebung01.10.2006
§ 28 - Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige01.10.2006
§ 29 - Herausgabe von Unterlagen01.10.2006
§ 30 - Beschlagnahmen und Durchsuchungen01.10.2006
§ 31 - Untersuchung in einem Krankenhaus01.10.2006
§ 32 - Protokoll01.10.2006
§ 33 - Innerdienstliche Informationen25.05.2018
§ 34 - Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung01.10.2006
§ 35 - Abgabe des Disziplinarverfahrens01.10.2006
Dritter Abschnitt - Abschlussentscheidung01.10.2006
§ 36 - Einstellungsverfügung24.11.2021
§ 37 - Disziplinarverfügung01.10.2006
§ 38 - Erhebung der Disziplinarklage01.10.2006
§ 39 - Kostentragungspflicht01.10.2006
§ 40 - Kosten01.10.2006
§ 41 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2006
§ 42 - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren01.10.2006
Vierter Abschnitt - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen01.10.2006
§ 43 - Zulässigkeit01.03.2014
§ 44 - Rechtswirkungen01.03.2014
§ 45 - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge01.03.2014
Fünfter Abschnitt - Widerspruchsverfahren01.10.2006
§ 46 - Widerspruch01.10.2006
§ 47 - Widerspruchsbescheid01.10.2006
§ 48 - Kostentragungspflicht01.10.2006
§ 49 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2006
VIERTER TEIL - Gerichtliches Disziplinarverfahren01.10.2006
Erster Abschnitt - Disziplinargerichtsbarkeit01.10.2006
§ 50 - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit01.03.2014
§ 51 - Kammer für Disziplinarsachen01.10.2006
§ 52 - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer01.03.2014
§ 53 - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts01.10.2006
§ 54 - Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern01.10.2006
§ 55 - Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers01.10.2006
§ 56 - Senate für Disziplinarsachen01.10.2006
Zweiter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht01.10.2006
Erster Titel - Klageverfahren01.10.2006
§ 57 - Klageerhebung, Form und Frist der Klage01.10.2006
§ 58 - Nachtragsdisziplinarklage01.10.2006
§ 59 - Belehrung01.10.2006
§ 60 - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift01.10.2006
§ 61 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens01.10.2006
§ 62 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren01.03.2014
§ 63 - Beweisaufnahme01.10.2006
§ 64 - Entscheidung durch Beschluss01.10.2006
§ 65 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.03.2014
§ 66 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2006
Zweiter Titel - Besondere Verfahren01.10.2006
§ 67 - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung01.10.2006
§ 68 - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen01.10.2006
Dritter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof01.10.2006
Erster Titel - Berufung01.10.2006
§ 69 - Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung01.10.2006
§ 70 - Berufungsverfahren01.10.2006
§ 71 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.10.2006
Zweiter Titel - Beschwerde01.10.2006
§ 72 - Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde01.10.2006
Vierter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht01.10.2006
§ 73 - Form, Frist und Zulassung der Revision01.04.2009
§ 74 - Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision01.10.2006
Fünfter Abschnitt - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens01.10.2006
§ 75 - Wiederaufnahmegründe01.10.2006
§ 76 - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme01.10.2006
§ 77 - Frist; Verfahren01.10.2006
§ 78 - Entscheidung durch Beschluss01.10.2006
§ 79 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts01.10.2006
§ 80 - Rechtswirkungen, Entschädigung01.03.2014
Sechster Abschnitt - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren01.10.2006
§ 81 - Kostentragungspflicht01.10.2006
§ 82 - Erstattungsfähige Kosten01.03.2014
FÜNFTER TEIL - Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung01.10.2006
§ 83 - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts01.10.2006
§ 84 - Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten01.03.2014
§ 85 - Begnadigung01.10.2006
SECHSTER TEIL - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte01.10.2006
§ 86 - Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts01.10.2006
§ 87 - Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.10.2006
§ 88 - Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich23.12.2009
§ 89 - Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten01.10.2006
SIEBTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2006
§ 90 - Übergangsbestimmungen01.03.2014
§ 91 - Verwaltungsvorschriften01.10.2006
§ 92 - Inkrafttreten22.12.2012
Anlage - Gebührenverzeichnis01.03.2014
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
§ 3Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit
§ 4Bevollmächtigte und Beistände
§ 5Zustellung
§ 6Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
§ 7Gebot der Beschleunigung
ZWEITER TEIL Disziplinarmaßnahmen
§ 8Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 9Verweis
§ 10Geldbuße
§ 11Kürzung der Dienstbezüge
§ 12Zurückstufung
§ 13Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 14Kürzung des Ruhegehalts
§ 15Aberkennung des Ruhegehalts
§ 16Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 17Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 18Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 19Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
DRITTER TEIL Behördliches Disziplinarverfahren
Erster Abschnitt Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 20Einleitung von Amts wegen
§ 21Einleitung auf Antrag
§ 22Ausdehnung und Beschränkung
Zweiter Abschnitt Durchführung
§ 23Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
§ 24Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 25Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 26Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
§ 27Beweiserhebung
§ 28Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
§ 29Herausgabe von Unterlagen
§ 30Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 31Untersuchung in einem Krankenhaus
§ 32Protokoll
§ 33Innerdienstliche Informationen
§ 34Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung
§ 35Abgabe des Disziplinarverfahrens
Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung
§ 36Einstellungsverfügung
§ 37Disziplinarverfügung
§ 38Erhebung der Disziplinarklage
§ 39Kostentragungspflicht
§ 40Kosten
§ 41Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 42Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 43Zulässigkeit
§ 44Rechtswirkungen
§ 45Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Fünfter Abschnitt Widerspruchsverfahren
§ 46Widerspruch
§ 47Widerspruchsbescheid
§ 48Kostentragungspflicht
§ 49Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
VIERTER TEIL Gerichtliches Disziplinarverfahren
Erster Abschnitt Disziplinargerichtsbarkeit
§ 50Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 51Kammer für Disziplinarsachen
§ 52Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
§ 53Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 54Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern
§ 55Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers
§ 56Senate für Disziplinarsachen
Zweiter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Erster Titel Klageverfahren
§ 57Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 58Nachtragsdisziplinarklage
§ 59Belehrung
§ 60Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 61Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 62Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 63Beweisaufnahme
§ 64Entscheidung durch Beschluss
§ 65Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 66Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Zweiter Titel Besondere Verfahren
§ 67Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 68Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Dritter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Erster Titel Berufung
§ 69Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 70Berufungsverfahren
§ 71Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Zweiter Titel Beschwerde
§ 72Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Vierter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 73Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 74Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Fünfter Abschnitt Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 75Wiederaufnahmegründe
§ 76Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 77Frist, Verfahren
§ 78Entscheidung durch Beschluss
§ 79Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 80Rechtswirkungen, Entschädigung
Sechster Abschnitt Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 81Kostentragungspflicht
§ 82Erstattungsfähige Kosten
FÜNFTER TEIL Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 83Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts
§ 84Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 85Begnadigung
SECHSTER TEIL Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 86Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 87Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 88Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich
§ 89Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 90Übergangsbestimmungen
§ 91Verwaltungsvorschriften
§ 92Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, auf die das Hessische Beamtengesetz Anwendung findet. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne dieses Gesetzes; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
(2) Als Ruhestandsbeamtinnen und als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3) Die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 2

1)
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1.
von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Handlungen, die als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Hessischen Beamtengesetzes).
(2) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: In Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) wird der § 2 wie folgt geändert: 'In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 wird die Angabe “§ 90 des Hessischen Beamtengesetzes” jeweils durch “§ 55 des Hessischen Beamtengesetzes” ersetzt'. § 90 kommt aber nicht vor; gemeint war wohl der § 50. Da keine Berichtigung erfolgt ist, wurde der amtliche Text an diesen Stellen nicht geändert.]

§ 3 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch gegen Beamtinnen und Beamte eingeleitet oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig oder wegen Abwesenheit an der Wahrung ihrer Rechte gehindert sind.
(2) Auf Antrag des zuständigen Disziplinarorgans bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Abs. 1 eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Diese Person muss Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder Richterin oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen.
(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.

§ 5 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte müssen Zustellungen und Mitteilungen, die an sie selbst zu richten sind, unter der Anschrift, die sie der oder dem Dienstvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten lassen.

§ 6 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 7 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

ZWEITER TEIL Disziplinarmaßnahmen

§ 8 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
1.
Verweis (§ 9),
2.
Geldbuße (§ 10),
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),
4.
Zurückstufung (§ 12) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).
(3) Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 9 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 10 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge verhängt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.

§ 11 Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) als festgesetzt. Wird die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte während der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts erneut in das Beamtenverhältnis berufen, werden für den verbleibenden Kürzungszeitraum die Dienstbezüge entsprechend gekürzt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird für den verbleibenden Kürzungszeitraum das Ruhegehalt entsprechend gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Die Beamtin oder der Beamte kann für diese Zeit jedoch den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht bei Anwendung des Abs. 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 12 Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in den Ruhestand, richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht im Hinblick auf Abs. 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 13 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 43 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 83.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die der Beamtin oder dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis im hessischen Landesdienst gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden.

§ 14 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 43 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.
(4) § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 16 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 17 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 18 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ausgedehnt oder Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird oder wenn Ermittlungen nach § 29 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes angeordnet oder ausgedehnt werden.
(5) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 25 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 19 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils sowie für die Dokumentation der Abwesenheitszeiten aufgrund einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1. Hinweise auf entfernte und vernichtete Disziplinarmaßnahmen in Personalbögen, Formblättern für Ernennungsvorschläge und an anderen Stellen der Personalakten erhalten einen Tilgungsvermerk. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder es erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu stellen, dass die Entfernung beabsichtigt ist; die Mitteilung muss einen Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist enthalten. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung oder andere Unterlagen nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Anwendung. Nach Fristablauf ist die Beamtin oder der Beamte auf das Antragsrecht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes hinzuweisen.

DRITTER TEIL Behördliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 20 Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 17, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 18 nicht ausgesprochen werden darf. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht rechtfertigt. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens von der oder dem Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vorwurfs nicht für erforderlich gehalten wird und die künftige Beachtung der Dienstpflichten durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist. Ein Absehen von der Einleitung nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, sofern der Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegt.
(4) Soll gegen Beamtinnen oder Beamte, die mehrere Ämter innehaben, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, teilt die oder der einleitende Dienstvorgesetzte dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.
(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

§ 21 Einleitung auf Antrag

(1) Beamtinnen oder Beamte können bei der oder dem Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag kann auch bei der oder dem höheren Dienstvorgesetzten gestellt werden, sofern diese oder dieser nicht gleichzeitig die oberste Dienstbehörde ist.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 22 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 36 bis 38 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 36 bis 38 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 47 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Zweiter Abschnitt Durchführung

§ 23 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

(1) Beamtinnen oder Beamte sind von der Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Hierbei ist ihnen zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihnen zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird den Beamtinnen oder Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Sind die Beamtinnen oder Beamten aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur Anhörung Folge zu leisten, und haben sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder ein zeitnaher neuer Termin zur Anhörung zu bestimmen.
(3) Ist die nach Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

§ 24 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere aufgrund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
(3) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Für die Durchführung der Ermittlungen sind sie im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten.

§ 25 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Abs. 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten; spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist es unverzüglich fortzusetzen.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 26 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder im Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 27 Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
2.
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 28 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Wird die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe verweigert, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Ein Ersuchen nach Abs. 2 und 3 darf nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

§ 29 Herausgabe von Unterlagen

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) § 30 bleibt unberührt.

§ 30 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

§ 31 Untersuchung in einem Krankenhaus

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Das Verwaltungsgericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag nach Abs. 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat die Beamtin oder der Beamte selbst niemanden bevollmächtigt, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren eine bevollmächtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des Beamten oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen.
(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden. Sie darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(5) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

§ 32 Protokoll

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 33 Innerdienstliche Informationen

(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 34 Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Frist ist zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, sie einzuhalten, und dies unverzüglich mitteilt. Über einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beamtin oder dem Beamten ist die Ablehnung des Antrags oder das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen, gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen einer größeren Zahl gleichartiger Sachverhalte anordnen, dass die nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 bestehende Möglichkeit, sich entsprechend § 23 Abs. 2 abschließend zu äußern, nur durch Abgabe einer schriftlichen Äußerung erfolgen kann.

§ 35 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen die eigenen Befugnisse nach den §§ 36 bis 38 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung

§ 36 Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 37

*
Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.
(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
Fußnoten
*)
§ 37 Abs. 5 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 38

*
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Ist die Maßnahme der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, wird gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben.
(2) Die Disziplinarklage erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde, gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oder der nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 20 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 38 Abs. 2 Satz 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 39 Kostentragungspflicht

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können der Beamtin oder dem Beamten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten können im Übrigen auch die Auslagen auferlegt werden, die durch ihr oder sein Verschulden entstanden sind.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

§ 40 Kosten

Als Auslagen sind zu erheben:
1.
Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten nach § 31 Abs. 1,
2.
Auslagen der nach § 31 Abs. 2 bevollmächtigten Person,
3.
Auslagen der gesetzlichen Vertretungen nach § 3 Abs. 2 und
4.
Auslagen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229).

§ 41

*
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese ihre oder hält dieser seine Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder die Befugnisse der oder des höheren Dienstvorgesetzten für ausreichend hält. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.
(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung nach Satz 1 anzuhören.
(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung nachgeordneter Dienstvorgesetzter, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.
Fußnoten
*)
§ 41 Abs. 4 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 42 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund deren die Disziplinarmaßnahme nach § 17 nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
(3) Die Kostentragungspflicht richtet sich im Falle der Ablehnung des Antrags nach § 39 Abs. 1 und im Falle seiner Stattgabe nach § 39 Abs. 2.

Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 43 Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Einkünfte aus genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den nach Abs. 2 oder 3 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 2 oder 3 gewährten Bezüge anzurechnen. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuhören.
(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(7) Der Rechtsbehelf der Beamtin oder des Beamten gegen die vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung von Bezügen richtet sich nach § 68.

§ 44 Rechtswirkungen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Diese Maßnahmen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat.
(2) Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(4) Erfolgt die vorläufige Dienstenthebung während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst, dauert der nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 45 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 38 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die nach § 43 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das die Beamtin oder der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätte; Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Fünfter Abschnitt Widerspruchsverfahren

§ 46 Widerspruch

Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

§ 47

*
Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten durch die oder den nach § 89 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
(3) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 37 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde,
1.
den Widerspruch zurückweisen,
2.
die Disziplinarverfügung aufheben,
3.
die Disziplinarverfügung zugunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder
4.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
Fußnoten
*)
§ 47 Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 48 Kostentragungspflicht

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 47 Abs. 3 Nr. 4. Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(2) Wird der Widerspruch zurückgenommen, hat die Beamtin oder der Beamte die entstandenen Auslagen zu tragen.
(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) Auslagen, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen der Beamtin oder dem Beamten zur Last.
(5) Auferlegt werden können auch die Auslagen, die durch ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind.
(6) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 49

*
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.
Fußnoten
*)
§ 49 Abs. 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

VIERTER TEIL Gerichtliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt Disziplinargerichtsbarkeit

§ 50 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes und für die sonstigen den Gerichten zugewiesenen Aufgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Hierzu wird beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese Spruchkörper sind auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig.

§ 51 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht mit. Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.

§ 52 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Landes- oder Kommunalbeamte sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 18 des Hessischen Besoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28, 32 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt. Die Regelung des § 55 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der im Lande bestehenden Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte für die Liste vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.
(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 53 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist ausgeschlossen, wer
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
6.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.
(2) Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer sind auch ausgeschlossen, wenn sie der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.

§ 54 Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern

Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramtes nicht herangezogen werden.

§ 55 Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn
1.
sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
2.
im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 52 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen können die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 56 Senate für Disziplinarsachen

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gelten § 51 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 52 bis 55 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Erster Titel Klageverfahren

§ 57 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) Die Klageschrift der Disziplinarklage muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und § 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.

§ 58 Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 64 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, so setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59 Belehrung

Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 60 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 60 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 58 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 61 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 62 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 63 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige, gelten entsprechend.

§ 64 Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 8) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 8) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(4) § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

§ 66 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht rechtskräftig über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Zweiter Titel Besondere Verfahren

§ 67 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung, einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satz 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 58 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 68 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei dem Gericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgerichtshof zu stellen, wenn bei ihm ein Disziplinarverfahren in derselben Sache anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Dritter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Erster Titel Berufung

§ 69 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von diesem oder von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

§ 70 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren bei dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 58 und 59 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 60 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 71 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

Zweiter Titel Beschwerde

§ 72 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 64 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 68 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Vierter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 73 Form, Frist und Zulassung der Revision

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 74 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der
Verwaltungsgerichtsordnung.

Fünfter Abschnitt Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 75 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der nach § 17 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 76 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte das Amt oder den Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 77 Frist; Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 78 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 79 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 80 Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält die Beamtin oder der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sich ergeben hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2) Beamtinnen oder Beamte und die Personen, denen sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind, können im Falle des Abs. 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Sechster Abschnitt Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 81 Kostentragungspflicht

(1) Beamtinnen oder Beamte, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, tragen die Kosten des Verfahrens. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 82 Erstattungsfähige Kosten

(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Kosten im Sinne des § 81 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

FÜNFTER TEIL Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 83

*
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 3 oder § 15 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 15 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
Fußnoten
*)
§ 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 84 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
1.
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 73 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehaltes die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 85

*
Begnadigung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte im Gnadenwege sinngemäß.
Fußnoten
*)
§ 85 Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

SECHSTER TEIL Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

§ 86 Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 der Hessischen Gemeindeordnung, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.
(2) Oberste Dienstbehörde ist für Beamtinnen und Beamte, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Wird der Anweisung nicht innerhalb von sechs Wochen gefolgt, kann die Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

§ 87

*
Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.
Fußnoten
*)
§ 87 Satz 1 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

§ 88 Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich

Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 der Polizeibehörden ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 20 die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde, der oder dem die jeweilige Beamtin oder der jeweilige Beamte unterstellt ist.

§ 89

*
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.
Fußnoten
*)
§ 89 Satz 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.

SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 90 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam.
(2) Die Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Wegen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.
(4) Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt wird.
(5) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen nach bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer mit den Ermittlungen beauftragen.
(6) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. In den Fällen des Satzes 3 und in sonstigen Verfahren, in denen bisheriges Recht Anwendung findet, gelten für die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Spruchkörper im gerichtlichen Verfahren die §§ 50 bis 56.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängten Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.
(9) Bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 52 Abs. 3 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bleiben die nach bisherigem Recht bestellten Personen im Amt. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung richtet sich nach bisherigem Recht.
(10) Die am 1. März 2014 bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Disziplinarverfahren gehen auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.

§ 91 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 92 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 5, § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5, § 85 Abs. 1 Satz 2, § 87 Satz 1, § 89 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 82 Abs. 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweili- gen Gebühr Nr. 10 bis 17
Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00 €
11 - Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 €
12 - Zurückstufung Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 240,00 €
13 - Kürzung der Dienstbezüge 180,00 €
14 - Kürzung des Ruhegehalts 180,00 €
15 - Geldbuße 120,00 €
16 - Verweis 60,00 €
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 36 HDG) 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren Nr. 10 bis 17 ermäßigen sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf 0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3 Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweili- gen Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren Nr. 40 und 41 ermäßigen sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweili- gen Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6 Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 1,5
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 64 HDG 1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren Nr. 60 bis 62 ermäßigen sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €
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