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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Pädagogischen Landesinstituts, des Landesbibliothekszentrums, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe Vom 16. Juni 2014

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Pädagogischen Landesinstituts, des Landesbibliothekszentrums, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe Vom 16. Juni 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 505)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Pädagogischen Landesinstituts, des Landesbibliothekszentrums, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 16. Juni 201418.07.2014
Eingangsformel18.07.2014
Teil 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten18.07.2014
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung18.07.2014
§ 2 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz18.07.2014
§ 3 - Landesgleichstellungsgesetz30.12.2015
§ 4 - Landesreisekostengesetz18.07.2014
§ 5 - Landesumzugskostengesetz18.07.2014
§ 6 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes18.07.2014
§ 7 - Landestrennungsgeldverordnung18.07.2014
§ 8 - Urlaubsverordnung18.07.2014
§ 9 - Landesbesoldungsgesetz18.07.2014
§ 10 - Landesbeamtenversorgungsgesetz18.07.2014
§ 11 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern nebst ihrer Stellvertretung sowie bei Direktionsleiterinnen und Direktionsleitern18.07.2014
§ 12 - Zuständigkeitsvorbehalt18.07.2014
Teil 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten18.07.2014
§ 13 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten18.07.2014
Teil 3 - Schlussbestimmung18.07.2014
§ 14 - Inkrafttreten18.07.2014
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung

(1) Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird die Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 20 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Geschäftsbereichs übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestandbeginns nach § 38 LBG.
(4) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.

§ 2 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe werden vorbehaltlich der Regelungen des § 1
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
2.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde ihres Geschäftsbereich angehört haben,
die Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz übertragen. Die Regelungen des § 54 Abs. 3 BeamtStG und des § 122 LBG bleiben unberührt.

§ 3 Landesgleichstellungsgesetz

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirekion Kulturelles Erbe werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Gleichstellungspläne zu erstellen und
2.
nach § 16 Abs. 2 LGG die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

§ 4 Landesreisekostengesetz

(1) Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG bis zu weiteren 14 Tagen zu bewilligen und
5.
nach § 14 LRKG eine Pauschvergütung zu gewähren.
(2) Dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit für die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LRKG übertragen.

§ 5 Landesumzugskostengesetz

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.

§ 6 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.

§ 7 Landestrennungsgeldverordnung

Dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und
2.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung.

§ 8 Urlaubsverordnung

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 9 Landesbesoldungsgesetz

Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
c)
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
g)
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden sowie
2.
für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Behörde ihres Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.

§ 10 Landesbeamtenversorgungsgesetz

(1) Dem Pädagogischen Landesinstitut, dem Landesbibliothekszentrum, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
2.
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
3.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen und
4.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern nebst ihrer Stellvertretung sowie bei Direktionsleiterinnen und Direktionsleitern

Soweit durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Landesinstituts, des Landesbibliothekszentrums, der Landesarchivverwaltung oder der Generaldirektion Kulturelles Erbe oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter betroffen ist, bleibt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zuständig. Für die §§ 1, 2 und 8 bis 10 gilt dies auch, wenn Direktionsleiterinnen und Direktionsleiter oder Stabstellenleiterinnen und Stabstellenleiter der Generaldirektion Kulturelles Erbe betroffen sind.

§ 12 Zuständigkeitsvorbehalt

In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

§ 13 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Pädagogischen Landesinstituts, des Landesbibliothekszentrums, der Landesarchivverwaltung und der Generaldirektion Kulturelles Erbe finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 entsprechen.

Teil 3 Schlussbestimmung

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der pädagogischen Ergänzungseinrichtungen und der Landesbibliotheken vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 20), BS 2030-1-19, außer Kraft.
Mainz, den 16. Juni 2014
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Doris Ahnen
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