Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamtes Vom 9. Januar 2014
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamtes Vom 9. Januar 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 505) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamtes vom 9. Januar 2014 | 29.03.2014 |
Eingangsformel | 29.03.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.03.2014 |
§ 2 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung | 29.03.2014 |
§ 3 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz | 29.03.2014 |
§ 4 - Landesdisziplinargesetz | 29.03.2014 |
§ 5 - Landesgleichstellungsgesetz | 30.12.2015 |
§ 6 - Landesreisekostengesetz | 29.03.2014 |
§ 7 - Landesumzugskostengesetz | 29.03.2014 |
§ 8 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes | 29.03.2014 |
§ 9 - Urlaubsverordnung | 29.03.2014 |
§ 10 - Landesbesoldungsgesetz | 29.03.2014 |
§ 11 - Landesbeamtenversorgungsgesetz | 29.03.2014 |
§ 12 - Zuständigkeiten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesuntersuchungsamtes | 29.03.2014 |
§ 13 - Zuständigkeitsvorbehalt | 29.03.2014 |
§ 14 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | 29.03.2014 |
§ 15 - Inkrafttreten | 29.03.2014 |
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 200-4,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 und des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Dienstaufsichtsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie im Landesuntersuchungsamt.
§ 2 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ist das Landesuntersuchungsamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
§ 3 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
Dem Landesuntersuchungsamt werden für seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
2.
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
3.
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
4.
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
5.
im Rahmen des § 45 BeamtStG Rechtschutz zu gewähren,
6.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
7.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,
8.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
9.
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
10.
entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,
11.
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
12.
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
13.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
14.
die mit Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 75 LBG),
15.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§§ 75 a und 75 b LBG),
16.
die mit Beurlaubung aus familiären Gründen zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 76 LBG),
17.
die mit Beurlaubung bei Bewerberüberhang zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 77 LBG),
18.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
19.
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
20.
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
21.
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
§ 4 Landesdisziplinargesetz
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte und unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesuntersuchungsamtes für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs.
(2) Dem Landesuntersuchungsamt werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
2.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
b)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.
§ 5 Landesgleichstellungsgesetz
Zuständig für die Erstellung der Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes ist das Landesuntersuchungsamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs.
§ 6 Landesreisekostengesetz
Dem Landesuntersuchungsamt werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
§ 7 Landesumzugskostengesetz
Dem Landesuntersuchungsamt werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen,
2.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG die Räumung einer Dienstwohnung zu veranlassen und
3.
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LUKG die Räumung einer landeseigenen oder im Besetzungsrecht des Landes stehenden Mietwohnung zu veranlassen.
§ 8 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
Dem Landesuntersuchungsamt wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung eigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
§ 9 Urlaubsverordnung
Dem Landesuntersuchungsamt wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
§ 10 Landesbesoldungsgesetz
Dem Landesuntersuchungsamt werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
c)
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesuntersuchungsamt das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden und
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesuntersuchungsamt das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
2.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst seines Geschäftsbereichs
a)
bei Nichterfüllung von Auflagen nach § 57 Abs. 5 LBesG über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden und
b)
nach § 62 LBesG den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen.
§ 11 Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Dem Landesuntersuchungsamt werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
2.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
3.
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
4.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen und
5.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeit des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.
§ 12 Zuständigkeiten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesuntersuchungsamtes
Soweit durch die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 die Präsidentin oder der Präsident des Landesuntersuchungsamtes betroffen ist, bleibt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig; ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach § 6 Nr. 1 und 2, soweit die Dienstreise oder der Dienstgang nicht länger als einen Tag dauert.
§ 13 Zuständigkeitsvorbehalt
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich die für die Beamtinnen und Beamten jeweils zuständige oberste Dienstbehörde durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.
§ 14 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesuntersuchungsamtes finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechende Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu den Besoldungsgruppen werden folgende Entsprechungen bestimmt:
Entgeltgruppen | Besoldungsgruppen |
E 15 Ü | A 16 |
E 15 | A 15 |
E 14 | A 14 |
E 13 Ü, E 13 | A 13 |
E 12 | A 12 |
E 11 | A 11 |
E 10 | A 10 |
E 9 | A 9 |
E 8 | A 8 |
E 7, E 6 | A 7 |
E 5, E 4 | A 6 |
E 3 | A 5 |
E 2 Ü, E 2, E 1 | A 3. |
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamtes vom 20. Januar 2000 (GVBl. S. 57), geändert durch Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-28, außer Kraft.
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