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Landesgesetzüber die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) Vom 21. Dezember 1978

Landesgesetzüber die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) Vom 21. Dezember 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 482)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetzüber die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) vom 21. Dezember 197801.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.01.2016
§ 1 - Grundsatz01.01.2016
§ 2 - Heilbad01.01.2016
§ 3 - Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad01.01.2016
§ 4 - Kneipp-Kurort und Felke-Kurort01.01.2016
§ 5 - Heilklimatischer Kurort01.01.2016
§ 6 - Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb01.01.2016
§ 7 - Luftkurort01.01.2016
§ 8 - Erholungsort01.01.2016
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2016
§ 10 - Anerkennungsverfahren01.01.2016
§ 11 - Überprüfungen01.01.2016
§ 12 - Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung01.01.2016
§ 13 - Führen von Artbezeichnungen01.01.2016
§ 14 - (aufgehoben)01.01.2016
§ 15 - Zuständige Behörden, Erlaß von Verwaltungsvorschriften01.01.2016
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2016
§ 17 - (Änderungsbestimmung)01.10.2001
§ 18 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
§ 19 - Übergangsbestimmungen01.01.2016
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2016
Inhaltsübersicht
§ 1Grundsatz
§ 2Heilbad
§ 3Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad
§ 4Kneipp-Kurort und Felke-Kurort
§ 5Heilklimatischer Kurort
§ 6Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb
§ 7Luftkurort
§ 8Erholungsort
§ 9(aufgehoben)
§ 10Anerkennungsverfahren
§ 11Überprüfungen
§ 12Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
§ 13Führen von Artbezeichnungen
§ 14(aufgehoben)
§ 15Zuständige Behörden, Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 16Ordnungswidrigkeiten
§ 17(Änderungsbestimmung)
§ 18(Aufhebungsbestimmung)
§ 19Übergangsbestimmungen
§ 20Inkrafttreten

§ 1 Grundsatz

(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung
Heilbad,
Kneipp-Heilbad,
Felke-Heilbad,
Kneipp-Kurort,
Felke-Kurort,
Heilklimatischer Kurort,
Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder
Peloid-Kurbetrieb oder
Luftkurort
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind.
Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptkurmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.
(3) Die Eignung der natürlichen Heilmittel des Bodens, der Luftqualität oder des Klimas zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Die gesicherte Qualität der wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren nach Kneipp und Felke muss durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten nachgewiesen sein. Für eine nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) staatlich anerkannte Heilquelle bedarf es des Nachweises nicht.
(4) Zur staatlichen Anerkennung als Kurort müssen die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekannt gegeben sein.
(5) Die Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 und die Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden.
(6) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen im Sinne des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
(7) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze sowie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

§ 2 Heilbad

(1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus:
1.
ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens,
2.
ein gesundheitsförderndes Klima und ausreichende Luftqualität,
3.
verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
4.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
5.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.
(2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt sind.

§ 3 Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus:
1.
umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
2.
ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort,
3.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und ausreichende Luftqualität,
4.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
5.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 4 Kneipp-Kurort und Felke-Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort setzt voraus:
1.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und ausreichende Luftqualität,
3.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 5 Heilklimatischer Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
1.
ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist, erhöhte Anforderungen an die Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
2.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
3.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 6 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb

Die staatliche Anerkennung als Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb setzt voraus:
1.
ein natürliches, zu Heilzwecken geeignetes Heilmittel des Bodens oder des Klimas. Dies können sein:
a)
eine Heilquelle, die nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt ist,
b)
ein Heilstollen mit besonderer Luftqualität und einem Heilstollenklima, das für eine therapeutische Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist sowie eine klimatisch günstige Lage des Ortes oder
c)
ausreichende Verfügbarkeit eines natürlichen Peloids (Heilschlamm) als therapeutisch geeignetes Heilmittel,
2.
fachgerechte Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und
3.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muss.

§ 7 Luftkurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
1.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima, ausreichende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
2.
Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,
3.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 8 Erholungsort

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:
1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,
2.
für die Erholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter,
3.
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens 2,5 Tagen und
4.
eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Beherbergungskapazität.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 Anerkennungsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt schriftlich auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen.
(3) Die staatliche Anerkennung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

§ 11 Überprüfungen

(1) Die Gemeinde, für deren Gebiet eine staatliche Anerkennung erworben wurde, ist nachweispflichtig für die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen. Die Eignung des Bodens und des Klimas sowie die Luftqualität sind durch die Gemeinde periodisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfung und der Fortbestand der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Zur Sicherung des Fortbestands der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.
(3) Die Gemeinde, für deren Gebiet eine staatliche Anerkennung erworben wurde, hat Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann schriftlich zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 1 bis 8 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatliche Anerkennung kann schriftlich widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der staatlichen Anerkennung rechtfertigen würden, oder wenn eine Gemeinde einer Aufforderung nach Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Verpflichtung nach § 11 nicht nachkommt. § 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ist das Vorliegen einer Anerkennungsvoraussetzung zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Gemeinde ist in der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören.

§ 13 Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Ist eine Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 staatlich anerkannt, darf sie auch die Artbezeichnung Erholungsort führen.
(2) Liegt eine Anerkennung mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden. Liegt eine Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Beziehung auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens nicht verwendet werden. Im Falle des Widerrufs einer staatlichen Anerkennung zum Führen der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad nach § 2 oder § 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2, kann eine verliehene Bezeichnung „Bad“ als Teil eines Gemeindenamens weiter verwendet werden, wenn seit der Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad mindestens 20 Jahre vergangen sind. Zusätzliche Angaben oder Bezeichnungen, die geeignet sind eine Qualifikation nach § 2 oder § 3 vorzutäuschen, müssen auch in diesen Fällen unterbleiben. Die Zuständigkeit des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen einer Gemeinde eine Bezeichnung zu verleihen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
(3) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzutäuschen. Hiervon unberührt bleibt die Bezeichnung Staatsbad für Bad Bergzabern, Bad Bertrich, Bad Dürkheim und Bad Ems.

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Zuständige Behörden, Erlaß von Verwaltungsvorschriften

(1) Das für das Bäder- und Kurwesen zuständige Ministerium ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige oberste Landesbehörde; soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, handelt es im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
(2) Das für das Bäder- und Kurwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden; soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung und über das Weiterführen einer Artbezeichnung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Bäder- und Kurwesen zuständige Ministerium. Zusätzliche Verwaltungsvorschriften, die Fragen des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit Artbezeichnungen im Sinne von § 1 Abs. 1 zum Gegenstand haben, erläßt das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 verwendet,
2.
entgegen § 13 Abs. 2 eine Bezeichnung verwendet,
3.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Bezeichnung verwendet, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden kann,
4.
entgegen § 19 eine Artbezeichnung verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 17 (Änderungsbestimmung)

§ 18 (Aufhebungsbestimmung)

§ 19 Übergangsbestimmungen

Gemeinden, die mit der Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde staatlich anerkannt worden sind, können diese Artbezeichnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterführen. Eine laufende Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für die Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 11 findet nicht statt.

§ 20

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und 4 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 15 Abs. 2 und 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 28. 12. 1978
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