Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG)
2. HStruktG
Ausfertigungsdatum: 22.12.1981
Vollzitat:
"2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das durch Artikel 14. des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 14. G v. 29. 6.1998 I 1666
Fußnote
Art. 27: MVzAFWoG 2330-22
Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22
Art. 39: StIndInvZuLG 707-13
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1982 +++)
Art 1
1.
2. a)
b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages für Berlin wird folgende Übergangsregelung getroffen:
aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin (§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 3 und § 89a des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb übergangsweise weitergezahlt; allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages.
bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages nach dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allgemeine Besoldungsverbesserung in Kraft tritt.
3. 4.
5. Vorschriften für Versorgungsempfänger
(1) Die Fußnote zu Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.
(2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehendem Absatz 1 oder nach § 41a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom Hundert gekürzt.
(3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird für das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0,7 vom Hundert festgestellt.
Bundesbesoldungsgesetz
Art 2
Beamtenversorgungsgesetz
§ 1
-
§ 2 Übergangsvorschrift
(1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982 | elf Zwölftel, |
1983 | zehn Zwölftel, |
1984 | neun Zwölftel, |
1985 | acht Zwölftel, |
1986 | sieben Zwölftel, |
1987 | sechs Zwölftel, |
1988 | fünf Zwölftel, |
1989 | vier Zwölftel, |
1990 | drei Zwölftel, |
1991 | zwei Zwölftel, |
1992 | ein Zwölftel |
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.
(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.
§ 3 Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zurückgefordert werden.
Art 3
§ 1
-
§ 2
-
§ 3 Übergangsvorschriften
(1) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982 | elf Zwölftel, |
1983 | zehn Zwölftel, |
1984 | neun Zwölftel, |
1985 | acht Zwölftel, |
1986 | sieben Zwölftel, |
1987 | sechs Zwölftel, |
1988 | fünf Zwölftel, |
1989 | vier Zwölftel, |
1990 | drei Zwölftel, |
1991 | zwei Zwölftel, |
1992 | ein Zwölftel |
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.
(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.
Fußnote
Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung:
§ 4 Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.
§ 5
Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.
Art 4
Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes
§ 1
-
§ 2
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Art 5
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 1
-
§ 2
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Art 6
Schwerbehindertengesetz
Art 7
Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung
Art 8
(1) - (3)
(4) Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983.
Bundesausbildungsförderungsrecht
Art 9
Reichsversicherungsordnung
Art 10
Gesetz über Krankenversicherung der Studenten
Art 11
Reichsknappschaftsgesetz
Art 12
Angestelltenversicherungsgesetz
Art 13
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Art 14
Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
Art 15
Mutterschutzgesetz
Art 16
Bundesversorgungsgesetz
Art 17
Rehabilitationsangleichungsgesetz
Art 18
Unterhaltssicherungsgesetz
Art 19
Entwicklungshelfer-Gesetz
Art 20
Wohngeldgesetz
Art 21
Bundessozialhilfegesetz
Art 22
Strafvollzugsgesetz
Art 23
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Art 24
Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
Art 25
Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken
Art 26
Einkommensteuergesetz
Art 27
Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen
Unterartikel 1
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Unterartikel 2
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Unterartikel 3
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Unterartikel 4
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Unterartikel 5
Schlußvorschriften
Art 28
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Art 29
Drittes Vermögensbildungsgesetz
Art 30
Kapitalerhöhungsteuergesetz
Art 31
Gewerbesteuergesetz
Art 32
Berlinförderungsgesetz
Art 33
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Art 34
Entwicklungsländer-Steuergesetz
Art 35
Investitionszulagengesetz
Art 36
Umsatzsteuergesetz
Art 37
Abgabenordnung
Art 38
Bewertungsgesetz
Art 39
Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
Art 40
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Berlin-Klausel
Art 41
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
(3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen.
(4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem 31. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.
(5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Inkrafttreten
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