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Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) Vom 7. Dezember 2021

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) Vom 7. Dezember 2021
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2031
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren mit Übernahme der Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren aus der Verordnung zur Änderung der Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung vom 7. Dezember 2021 (GVBl. S. 849)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) vom 7. Dezember 202101.01.2022 bis 31.12.2031
§ 1 - Grundsatzregelung01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 2 - Bedarfs- und Entwicklungsplanung01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 3 - Stärke einer Feuerwehr01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 4 - Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 5 - Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 6 - Feuerwachen01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 7 - Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 8 - Brandschutzdienststellen01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 9 - Übergangsbestimmungen01.01.2022 bis 31.12.2031
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2022 bis 31.12.2031
Anlage 1 - Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe)01.01.2022 bis 31.12.2031
Anlage 2 - Pflichtlehrgänge und -seminare, Bedarfslehrgänge und -seminare01.01.2022 bis 31.12.2031
Anlage 3 - Abkürzungsverzeichnis01.01.2022 bis 31.12.2031

§ 1 Grundsatzregelung

Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Planungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen werden in Anlage 1 festgelegt. Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde können kreisfreie Städte andere Verfahren zur Bedarfsermittlung anwenden.

§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung

(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten
1.
eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen, der Löschwasserversorgung sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, die Ausbildung und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert),
2.
die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in Anlage 1 festgelegten Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach den anerkannten Regeln der Technik, mindestens nach den Technischen Regeln - Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., veröffentlicht Februar 2008, Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn (Soll-Zustand),
3.
eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der vorhandenen und erforderlichen Löschwasserversorgung,
4.
die Dokumentation festgestellter Mängel (Ist-Zustand) als negative Abweichung vom Soll-Zustand nach Nr. 2, die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zur erforderlichen Angleichung des Ist-Zustandes an den Soll-Zustand in angemessener Frist für die Entwicklungsplanung,
5.
eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kindergruppen und Jugendfeuerwehren,
6.
die Aufstellung einer Investitionsplanung für die Dauer der Gültigkeit des Bedarfs- und Entwicklungsplans, in der die erforderlichen Angleichungen, die geplanten Ersatzbeschaffungen und alle weiteren notwendigen Maßnahmen enthalten sind.
(2) Für die Erstellung von gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplänen können die „Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Städte und Gemeinden“, Stand 11. Juni 2015, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Kölnische Straße 44 - 46, 34117 Kassel herangezogen werden.

§ 3 Stärke einer Feuerwehr

(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr für einen Ausrückebereich der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“, Stand Februar 2008, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.

§ 4 Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung

(1) Die Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei
1.
vorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Einzelobjekte, weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Verkehrswege, Wald-, Landwirtschafts- und sonstige Flächen sowie zugewiesene Verkehrswege nach § 23 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
2.
unvorhersehbare nicht einplanbare Ereignisse, wie beispielsweise Verkehrsstaus, Schnee, Eisglätte, Unwetter, befristete Sperrungen von Verkehrswegen oder auch Paralleleinsätze der Feuerwehr, mit denen aufgrund der Erfahrungen in der Regel nicht zu rechnen ist,
3.
ungewöhnliche, vom Normalzustand abweichende Umstände oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Hilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden.
(3) Die Hilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 am gemeldeten Einsatzort eingetroffen ist und wirksame Hilfe einleiten kann. Das Einleiten wirksamer Hilfe erfolgt bereits durch Erkundungsmaßnahmen am Einsatzort. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.
(4) Die ermittelten Fahrzeiten sind im Bedarfs- und Entwicklungsplan in Kartenausschnitten grafisch darzustellen.
(5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr nach § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie nach dem Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 5. November 2015 (StAnz. S. 1198) zu berücksichtigen.

§ 5 Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben

(1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie
1.
aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und
2.
durch ihre Ausstattung mit Einsatzmitteln in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Einsatzaufgaben zu erfüllen.
(2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Pläne nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeiten, in denen die Standorte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne sollen auf den Landkreis bezogene Aussagen entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 beinhalten. Sie sind mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde abzustimmen, alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben und den Städten und Gemeinden mitzuteilen.
(3) Die Pläne beinhalten die überörtliche Vorhaltung und Planung von den in Anlage 1 Buchst. B in den Tabellen unter Ausrüstungsstufe 3 benannten Fahrzeuge sowie folgender in Ausrüstungsstufe 2 benannten Fahrzeuge:
1.
Drehleitern und sonstige Hubrettungsfahrzeuge,
2.
Tanklöschfahrzeuge mit mindestens 4 000 l Löschwasser und
3.
Feuerwehrfahrzeuge mit maschineller Zugeinrichtung.
(4) Als Vorlage zur Erstellung der überörtlichen Pläne soll von den Landkreisen und kreisfreien Städten das Muster-Inhaltsverzeichnis „Planung der Aufgaben der Landkreise und der kreisfreien Städte für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land Hessen“, Stand 5. Februar 2010 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport,
https://innen.hessen.de/sicherheit/feuerwehr/infothek-Bereich-Feuerwehr
) verwendet werden.

§ 6 Feuerwachen

Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.

§ 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte

(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die Pflichtlehrgänge und -seminare nach Anlage 2 bestanden hat und persönlich geeignet ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hinsichtlich der in Anlage 2 mit Fußnoten gekennzeichneten Pflichtlehrgänge und -seminare Ausnahmen zulassen. Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen und -seminaren nach Anlage 2 ist von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen und -seminaren vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Sonderstatusstädten darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt auch für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und persönlich geeignet ist. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören sowie die nach Abs. 1 erforderliche Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor besitzen. Von dem Erfordernis des Satz 1 kann bei Vorliegen anderweitiger fachlicher Qualifikationen für dieses Amt abgesehen werden. Insoweit kann das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen anordnen.
(5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die nach Abs. 1 erforderliche Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor erfolgreich abgeschlossen hat. Die Berufung nach Satz 1 soll befristet erfolgen.
(6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter/in-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte der Landkreise und der Gemeinden müssen und die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile sollen den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Kindergruppe darf nur bestellt werden, wer der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Sie sollen die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter/in-Card sein. Die Kinderfeuerwehrwartinnen und Kinderfeuerwehrwarte der Landkreise und der Gemeinden sollen Kenntnisse über die Organisationsstruktur der öffentlichen Feuerwehr haben.
(8) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5, 6 und 7 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen und eine Verlängerung der Frist nach Satz 1 entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde.
(9) Über Ausnahmen zu Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(10) Eine funktionsbezogene Fortbildung der ehrenamtlichen Funktionsträger auf Landkreis-, Landes- oder Bundesebene ist in regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren, mindestens einmal pro Wahlperiode, erforderlich.

§ 8 Brandschutzdienststellen

Die zuständige Brandschutzdienststelle untersteht
1.
in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr,
2.
in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr,
3.
in Landkreisen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor und
4.
in Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, der Stadtbrandinspektorin oder dem Stadtbrandinspektor.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Die in § 7 Abs. 2 bis 5 genannten, am 1. Januar 2009 bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1)
Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe)
A.
Vorbemerkungen
I.
Einteilung der Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen
Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt:
Gefahrenart Gefährdungsstufen
I. Brandschutz B 1 - B 4
II. Allgemeine Hilfe:
1. Technische Hilfe TH 1 - TH 4
2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 1 - ABC 3
3. Wassernotfälle W 1 - W 3
II.
Allgemeine Hinweise
1.
Für jeden Ausrückebereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Ausrückebereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist erreicht werden kann. Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Ausrückebereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Ausrückebereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Ebenso können mehrere Feuerwehrstandorte einen gemeinsamen Ausrückebereich abdecken. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Ausrückebereich.
2.
In jeder Gemeinde muss ein Einsatzleitwagen ELW 1 vorhanden sein. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ELW 1 benachbarter Gemeinden im Rahmen einer Einsatzvorbereitung und -planung berücksichtigt werden.
3.
Gemeinden, die über Gebäude verfügen, deren Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten.
4.
Die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr für die Ausrüstungsstufen 1 und 2 in Buchst. B der jeweiligen Ausrückebereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Die Personalverfügbarkeit und der Ausbildungsstand der Stadt- und Ortsteilfeuerwehren sind bei den Planungen für die Ausrüstung zu berücksichtigen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Ausrückebereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Orts- und Stadtteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Hilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 3 Satz 3 weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen.
5.
Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 1 in Buchst. B einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Ausrüstungsstufe 2 den vollen Umfang zu erreichen. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten.
6.
Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 2 in Buchst. B einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Ausrüstungsstufe 3 den vollen Umfang zu erreichen. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden.
7.
Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 3 in Buchst. B soll in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort sein. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 3 ist durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. In dieser Ausrüstungsstufe sind auch die durch das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordneten Fahrzeuge des Katastrophenschutzes enthalten. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen.
8.
Die in der Ausrüstungsstufe 3 in Buchst. B zugeordneten Fahrzeuge des Katastrophenschutzes stehen primär für Einsätze im Rahmen der landesweiten und länderübergreifenden Hilfe zur Verfügung. Sie können auch subsidiär vollumfänglich für Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeine Hilfe genutzt werden. Sie ersetzen jedoch kein erforderliches Fahrzeug nach der kommunalen Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
9.
Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind mit Zustimmung der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde zulässig.
B. Richtwerte:
I.
Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes
Gefährdungsstufe für Ausrückebereich Kennzeichnende Merkmale Ausrüstungsstufe 1 Ausrüstungsstufe 2 Ausrüstungsstufe 3
B 1 - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe- weitgehend offene Bauweise- im Wesentlichen Wohngebäude- keine nennenswerten Gewerbebetriebe- keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung TSF oder TSF-W1) LF 10 StLF 20 GW-A GW-L1 mit Zusatzbeladung 1.000 m B-SchlauchleitungSubsidiär:durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: ELW 2 GW-L1 HW SW KatS
B 2 - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe- überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung)- überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete)- einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherber-gungsbetriebe- keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung TSF-W oder MLF LF 10 StLF 20
B 3 - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe- offene und geschlossene Bauweise- Mischnutzung- im Wesentlichen Wohngebäude- kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung- Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr- landwirtschaftliche Betriebe mit Großställen MLF oder LF 10 StLF 20 Drehleiter2) ELW 1 LF 20 TLF 4000 GW-L1 Hubrettungsfahrzeug3)
B 4 - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe- zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise- Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten- große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung- Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr ELW 1 LF 10 oder LF 20 StLF 20 Drehleiter2) StLF 20 LF 20 TLF 4000 GW-L1 Hubrettungsfahrzeug3)
Werden Hubrettungsfahrzeuge als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
II.
Allgemeine Hilfe
1.
Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe
Gefährdungsstufe für Ausrückebereich Kennzeichnende Merkmale Ausrüstungsstufe 1 Ausrüstungsstufe 2 Ausrüstungsstufe 3
TH 1 - Gemeindestraßen- kleine Handwerksbetriebe- kleine Gewerbebetriebe TSF oder TSF-W1) HLF 10 RW Hubrettungsfahrzeug zur Rettung aus Höhen und TiefenSubsidiär: durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: ELW 2 GW-L1 HW AB-SR AB-HW AB-SE
TH 2 - Kreis- und Landesstraßen- kleinere Gewerbebetriebe- größere Handwerksbetriebe TSF-W2) oder MLF2) HLF 20
TH 3 - Bundesstraßen- größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie MLF2) oder HLF 10 ELW 1 HLF 20 mit MaZE3)
TH 4 - vierspurige Bundesstraßen- zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen- Schwerindustrie ELW 1 HLF 10 oder HLF 20 HLF 20 mit MaZE3)GW-L1
2.
Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren
Gefährdungsstufe für Ausrückebereich Kennzeichnende Merkmale1) Ausrüstungsstufe 1 Ausrüstungsstufe 2 Ausrüstungsstufe 3
ABC 1 A - kein Umgang mit radioaktiven Stoffen,Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IA nach FwDV 5002) zuzuordnen sind,ein Bereich oder wenige Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind,B - kein Umgang mit biologischen StoffenBereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe IB nach FwDV 500 zuzuordnen sind,ein Bereich oder wenige Bereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe IIB nach FwDV 500 zuzuordnen sind,C - kein Umgang mit C-Gefahrstoffen,Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IC nach FwDV 500 zuzuordnen sind,ein Bereich oder wenige Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IIC nach FwDV 500 zuzuordnen sind. TSF oder TSF-W3) amtliches Dosimeter und Dosiswarngerät für 4 Einsatzkräfte nach Pkt. 2.4.2.5 der FwDV 5004) ELW 1 HLF 10 GW-G mit Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 500 GW-ASubsidiär:durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: ELW 2 GW-ABC-Erk GW-CBRN-Erk GW-Dekon P AB-Dekon
ABC 2 A - mehrere Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind,B - mehrere Bereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe IIB nach FwDV 500 zuzuordnen sind,C - mehrere Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IIC nach FwDV 500 zuzuordnen sind. LF 10 GW-L1 mit Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 195)Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.3.3 der FwDV 5006) ELW 1 HLF 20
ABC 3 A- Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind,B - Bereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe IIIB nach FwDV 500 zuzuordnen sind,C - Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IIIC nach FwDV 500 zuzuordnen sind. ELW 1 HLF 10 GW-G Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.3.3 der FwDV 5006) LF 10 TLF 4000
3.
Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung bei Gefahren auf Gewässern
Gefährdungsstufe für Ausrückebereich Kennzeichnende Merkmale Ausrüstungsstufe 1 Ausrüstungsstufe 2 Ausrüstungsstufe 3
W 1 - keine nennenswerten Gewässer vorhanden- kleinere Bäche TSF oder TSF-W1) LF 10 RWSubsidiär:durch das Land zugeordnetes Fahrzeug des Katastrophenschutzes: ELW 2
W 2 - größere Weiher, Badeseen- Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt LF 10 RTB 1 oder RTB 2 HLF 20
W 3 - Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt- zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen- Flusshäfen oder Hafenanlagen LF 10 MZB HLF 20 mit MaZE2)
Fußnoten
1)
Ersatzweise KLF oder TSF-L.
1)
Ersatzweise KLF oder TSF-L
1)
Die Bereiche mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen als kennzeichnende Merkmale setzen sich kumulativ zusammen. Das kennzeichnende Merkmal der höchsten Gefährdungsstufe bestimmt die Gefährdungsstufe für die erforderliche Ausrüstung und Planung.
1)
Ersatzweise KLF oder TSF-L.
2)
In Ausrückebereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 oder B 4 eingruppiert sind, sind Drehleitern in der Ausrüstungsstufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Drehleitern benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart müssen nicht ersetzt werden.
In Ausrückebereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 oder B 4 eingruppiert sind, sind Drehleitern in der Ausrüstungsstufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Drehleitern benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart müssen nicht ersetzt werden.
2)
Mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Säbelsäge- oder Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät.
Mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Säbelsäge- oder Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät.
Mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Säbelsäge- oder Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät.
2)
Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel.
2)
Ersatzweise auch LF 20 und Maschinelle Zugeinrichtung (MaZE) eines RW 1 oder RW, wenn vorhanden.
3)
Es sind Drehleitern vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und nicht in der Ausrüstungsstufe 1 enthalten sind. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart können noch bis zu ihrer planmäßigen Ersatzbeschaffung weiterverwendet werden.
Es sind Drehleitern vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und nicht in der Ausrüstungsstufe 1 enthalten sind. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart können noch bis zu ihrer planmäßigen Ersatzbeschaffung weiterverwendet werden.
3)
Ersatzweise auch LF 20 und Maschinelle Zugeinrichtung (MaZE) eines RW 1 oder RW, wenn vorhanden.
Ersatzweise auch LF 20 und Maschinelle Zugeinrichtung (MaZE) eines RW 1 oder RW, wenn vorhanden.
3)
Ersatzweise KLF oder TSF-L.
4)
Nur bei einem Bereich oder wenigen Bereichen mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind.
5)
DIN 14 800 „Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 19: Gerätesatz Gefahrgut“, Ausgabe 2016-05.
6)
Nur bei Bereichen mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA oder IIIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind.
Nur bei Bereichen mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA oder IIIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind.

Anlage 2

(zu § 7)
Pflichtlehrgänge und -seminare, Bedarfslehrgänge und -seminare
Lehrgangsart Funktion
Wehrführerin/Wehrführer Gemeinde-/Stadtbrandinspektorin/ Gemeinde-/Stadtbrandinspektor
Gruppenführungslehrgang F-III Pflichtlehrgang Pflichtlehrgang
Zugführungslehrgang F-IV Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang
Lehrgang Verbandsführung F/B/K-V - Bedarfslehrgang
Lehrgang Leitung einer Feuerwehr F-VI Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang
Seminar Führungslehre - Baustein A (Persönlichkeit und Führungsverhalten) F/B-Fü A-Sem. Bedarfsseminar Pflichtseminar
Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte F/B-VB f. Fü Bedarfslehrgang Bedarfslehrgang
Atemschutzgeräteträgerlehrgang F-Atr Pflichtlehrgang1) Pflichtlehrgang1)
Lehrgang Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall F-TH-VU Pflichtlehrgang1) Pflichtlehrgang1)
Lehrgang Technische Hilfeleistung - Bau F-TH-Bau - Bedarfslehrgang
Lehrgang GABC für Wehrführerinnen oder Wehrführer F-III/IV GABC-WeFü Pflichtlehrgang1) bei Ortsteilfeuerwehren ohne GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 192) -
Grundmodul GABC-Einsatz F/B/K-GABC-Einsatz I Pflichtlehrgang1) bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 Pflichtlehrgang1)
Praxismodul GABC-Einsatz F/B/K-GABC-Einsatz II Pflichtlehrgang1) bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 -
Grundmodul GABC-Führen F/B/K- GABC-Führen I Pflichtlehrgang1) bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 Pflichtlehrgang1)
Praxismodul GABC-Führen F/B/K- GABC-Führen II Pflichtlehrgang1) bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 -
Fußnoten
1)
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
2)
DIN 14 800 „Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 19: Gerätesatz Gefahrgut“, Ausgabe 2016-05.

Anlage 3

Abkürzungsverzeichnis
AB-Dekon (B): Abrollbehälter Dekontamination (von Betroffenen)
AB-SR: Abrollbehälter Starkregen
AB-HW: Abrollbehälter Hochwasser
AB-SE: Abrollbehälter Sandsack-Energie
ELW 1: Einsatzleitwagen ELW 1
ELW 2: Einsatzleitwagen ELW 2
GW-A: Gerätewagen-Atemschutz
GW-ABC-Erk: Gerätewagen-ABC-Erkundung (des Landes)
GW-CBRN-Erk: Gerätewagen-CBRN-Erkundung (des Bundes)
GW-Dekon P: Gerätewagen Dekontamination Personal
GW-G: Gerätewagen-Gefahrgut
GW-L1: Gerätewagen-Logistik GW-L1
HLF 10: Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10
HLF 20: Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20
KLF: Kleinlöschfahrzeug
LF 10: Löschgruppenfahrzeug LF 10
LF 20: Löschgruppenfahrzeug LF 20
MaZE: Maschinelle Zugeinrichtung
MLF: Mittleres Löschfahrzeug
MZB: Mehrzweckboot
RTB 1: Rettungsboot RTB 1
RTB 2: Rettungsboot RTB 2
RW: Rüstwagen
StLF 20: Staffellöschfahrzeug
SW KatS: Schlauchwagen für den Katastrophenschutz
TLF 4000: Tanklöschfahrzeug TLF 4000
TSF: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF
TSF-W: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W
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