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Landesverordnung zur Durchführung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Heilberufe Vom 1. Februar 2016

Landesverordnung zur Durchführung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Heilberufe Vom 1. Februar 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Heilberufe vom 1. Februar 201601.03.2016
Eingangsformel01.03.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.03.2016
§ 2 - Geschäftsbetrieb01.03.2016
§ 3 - Risikomanagement, Kapitalausstattung01.03.2016
§ 4 - Vermögensanlage01.03.2016
§ 5 - Rechnungslegung, Berichterstattung01.03.2016
§ 6 - Jahresabschlussprüfung01.03.2016
§ 7 - Ziele und Befugnisse der Aufsichtsbehörde01.03.2016
§ 8 - Kosten der Aufsicht01.03.2016
§ 9 - Inkrafttreten01.03.2016
Aufgrund des § 19 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 104), BS 2122-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Aufsicht nach dieser Verordnung unterliegen die in § 13 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) genannten Versorgungseinrichtungen mit Sitz in Rheinland-Pfalz.

§ 2 Geschäftsbetrieb

(1) Die Versorgungseinrichtungen werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs sind der Aufsichtsbehörde der Geschäftsplan und die Satzung vorzulegen. Der Geschäftsplan hat vollständige Angaben zu enthalten über
1.
die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,
2.
die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,
3.
Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,
4.
eine beabsichtigte Rückversicherung,
5.
die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage).
Die Satzung hat neben den Vorgaben des § 15 Abs. 6 HeilBG vollständige Angaben über die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse der Versorgungseinrichtung sowie über die Grundsätze der Vermögensanlage zu enthalten. Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen sowie Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Benehmen mit dem für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständigen Ministerium nach § 20 Abs. 3 HeilBG herbei.
(3) Die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen und hauptamtlichen Geschäftsführer einer Versorgungseinrichtung müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die Versorgungseinrichtung hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Bestellung und das Ausscheiden einer hauptamtlichen Geschäftsführerin oder eines hauptamtlichen Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungsräte müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde im Erlasswege.

§ 3 Risikomanagement, Kapitalausstattung

(1) Die Versorgungseinrichtungen müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. Hierüber ist jährlich ein Risikobericht anzufertigen, der der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist.
(2) Mit dem Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde die Berechnung der Verlustrücklage gemäß § 14 Abs. 3 HeilBG vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

§ 4 Vermögensanlage

(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Versorgungseinrichtung unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist gestattet, wenn sie der Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei bereits vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die Versorgungseinrichtungen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 5 Rechnungslegung, Berichterstattung

(1) Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Bestimmungen der §§ 341 bis 341p in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 238 bis 335b des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung zulassen.
(3) Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 6 Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungseinrichtungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.
(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung der Versorgungseinrichtung zu bestimmen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.
(3) Die von der Versorgungseinrichtung bestimmte Abschlussprüferin oder der von der Versorgungseinrichtung bestimmte Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Bedenken gegen die von der Versorgungseinrichtung bestimmte Abschlussprüferin oder den von der Versorgungseinrichtung bestimmten Abschlussprüfer mitteilen und verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Abschlussprüferin oder ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Wird keine andere Abschlussprüferin oder kein anderer Abschlussprüfer bestimmt oder teilt die Aufsichtsbehörde auch gegen die neu bestimmte Abschlussprüferin oder den neu bestimmten Abschlussprüfer Bedenken innerhalb der Frist von Satz 1 mit, hat die Aufsichtsbehörde die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, mit der Maßgabe, dass die Versorgungseinrichtung den Prüfungsauftrag unverzüglich der oder dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu erteilen hat.
(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungseinrichtungen findet die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer festzustellen, ob die Versorgungseinrichtung die Anzeigepflichten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der Versorgungseinrichtung sprechen.
(6) Die Versorgungseinrichtung hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Prüfungsberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen der Versorgungseinrichtung unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Prüfungsbericht mit der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer erörtern und Ergänzungen der Prüfung und des Prüfungsberichts veranlassen.

§ 7 Ziele und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle einschließlich eines angemessenen Risikomanagements, auf die Solvabilität der Versorgungseinrichtung und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungseinrichtungen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden und zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten einer Versorgungseinrichtung, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde,
1.
soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
2.
soweit die Verlustrücklage die Höhe nach § 14 Abs. 3 HeilBG nicht erreicht, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,
3.
soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung gefährden kann, geeignete Anordnungen treffen, auch dann, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4.
soweit eine Versorgungseinrichtung keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände der Versorgungseinrichtung untersagen oder einschränken.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1.
von den Versorgungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2.
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungseinrichtungen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
3.
an einer von den Versorgungseinrichtungen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilzunehmen und selbst die Feststellungen zu treffen, die sie für notwendig erachtet,
4.
zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sinngemäß.

§ 8 Kosten der Aufsicht

(1) Die Kosten, die dem für die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen zuständigen Ministerium durch die Wahrnehmung der Aufsicht über die ihm unterstellten Versorgungseinrichtungen entstehen, sind von den beaufsichtigten Versorgungseinrichtungen durch die Entrichtung von Gebühren und Auslagen zu tragen.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren beträgt neun Zehntel der nach Abzug der Auslagen verbleibenden Kosten des Absatzes 1. Der Gesamtbetrag der Gebühren wird auf die Versorgungseinrichtungen nach folgendem Verteilungsschlüssel umgelegt:
1.
ein Drittel der Gesamtkosten zu gleichen Teilen,
2.
ein Drittel der Gesamtkosten nach der Höhe der jeweiligen bereinigten Beitragseinnahmen; diese errechnen sich aus den Beitragseinnahmen der beaufsichtigten Einrichtung im abgelaufenen Geschäftsjahr abzüglich zurückgezahlter oder übergeleiteter Beiträge im abgelaufenen Geschäftsjahr,
3.
ein Drittel der Gesamtkosten nach der Höhe der jeweiligen Kapitalanlagen der beaufsichtigten Einrichtung zum Ende des abzurechnenden Geschäftsjahres.
Die von einer Versorgungseinrichtung zu entrichtende Gebühr darf den Satz von eins vom Tausend der jährlichen bereinigten Beitragseinnahmen nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.
(3) Die Kosten, die durch eine Heranziehung von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 entstehen, sind von den geprüften Versorgungseinrichtungen als Auslagen zu erstatten.
(4) Die Versorgungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde die zur Festsetzung der Umlage erforderlichen Angaben nach Schluss des Geschäftsjahres auf Aufforderung mitzuteilen. Werden diese nicht fristgemäß vorgelegt, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben schätzen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Mainz, den 1. Februar 2016 Die Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung E. Lemke
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