LWTGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) Vom 22. März 2013

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) Vom 22. März 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2016 (GVBl. S. 25)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) vom 22. März 201320.04.2013
Inhaltsverzeichnis01.03.2016
Eingangsformel20.04.2013
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen20.04.2013
§ 1 - Regelungsbereich01.03.2016
§ 2 - Grundsätze01.03.2016
Teil 2 - Bauliche Mindestanforderungen20.04.2013
§ 3 - Allgemeine Bestimmungen01.03.2016
§ 4 - Unmittelbares persönliches Wohnumfeld20.04.2013
§ 5 - Sanitärbereiche01.03.2016
§ 6 - Gemeinschaftliche Wohnflächen, sonstige Nutzräume und Wege20.04.2013
§ 7 - Außenanlagen20.04.2013
Teil 3 - Personelle Mindestanforderungen20.04.2013
§ 8 - Eignung des Personals01.03.2016
§ 9 - Persönliche Ausschlussgründe20.04.2013
§ 10 - Leitung einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot01.03.2016
§ 11 - Verantwortliche in Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung01.03.2016
§ 12 - Verantwortliche Pflegefachkraft01.03.2016
§ 13 - Fachkräfte und sonstige Kräfte20.04.2013
§ 14 - Einsatz von Fachkräften und von sonstigen Kräften01.03.2016
§ 15 - Personalentwicklungskonzept und Fort- und Weiterbildung01.03.2016
Teil 4 - Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung20.04.2013
§ 16 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 17 - Zahl der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 18 - Wahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 19 - Anfechtung der Wahl zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 20 - Amtszeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 21 - Vorsitz der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 22 - Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 23 - Sitzungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 24 - Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner01.03.2016
§ 25 - Aufgaben der Einrichtungsleitung und des Einrichtungsträgers20.04.2013
§ 26 - Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner20.04.2013
§ 27 - Bewohnerinnen- und Bewohnerrat01.03.2016
§ 28 - Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer01.03.2016
§ 29 - Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher01.03.2016
Teil 5 - Sonstige Bestimmungen20.04.2013
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten01.03.2016
§ 31 - Befreiungen01.03.2016
Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen20.04.2013
§ 32 - Übergangsbestimmungen20.04.2013
§ 33 - Inkrafttreten20.04.2013
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Regelungsbereich
§ 2 Grundsätze
Teil 2 Bauliche Mindestanforderungen
§ 3Allgemeine Bestimmungen
§ 4Unmittelbares persönliches Wohnumfeld
§ 5Sanitärbereiche
§ 6Gemeinschaftliche Wohnflächen, sonstige Nutzräume und Wege
§ 7Außenanlagen
Teil 3 Personelle Mindestanforderungen
§ 8Eignung des Personals
§ 9Persönliche Ausschlussgründe
§ 10Leitung einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot
§ 11Verantwortliche in Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung
§ 12Verantwortliche Pflegefachkraft
§ 13Fachkräfte und sonstige Kräfte
§ 14Einsatz von Fachkräften und von sonstigen Kräften
§ 15Personalentwicklungskonzept und Fort- und Weiterbildung
Teil 4 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung
§ 16Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 17Zahl der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 18Wahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 19Anfechtung der Wahl zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 20Amtszeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 21Vorsitz der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 22Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 23Sitzungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 24Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 25Aufgaben der Einrichtungsleitung und des Einrichtungsträgers
§ 26Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 27Bewohnerinnen- und Bewohnerrat
§ 28Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer
§ 29Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
Teil 5 Sonstige Bestimmungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
§ 31Befreiungen
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32Übergangsbestimmungen
§ 33Inkrafttreten
Aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält Regelungen über die
1.
Struktur und baulichen Standards (Größe und Ausstattung) von Einrichtungen, insbesondere für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen,
2.
Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der in der Einrichtung tätigen Beschäftigten, deren Aufgaben und Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte und
3.
Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung
in Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Art und Schwere ihrer Behinderung oder Erkrankung zu berücksichtigen. Die Einrichtungen haben die baulichen, personellen und sonstigen Anforderungen so umzusetzen, dass die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Die Umsetzung dieser Anforderungen sowie mögliche Abweichungen sind im Konzept der Einrichtung zu beschreiben. Dabei sind die Größe, Art und Struktur der Einrichtung sowie die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG.
(2) Die Einrichtungen sollen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit Rechnung tragen. Dies ist bei Erfüllung der jeweils geltenden DIN-Normen zur Barrierefreiheit in der Regel anzunehmen. Die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

Teil 2 Bauliche Mindestanforderungen

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Wahrung der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind durch die Einhaltung hierfür geeigneter baulicher Standards in den Einrichtungen sicherzustellen.
(2) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu ermöglichen, sollen neue Einrichtungen, insbesondere betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG in Stadtteile oder Gemeinden eingebunden werden. Die Größe der Einrichtungen soll an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
(3) Die Struktur, Größe und Ausstattung der Einrichtung, des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds (§ 4) und der gemeinschaftlichen Wohnflächen (§ 6 Abs. 1 und 2) müssen eine selbstständige Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und ihre Privatsphäre schützen.

§ 4 Unmittelbares persönliches Wohnumfeld

(1) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat das Recht auf ein unmittelbares persönliches Wohnumfeld. In diesem muss ausreichend Platz für die Grundausstattung vorhanden sein; hierzu zählen insbesondere ein Bett, ein Schrank, ein Stuhl oder Sessel mit Tisch und die für die Nutzung der Medien erforderlichen Möbel. Innerhalb des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds muss auch ausreichend Platz zur Fortbewegung zur Verfügung stehen; dies gilt auch bei Verwendung technischer Hilfsmittel, die der Fortbewegung dienen.
(2) Die Wohnfläche des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds einer Bewohnerin oder eines Bewohners muss mindestens 14 m² betragen. Ein Wohnraum darf höchstens zwei unmittelbare persönliche Wohnumfelder umfassen; in diesem Fall muss die Wohnfläche mindestens 20 m² betragen. Bei der Berechnung der Wohnfläche des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds bleiben gemeinschaftliche Wohnflächen, Sanitärbereiche, Flure, Loggien, Wintergärten, Dachgärten, Terrassen, Balkone, Nutzräume und vergleichbare Flächen und Räume außer Betracht. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Die Gestaltung des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds soll den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich entsprechen. Die Nutzung eigener Möbel und persönlicher Gegenstände ist zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken hiergegen bestehen oder hierdurch Rechte oder berechtigte Interessen von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern eingeschränkt werden. In jeder Einrichtung muss mindestens ein Abstellraum für die Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung gestellt werden.
(4) Den Bewohnerinnen und Bewohnern müssen in ihrem unmittelbaren persönlichen Wohnumfeld die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Rufanlage, eines Telefons sowie von Fernsehen, Rundfunk und Internet zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen in ihrem unmittelbaren persönlichen Wohnumfeld, abhängig von den baulichen Gegebenheiten der Einrichtung, die Beleuchtung und die Raumtemperatur selbst bestimmen oder einstellen und regulieren können.
(6) Die Einrichtung hat unter Berücksichtigung ihrer Größe, Art und Struktur sicherzustellen, dass ausreichend Räume zur Verfügung stehen, die vorübergehend zu unmittelbaren persönlichen Wohnumfeldern umgerüstet und zusätzlich als solche genutzt werden können. Sie hat insbesondere einer Mitbewohnerin oder einem Mitbewohner eines Wohnraums mit zwei unmittelbaren persönlichen Wohnumfeldern auf Wunsch einen Raum zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser Mitbewohnerin oder diesem Mitbewohner wegen des Sterbens oder einer Krisensituation der jeweils anderen Mitbewohnerin oder des jeweils anderen Mitbewohners der Aufenthalt in dem Wohnraum nicht zuzumuten ist.

§ 5 Sanitärbereiche

(1) Ein Sanitärbereich ist ein barrierefrei zugänglicher und nutzbarer abgeschlossener Raum, der eine Toilette, eine Dusche oder Badewanne und einen Waschtisch enthält und Platz für den Umgang mit technischen Hilfsmitteln bietet. Jedem unmittelbaren persönlichen Wohnumfeld soll ein Sanitärbereich angegliedert sein; er darf höchstens durch zwei Bewohnerinnen oder Bewohner gemeinsam genutzt werden. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Pflegebäder müssen unter Berücksichtigung der Art und Struktur der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung stehen.
(3) In Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 4 und 6 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG sind behindertengerechte Toiletten für Besucherinnen und Besucher möglichst in der Nähe des Eingangsbereichs auszuweisen.
(4) In Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG sind die Sanitärbereiche an die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner anzupassen. Die Anforderungen sind im Konzept des Trägers schlüssig darzustellen.

§ 6 Gemeinschaftliche Wohnflächen, sonstige Nutzräume und Wege

(1) Gemeinschaftliche Wohnflächen sind insbesondere Wohnküchen, Aufenthaltsräume zur Tagesstrukturierung, Speiseräume, Handwerksräume und andere Räume für kreative Zwecke sowie Wohnflure. Sie müssen unter Berücksichtigung der Art und Struktur der Einrichtung für alle Bewohnerinnen und Bewohner barrierefrei zugänglich sein; die Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Gemeinschaftliche Wohnflächen müssen unter Berücksichtigung der Art und Struktur der Einrichtung und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen; sie sollen mindestens 3 m² pro Bewohnerin oder Bewohner betragen. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Räume, in denen Therapien oder ärztliche Behandlungen durchgeführt werden, Großküchen und dazugehörende Kühl- und Lagerräume, Dienstzimmer sowie weitere für den Betrieb erforderliche Funktions- und Lagerräume müssen als sonstige Nutzräume unter Berücksichtigung der Art und Struktur der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung stehen. Zu den Funktions- und Lagerräumen zählen insbesondere Wasch- und Schmutzräume und Lagerräume für Geräte, technische und sonstige Hilfsmittel sowie für die Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3.
(4) In Fluren, Gängen, Treppenhäusern und Aufzügen muss die Orientierung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten durch angemessene Orientierungshilfen unterstützt werden.

§ 7 Außenanlagen

Einrichtungen sollen über für die Bewohnerinnen und Bewohner zugängliche Außenanlagen (Gemeinschaftsbalkone, Terrassen oder Gärten) in ausreichender Größe verfügen, sofern diese nicht im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung allgemein zugänglich zur Verfügung stehen.

Teil 3 Personelle Mindestanforderungen

§ 8 Eignung des Personals

Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 LWTG (Einrichtungsträger) hat unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 LWTG und der nachfolgenden Bestimmungen zu gewährleisten, dass die von ihm in der Einrichtung zur Leistungserbringung eingesetzten Personen (Personal) über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit verfügen. Satz 1 gilt entsprechend für in einer Einrichtung tätige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die ihre Leistungen nicht im Auftrag oder auf Rechnung des Einrichtungsträgers erbringen, hinsichtlich des von ihnen in der Einrichtung eingesetzten Personals.

§ 9 Persönliche Ausschlussgründe

(1) Beim Leitungspersonal, beim Pflege- und Betreuungspersonal sowie bei sonstigem Personal, das im Rahmen seiner Tätigkeit maßgeblichen Einfluss auf die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner nehmen kann, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass es für die Ausübung seiner Tätigkeit persönlich ungeeignet ist. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
1.
wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat,
2.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes oder
4.
als Leitungspersonal wegen einer Insolvenzstraftat
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung in das Führungszeugnis nach Absatz 2 aufgenommen ist. Persönlich ungeeignet sind auch Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 LWTG, nach einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes oder nach § 21 des Heimgesetzes in mehr als zwei Fällen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht mehr als fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bei der Einstellung von Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen. Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger kann auch bei nach der Einstellung auftretenden Zweifeln an der persönlichen Eignung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen oder bei Zweifeln an der persönlichen Eignung anderer zur Einstellung vorgesehener oder beschäftigter Personen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen; bei bürgerschaftlich Engagierten ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nur beim Auftreten von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung erforderlich.

§ 10 Leitung einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot

(1) Einrichtungen im Sinne des § 4 LWTG müssen über eine Einrichtungsleitung verfügen, die die übergreifenden Betriebsabläufe unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen, und unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze sicherstellt. Dabei sind die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zwischen dem Träger der Einrichtung und den Kostenträgern getroffenen Vereinbarungen zu beachten. Eine Einrichtungsleitung darf nur dann für mehrere Einrichtungen zuständig sein, wenn in dem im Konzept der jeweiligen Einrichtungen beschriebenen Leitungsmodell dargestellt wird, wie die aufgeführten Aufgaben erfüllt werden und deren Umsetzung sichergestellt ist, und die zuständige Behörde zugestimmt hat.
(2) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Die Einrichtungsleitung muss nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(3) Als Einrichtungsleitung ist fachlich geeignet, wer
1.
eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Ausrichtung,
2.
eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss
a)
in einem kaufmännischen Beruf,
b)
in der öffentlichen Verwaltung oder
c)
als Meisterin oder Meister der Hauswirtschaft
und eine pflegerische, sozialpflegerische, sozialpädagogische oder pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden,
3.
einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Pflege, Soziale Arbeit, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement oder in den Geistes- oder Sozialwissenschaften oder
4.
einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre und eine pflegerische, sozialpflegerische, sozialpädagogische oder pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden
nachweist und über Führungskompetenzen verfügt. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Über Führungskompetenzen verfügt, wer durch
1.
den Abschluss einer Führungsqualifikation in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung, Führung, Recht, Betriebswirtschaft sowie psychosoziale und kommunikative Kompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen und bei Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen im Bereich Gesundheits- und Pflegewissenschaft im Umfang von mindestens 550 Stunden und
2.
eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG oder einer vergleichbaren Einrichtung
die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Führungsqualifikationen nach Satz 1 Nr. 1 können auch während einer Ausbildung, eines Studiums oder einer Zusatzqualifikation nach Absatz 3 erworben werden. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 4 bleiben unberührt.
(5) Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen.
(6) Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme von den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung vereinbar ist. Ein vollständiger Verzicht auf die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit ist nicht möglich.

§ 11 Verantwortliche in Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung

(1) Für Einrichtungen im Sinne des § 5 LWTG, die über eine Einrichtungsleitung verfügen, findet § 10 entsprechende Anwendung.
(2) In den übrigen Einrichtungen, insbesondere in betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, muss eine vom Einrichtungsträger benannte Person als Ansprechperson zur Verfügung stehen. Für diese finden die Bestimmungen des § 9 zum Leitungspersonal entsprechende Anwendung.

§ 12 Verantwortliche Pflegefachkraft

(1) In Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 LWTG für pflegebedürftige volljährige Menschen ist zu gewährleisten, dass die Pflegeleistungen in der Gesamtverantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft, die die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, erbracht werden. Werden Pflegeleistungen von einem ambulanten Pflegedienst oder mehreren ambulanten Pflegediensten erbracht, so übernimmt die verantwortliche Pflegefachkraft des jeweiligen ambulanten Pflegedienstes die Gesamtverantwortung für dessen Aufgaben.
(2) Werden die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft durch eine Person wahrgenommen oder nimmt eine verantwortliche Pflegefachkraft diese Funktion für mehrere Einrichtungen im Sinne des § 4 oder § 5 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 6 LWTG oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG wahr, ist im Konzept der jeweiligen Einrichtung darzulegen, wie diese Aufgaben durch eine Person in angemessenem Umfang verantwortlich ausgeübt werden können.
(3) Die in Absatz 2 genannte Aufgabenwahrnehmung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 13 Fachkräfte und sonstige Kräfte

(1) In Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 LWTG müssen die Fachkräfte und die sonstigen Kräfte die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Pflege-, Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen dürfen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle dieser Fachkräfte erbracht werden.
(2) Fachkräfte sind Personen, die
1.
eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen Beruf und die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden gesetzlich geschützten oder anerkannten Berufsbezeichnung,
2.
eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung in einem sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Beruf mit staatlicher Anerkennung,
3.
eine abgeschlossene mindestens dreijährige handwerkliche Ausbildung und pädagogische Weiterbildungen in der Tagesstrukturierung oder Arbeitsförderung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
4.
eine abgeschlossene mindestens dreijährige hauswirtschaftliche Ausbildung und pädagogische Weiterbildungen in der Tagesstrukturierung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe oder
5.
ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium im Gesundheits- oder Sozialbereich
nachweisen. Im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums müssen theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der einer Fachkraft obliegenden Aufgaben vermittelt werden. Das fachlich zuständige Ministerium kann eine Liste der Fachkräfte (Berufsbezeichnungen) für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Altenhilfe erstellen.
(3) Sonstige Kräfte sind zur Erbringung von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen eingesetzte Personen, die die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllen.

§ 14 Einsatz von Fachkräften und von sonstigen Kräften

(1) Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger hat sicherzustellen, dass ausreichend Fachkräfte und sonstige Kräfte zur Erbringung der erforderlichen Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen am Ort der Leistungserbringung eingesetzt werden. Von einem ausreichenden Personaleinsatz ist in der Regel auszugehen, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fachkräfte und sonstigen Kräfte den Bestimmungen dieser Verordnung und darüber hinaus den in den Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder § 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßgaben entsprechen.
(2) In Einrichtungen im Sinne des § 4 LWTG ist bei der Personalbemessung sicherzustellen, dass im Jahresdurchschnitt insgesamt mindestens die Hälfte der in den Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Erbringung von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen vorgesehenen Kräfte Fachkräfte sind (Fachkraftquote), soweit in den Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen keine andere Fachkraftquote festgelegt ist. Dabei sind Teilzeitkräfte in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
(3) In Einrichtungen im Sinne des § 4 LWTG für pflegebedürftige volljährige Menschen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit eine ausreichende Zahl von Pflegefachkräften anwesend sein, um den Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsaufwand sach- und fachgerecht abzudecken. Hat die Einrichtung Wohnbereiche, in denen Bewohnerinnen oder Bewohner mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht sind (geschlossene Wohnbereiche), muss auch in den betreffenden Wohnbereichen zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine geeignete Fachkraft anwesend sein.
(4) In Einrichtungen im Sinne des § 4 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen bestimmen sich die Zahl der erforderlichen Fachkräfte abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie die Zeiten, in denen sie anwesend sein müssen, nach der mit den Kostenträgern abgestimmten Konzeption und den in den Teilhabekonferenzen festgestellten konkreten Teilhabebedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung. Sind in der Einrichtung Bewohnerinnen oder Bewohner mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht, muss in der Einrichtung oder in dem betreffenden Wohnbereich zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine geeignete Fachkraft anwesend sein.
(5) In Einrichtungen im Sinne des § 5 LWTG, in denen pflegerische und betreuende Leistungen erbracht oder Teilhabepläne umgesetzt werden, muss je nach konkretem Bedarf für Pflege, Behandlungspflege sowie Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen zu jeder Tages- und Nachtzeit eine dem Pflege-, Behandlungspflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsaufwand entsprechende Anwesenheit von geeigneten Kräften sichergestellt sein. In betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine geeignete Fachkraft anwesend sein.
(6) Die zuständige Behörde kann von der Einrichtungsleitung oder vom Einrichtungsträger für einen von ihr bestimmten Zeitraum Nachweise über den Einsatz von Fachkräften und sonstigen Kräften anfordern, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden. Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die angeforderten Nachweise innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vorzulegen.

§ 15 Personalentwicklungskonzept und Fort- und Weiterbildung

Der Einrichtungsträger sowie die in der Einrichtung tätigen Dienstleisterinnen und Dienstleister haben für ihre in der Einrichtung in der Betreuung, Pflege und Versorgung tätigen Beschäftigten ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen und fortzuschreiben. In dem Personalentwicklungskonzept ist die regelmäßige Teilnahme der Beschäftigten an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Fort- und Weiterbildung in den den Beschäftigten übertragenen Aufgabenbereichen und den fachlichen Schwerpunkten der Einrichtung.

Teil 4 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung

§ 16 Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Wahlberechtigt zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG sind alle Personen, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen (Wahlberechtigte).
(2) Wählbar sind alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sowie deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer, Personen aus den kommunalen Beiräten für ältere oder behinderte Menschen und der Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierte.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1.
bei dem Einrichtungsträger, den Leistungsträgern oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist und dort einen maßgeblichen Einfluss auf die die Einrichtung betreffenden Entscheidungen hat,
2.
als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Einrichtungsträgers tätig ist oder
3.
bei einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 LWTG, einem Träger einer solchen Einrichtung oder deren Dienstleistern eine Leitungsfunktion innehat.

§ 17 Zahl der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besteht in Einrichtungen mit in der Regel
1.
bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
2.
von 51 bis zu 100 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei bis fünf Mitgliedern und
3.
über 100 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder wird vom Wahlausschuss (§ 18 Abs. 1) rechtzeitig vor der Wahl bekannt gegeben. Sie bleibt auch dann für die Zahl der zu wählenden Mitglieder maßgeblich, wenn sich die Bewohnerzahl nach der Bekanntgabe oder nach der Wahl ändert.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner die Mehrheit bilden.
(3) In Teilen einer Einrichtung mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern können eigene Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner gewählt werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

§ 18 Wahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit (§ 20 Abs. 1) wählt die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner drei nach § 16 Abs. 2 wählbare Personen, die nicht für die neue Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kandidieren, aus, die als Wahlausschuss die Wahl der neuen Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner vorbereiten und durchführen. Besteht keine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger den Wahlausschuss zu bestellen. Dem Wahlausschuss soll mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung angehören. Wenn für den Wahlausschuss nicht genügend nach § 16 Abs. 2 wählbare Personen zur Verfügung stehen, kann die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses bestellen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner können die Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 wählbare Personen vorschlagen. Zur besseren Orientierung für die Wahlberechtigten kann dem Namen der Bewerberinnen und Bewerber in Wahlbekanntmachungen und auf Stimmzetteln mit deren Zustimmung ein Foto hinzugefügt werden.
(3) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Rahmen einer Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner kann auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten einstimmig ein anderes Wahlverfahren, zum Beispiel durch Akklamation oder Handzeichen, bestimmt werden.
(4) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewohnerinnen oder Bewohnern und sonstigen Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewohnerinnen oder Bewohner gewählt; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 19 Anfechtung der Wahl zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können die Wahl binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden kann.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens bleibt die gewählte Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner im Amt.

§ 20 Amtszeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beträgt in Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen zwei Jahre, im Übrigen vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied aus der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner aus oder ist es länger als drei Monate abwesend oder aus sonstigen Gründen länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit nach. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner auch unter Berücksichtigung nachrückender Mitglieder unter die Hälfte der vom Wahlausschuss bekannt gegebenen Zahl der Mitglieder, findet eine Neuwahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner statt.

§ 21 Vorsitz der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wählt mit einfacher Mehrheit eines ihrer Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zum vorsitzenden Mitglied soll nach Möglichkeit ein Mitglied, das in der Einrichtung wohnt, gewählt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Einrichtungsträger zu vertreten.

§ 22 Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Mitgliedern der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist auf Antrag die für die Wahrnehmung ihres Amtes notwendige freie Zeit zu gewähren.
(2) Die Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und gegenüber der zuständigen Behörde.

§ 23 Sitzungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Das vorsitzende Mitglied der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner lädt zu den Sitzungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einladung soll unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Einrichtungsleitung ist über Zeitpunkt und Ort einer Sitzung rechtzeitig zu informieren. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausdrücklich eingeladen wird.
(2) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 24 Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Zu den Aufgaben der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWTG gehört es insbesondere
1.
Maßnahmen zum Betrieb der Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Einrichtungsträger vorzuschlagen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Gespräche mit der Einrichtungsleitung oder dem Einrichtungsträger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3.
neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben,
4.
bei Entscheidungen nach Absatz 2 mitzuwirken,
5.
Versammlungen der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen und
6.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden (§ 18 Abs. 1 Satz 1).
(2) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ist von der Einrichtungsleitung oder vom Einrichtungsträger rechtzeitig in Entscheidungen, die die folgenden Angelegenheiten betreffen, einzubeziehen:
1.
Unterkunft, Betreuung, Verpflegung und Teilhabe,
2.
Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Qualität der Betreuung und der Förderung der Bewohnerinnen und Bewohner,
3.
Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung,
4.
Aufstellung und Änderung der Hausordnung,
5.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
6.
Veränderung des Betriebs der Einrichtung oder wesentliche Änderungen des Einrichtungskonzepts hinsichtlich der Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen,
7.
umfassende Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,
8.
Änderung der Art oder der Nutzung der Einrichtung oder ihrer Teile,
9.
Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung und
10.
andere nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LWTG anzeigepflichtige Vorgänge.
Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Beteiligung die Vorstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen und Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ist bei vorgesehenen Änderungen der Entgelte der Einrichtung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Angaben des Einrichtungsträgers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern anzuhören und ihr unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgesehenen Änderungen der Entgelte in leicht verständlicher Form zu erläutern; der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ist auch Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Vertrauenspersonen hinzuziehen, die nicht beim Einrichtungsträger beschäftigt sind; § 22 Abs. 2 gilt für die hinzugezogenen Vertrauenspersonen entsprechend. Der Einrichtungsträger hat die dabei entstehenden Aufwendungen in angemessenem Umfang zu tragen.

§ 25 Aufgaben der Einrichtungsleitung und des Einrichtungsträgers

(1) Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger hat die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens in der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu informieren und, wenn keine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besteht, auf deren Bildung hinzuwirken.
(2) Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger hat der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind, zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.
(3) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner soll rechtzeitig von der Einrichtungsleitung oder vom Einrichtungsträger über alle wichtigen Angelegenheiten, die das Leben in der Einrichtung betreffen und der Mitwirkung unterliegen, informiert und fachlich beraten werden.
(4) Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtungsleitung oder vom Einrichtungsträger in einer Frist von höchstens sechs Wochen zu beantworten. Wird einem Anliegen nicht entsprochen, sind die Gründe hierfür in der Antwort darzustellen.
(5) Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger stellt der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner unentgeltlich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfen, in angemessenem Umfang Material und Kommunikationsmittel sowie Räume für die Dauer von Sitzungen und Gesprächen zur Verfügung; der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ist eine allgemein zugängliche Bekanntgabe ihrer Mitteilungen zu ermöglichen.
(6) Die durch die Tätigkeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner entstehenden angemessenen Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die erforderliche Fortbildung der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner trägt der Einrichtungsträger.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder allgemein Einrichtungsleitungen oder Einrichtungsträger verpflichten, ihr die Wahl einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und weitere die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner betreffende Angaben und Vorfälle mitzuteilen.

§ 26 Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner soll mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung durchführen, in der sie über ihre Tätigkeit berichtet. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann eine Vertrauensperson, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Einrichtungsträger steht, zu der Versammlung hinzuziehen. Auf Wunsch der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner hat die Einrichtungsleitung oder eine vertretungsberechtigte Person des Einrichtungsträgers an der Versammlung teilzunehmen.
(2) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kann auf die Durchführung einer Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner verzichten, wenn sie einen schriftlichen Jahrestätigkeitsbericht erstellt hat und dieser allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich gemacht wird. Beantragt mindestens ein Viertel der Bewohnerinnen und Bewohner unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunkts die Durchführung einer Versammlung, ist die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Durchführung der Versammlung verpflichtet.

§ 27 Bewohnerinnen- und Bewohnerrat

(1) In Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG kann anstelle einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat gebildet werden, in dem alle Bewohnerinnen und Bewohner mitwirken. Die Bildung eines Bewohnerinnen- und Bewohnerrats kann in einer Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner anwesend sind und keine in der Versammlung anwesende Bewohnerin und kein in der Versammlung anwesender Bewohner der Bildung eines Bewohnerinnen- und Bewohnerrats widerspricht.
(2) Für den Bewohnerinnen- und Bewohnerrat finden die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, des § 20 Abs. 1, der §§ 21 bis 23, des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 bis 4 und der §§ 25 und 26 entsprechende Anwendung.

§ 28 Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer

(1) Kommt eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner oder ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat nicht zustande, kann für längstens zwei Jahre ein Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer (Beirat) gewählt werden. Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger fordert interessierte, nach § 16 Abs. 2 wählbare Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer der Bewohnerinnen und Bewohner auf, sich für den Beirat zur Verfügung zu stellen. Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich in dem Beirat engagieren möchten, soll Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden.
(2) Wird innerhalb der Amtszeit des Beirats eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner oder ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat gebildet, endet die Amtszeit des Beirats vorzeitig. Kommt nach Ablauf der Amtszeit des Beirats keine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner oder kein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat zustande, kann erneut ein Beirat gewählt werden.
(3) Für den Beirat finden die Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 und 3, der §§ 18 und 19, des § 20 Abs. 2, des § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 22 bis 26 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass wählbar im Sinne des § 16 Abs. 2 nur die Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung sind.

§ 29 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher

(1) Kommt weder eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner oder ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat noch ein Beirat zustande, teilt die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde bestellt im Benehmen mit der Einrichtungsleitung eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher; sie kann von der Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist. Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann insbesondere auch eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung bestellt werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung und deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl unterbreiten.
(2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer zur Ausübung dieses Amtes geeignet, von der zuständigen Behörde, dem Einrichtungsträger und seinen Verbänden und den Leistungsträgern unabhängig und mit der Bestellung einverstanden ist.
(3) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird für längstens zwei Jahre bestellt. Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
1.
die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
2.
gegen ihre oder seine Amtspflichten verstößt oder
3.
das Amt niederlegt oder
wenn eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat oder ein Beirat gebildet worden ist.
(4) Für die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher finden die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, der §§ 22, 24 und 25 Abs. 2 bis 7 und des § 26 entsprechende Anwendung. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat auf die Bildung einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, eines Bewohnerinnen- und Bewohnerrats oder eines Beirats hinzuwirken.

Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 9 LWTG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 einer Bewohnerin oder einem Bewohner kein ausreichendes unmittelbares persönliches Wohnumfeld zur Verfügung stellt,
2.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 1, die Mindestwohnfläche nicht gewährleistet,
3.
§ 4 Abs. 6 Satz 2 einer Mitbewohnerin oder einem Mitbewohner trotz deren oder dessen Wunsch keinen Raum zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung stellt,
4.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 1, einen Sanitärbereich durch mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner gemeinsam nutzen lässt,
5.
§ 6 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 1, gemeinschaftliche Wohnflächen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt,
6.
§ 9 Abs. 1 eine Person beschäftigt, bei der ein persönlicher Ausschlussgrund vorliegt,
7.
§ 10 Abs. 2 bis 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 32 Abs. 4, eine fachlich nicht geeignete Person als Einrichtungsleitung beschäftigt,
8.
§ 11 Abs. 2 eine Ansprechperson benennt oder tätig werden lässt, obwohl bei dieser ein persönlicher Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 vorliegt,
9.
§ 14 Abs. 1 nicht ausreichend Personal einsetzt,
10.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 die ständige Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Pflegefachkräften nicht sicherstellt,
11.
§ 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 die ständige Anwesenheit mindestens einer geeigneten Fachkraft nicht sicherstellt,
12.
§ 14 Abs. 5 die erforderliche Anwesenheit von fachlich geeigneten Kräften oder geeigneten Fachkräften nicht sicherstellt,
13.
§ 14 Abs. 6 die angeforderten Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
§ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3, einen Wahlausschuss nicht bestellt,
15.
§ 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 4, Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
16.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 4, seinen Beteiligungsverpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
17.
§ 25 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 4, seinen Unterstützungsverpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
18.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 seiner Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
19.
§ 31 Abs. 4 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 31 Befreiungen

(1) Die zuständige Behörde kann den Träger beim Bau einer neuen Einrichtung oder bei Errichtung eines Ersatzbaus für eine bestehende Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG auf Antrag von Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn in der Einrichtung höchstens sechs Hausgemeinschaften mit jeweils nicht mehr als zwölf Bewohnerinnen oder Bewohnern bestehen, die gemeinschaftlichen Wohnflächen die Mindestgröße nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 überschreiten und die Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung dezentral in den Hausgemeinschaften erfolgen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Träger im Rahmen einer Generalsanierung einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG auf Antrag von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung befreien, wenn der Träger durch Gutachten nachweist, dass deren Erfüllung technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er muss die Anforderungen bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und die Gründe für diese Abweichung darstellen. Darüber hinaus ist im Konzept der Einrichtung darzustellen, dass die Abweichungen die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe in ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe nicht einschränken und ihr Schutz sichergestellt ist.
(4) Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde Änderungen der Grundlagen für eine erteilte Befreiung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen; die zuständige Behörde hat eine erneute Entscheidung über die Befreiung zu treffen.
(5) Bei Einrichtungen im Sinne des § 5 LWTG erfolgen Befreiungen nach § 16 Abs. 3 LWTG.

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 LWTG, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb aufgenommen oder die Betriebsaufnahme konkret geplant haben und die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2, des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 nicht oder nicht vollständig erfüllen, müssen bis zu einer Generalsanierung der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung oder bis zur Inbetriebnahme eines Ersatzbaus die für die jeweilige Einrichtung bisher geltenden rechtlichen Vorgaben erfüllen; der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils bestehende Standard darf nicht verringert werden.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 darf ein Wohnraum, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mehr als zwei unmittelbare persönliche Wohnumfelder umfasst, längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in dieser Weise weiter genutzt werden.
(3) Der barrierefreie Zugang zu den gemeinschaftlichen Wohnflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1) ist spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gewährleisten.
(4) Die Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 LWTG braucht die in § 10 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1, geforderten Zusatz- oder Führungsqualifikationen nicht zu erfüllen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweislich abgeschlossen und durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dabei sind geeignete Weiterbildungsangebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung wahrgenommen wurden, zu berücksichtigen.
(5) Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner, Bewohnerinnen- und Bewohnerräte, Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer sowie Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt, gebildet oder bestellt worden sind, müssen nicht neu gewählt, gebildet oder bestellt werden. Im Übrigen finden auf sie die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 22. März 2013
Der Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Alexander Schweitzer
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