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Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen Vom 22. Juli 1991

Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen Vom 22. Juli 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 und 4 geändert, § 6 aufgehoben, § 7 wird § 6 durch Verordnung vom 04.04.2016 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22. Juli 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich und Befreiung von der Prüfungspflicht30.04.2016
§ 2 - Abschlußprüfer30.04.2016
§ 3 - Durchführung der Prüfung30.04.2016
§ 4 - Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk30.04.2016
§ 5 - Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers01.10.2001
§ 6 - Inkrafttreten30.04.2016
Auf Grund des § 86 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl. S. 110), BS 2020-1, wird nach Anhörung des Rechnungshofs verordnet:

§ 1 Geltungsbereich und Befreiung von der Prüfungspflicht

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 89 Abs. 1 der Gemeindeordnung bezeichneten Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (Einrichtungen).
(2) Einrichtungen, deren Umsatzerlöse weniger als 1.000.000 EUR jährlich betragen oder deren Tätigkeitsbereich weniger als 5.000 Einwohner umfasst, sind von der Prüfung befreit. Andere Rechtsvorschriften, die eine Prüfungspflicht begründen, bleiben unberührt.
(3) Die obere Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Einrichtungen widerruflich von der Prüfungspflicht befreien, wenn
1.
in ihnen erhebliche Mittel nicht festgelegt sind und
2.
die Kosten der Prüfung unverhältnismäßig hoch sein würden.
Die Befreiung kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausgesprochen werden.
(4) Die obere Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Krankenhausrecht zuständigen Ministerium auf Antrag kommunale Krankenhäuser von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse befreien, wenn diese bereits für den Prüfungszeitraum auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kostenträger nach Pflegesatzrecht oder nach sonstigen Rechtsvorschriften für den gesamten Krankenhausbereich geprüft wurden.
(5) Vor den Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Rechnungshof zu hören.

§ 2 Abschlußprüfer

(1) Der Abschlußprüfer ist vor Beginn des Prüfungszeitraums zu bestellen. Die Bestellung des Abschlußprüfers soll sich auf mindestens drei und auf höchstens sechs Jahre erstrecken. Erneute Bestellungen sind zulässig.
(2) Die Abschlußprüfer müssen Erfahrung und Sachkunde für die Prüfung kommunaler Einrichtungen haben.
(3) Erfahrung und Sachkunde sind im Zweifel dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium vom Abschlußprüfer glaubhaft zu machen. Ein Abschlußprüfer gilt als erfahren, wenn er mindestens drei Jahre selbständig oder im wesentlichen selbständig bei der Prüfung kommunaler Einrichtungen mitgewirkt hat. Die für die Prüfung kommunaler Einrichtungen erforderliche Sachkunde setzt auch umfassende Kenntnisse des kommunalen Verfassungs-, Wirtschafts- und Abgabenrechts sowie der einschlägigen Rechtsprechung voraus.
(4) Wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, kann nicht zum Abschlußprüfer bestellt werden. Der Abschlußprüfer kann die im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung erforderlichen Berichtigungen veranlassen.
(5) Die Werkleitung schließt mit dem vom Gemeinderat bestellten Abschlussprüfer einen Prüfungsvertrag.

§ 3 Durchführung der Prüfung

(1) Die Einrichtung hat dem bestellten Abschlußprüfer rechtzeitig ihre Prüfungsbereitschaft anzuzeigen, indem sie ihm den nach § 22 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung aufgestellten Jahresabschluß, für Krankenhäuser den Jahresabschluß nach § 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung vorlegt. Vor- und Zwischenprüfungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Leitung der Einrichtung hat den Abschlußprüfer zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.
(3) Werden bei der Prüfung Tatsachen festgestellt, die den Verdacht von Verfehlungen begründen, so hat der Abschlußprüfer unverzüglich den Bürgermeister, die Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof zu benachrichtigen.
(4) Vor Feststellung des Jahresabschlusses findet über die Ergebnisse der Prüfung eine Schlußbesprechung zwischen dem Abschlußprüfer, dem Bürgermeister und der Leitung der geprüften Einrichtung statt. Zur Schlußbesprechung sind die Mitglieder des Werksausschusses oder des Krankenhausausschusses einzuladen. Der Einladung sind der geprüfte Jahresabschluß, die Erfolgsübersicht, der Lagebericht und der Entwurf des Prüfungsberichts beizufügen. Der Rechnungshof hat das Recht, an der Schlussbesprechung teilzunehmen; ihm sind auf Verlangen die in Satz 3 genannten Unterlagen auszuhändigen.

§ 4 Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk

(1) Für den Prüfungsbericht gilt § 321 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzustellen, ob
1.
die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen sowie die Gesellschaftsverträge, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind,
2.
der Lagebericht mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Einrichtung erwecken,
3.
die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung, verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen der Verluste und des Jahresverlustes sind darzustellen,
4.
die Geschäftsführung Anlaß zu Beanstandungen gibt.
In den Fällen des § 1 Abs. 4 sind Feststellungen im Rahmen der befreiten Tatbestände entbehrlich.
(2) Der Prüfungsbericht soll soweit erforderlich auch Entscheidungshilfen für die Organisation und wirtschaftliche Führung der Einrichtung enthalten.
(3) Am Schluß des Berichts ist das Ergebnis der Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zusammengefaßt darzulegen und zu beurteilen. Wesentliche Entscheidungshilfen und wesentliche Beanstandungen sind aufzuführen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Bürgermeister vorzulegen, der ihn unverzüglich dem Gemeinderat, der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof vorzulegen hat.
(5) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung zusammenzufassen; § 322 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) In einem Bestätigungsbericht sind die Ergebnisse der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zusammenzufassen.
(7) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.

§ 5 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Für die Durchführung der Prüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlußprüfer der Gemeinde und der prüfungspflichtigen Einrichtung verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Minister des Innern und für Sport
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