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Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge Vom 22. April 2016

Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge Vom 22. April 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 22. April 201601.06.2016
Inhaltsverzeichnis01.06.2016
Eingangsformel01.06.2016
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.06.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.06.2016
§ 2 - Partieller Zugang für den Beruf Erzieherin oder Erzieher01.06.2016
§ 3 - Sprachkenntnisse01.06.2016
Teil 2 - Anpassungslehrgang01.06.2016
§ 4 - Art und Dauer01.06.2016
§ 5 - Zusatzausbildung01.06.2016
§ 6 - Organisation und Bewertung des Anpassungslehrgangs01.06.2016
§ 7 - Beendigung des Anpassungslehrgangs01.06.2016
§ 8 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts01.06.2016
Teil 3 - Eignungsprüfung01.06.2016
§ 9 - Zweck, Prüfungsausschuss01.06.2016
§ 10 - Prüfungsleistungen, Prüfungstermine01.06.2016
§ 11 - Beurteilung01.06.2016
§ 12 - Niederschrift01.06.2016
§ 13 - Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis01.06.2016
§ 14 - Wiederholung01.06.2016
§ 15 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts01.06.2016
§ 16 - Einsicht in die Prüfungsakten01.06.2016
Teil 4 - Schlussbestimmung01.06.2016
§ 17 - Inkrafttreten01.06.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Partieller Zugang für den Beruf Erzieherin oder Erzieher
§ 3Sprachkenntnisse
Teil 2 Anpassungslehrgang
§ 4Art und Dauer
§ 5Zusatzausbildung
§ 6 Organisation und Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 7Beendigung des Anpassungslehrgangs
§ 8Änderung der Ausübung des Wahlrechts
Teil 3 Eignungsprüfung
§ 9Zweck, Prüfungsausschuss
§ 10Prüfungsleistungen, Prüfungstermine
§ 11Beurteilung
§ 12Niederschrift
§ 13Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis
§ 14Wiederholung
§ 15Änderung der Ausübung des Wahlrechts
§ 16Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 4 Schlussbestimmung
§ 17Inkrafttreten
Aufgrund des § 101 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 223-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagogen und die Durchführung diesbezüglicher Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Partieller Zugang für den Beruf Erzieherin oder Erzieher

Wird die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für den Beruf Erzieherin oder Erzieher beantragt, ist im Falle des § 10 Abs. 1 BQFGRP in dem Bescheid gesondert die Gleichwertigkeit für einen oder mehrere Teilbereiche im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers festzustellen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Teilanerkennung). Teilbereiche sind insbesondere Kindergarten, Krippe, Hort/Ganztagsschule, Heim sowie Jugendarbeit.

§ 3 Sprachkenntnisse

(1) Personen, deren ausländische Berufsqualifikation nach dieser Verordnung anerkannt wird, müssen über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, ist ein entsprechender Nachweis zu fordern. Dieser kann insbesondere erbracht werden durch
1.
das Goethe-Zertifikat C 1 oder
2.
einen gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweis oder
3.
eine schriftliche und mündliche Überprüfung, die ein von einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik - bestellter Prüfungsausschuss nach Zuweisung des Prüflings durch die Schulbehörde durchführt.
Die Überprüfung der Kenntnis der deutschen Sprache ist nicht Gegenstand der Anerkennung.
(3) Über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache entscheidet die Schulbehörde. Die Entscheidung ist zu begründen.

Teil 2 Anpassungslehrgang

§ 4 Art und Dauer

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus der Ausübung des Berufs Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen und einer Zusatzausbildung im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2) Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die antragstellende Person wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 BQFGRP auszugleichen hat.
(3) Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der Schulbehörde entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden bestimmt und kann von dieser während des Anpassungslehrgangs entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand verkürzt oder verlängert werden. Sie darf höchstens drei Jahre betragen. Wird der Anpassungslehrgang durch Urlaub aus besonderen Anlässen oder durch Krankheit für einen Zeitraum von zusammen mehr als 20 Arbeitstagen unterbrochen, so verlängert er sich um die darüber hinausgehende Zeit.

§ 5 Zusatzausbildung

(1) Die Zusatzausbildung für den Beruf Erzieherin oder Erzieher erfolgt im Rahmen der an den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - zur Verfügung stehenden Schulplätze nach Abschluss des schulischen Ausbildungsabschnitts. Für die Aufnahme, Anmeldung, Höchstzahl und Vergabe gelten die §§ 12, 14 und 17 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Zusatzausbildung für den Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge erfolgt durch Teilnahme an geeigneten Unterrichtsveranstaltungen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik - auf Empfehlung der Schulbehörde. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll generell ermöglicht werden.

§ 6 Organisation und Bewertung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang ist in geeigneten Einrichtungen im näheren Umkreis der Fachschule abzuleisten, die die Zusatzausbildung durchführt. In der Einrichtung muss mindestens eine staatlich anerkannte Erzieherin oder ein staatlich anerkannter Erzieher, eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder ein staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine staatlich anerkannte Heilpädagogin oder ein staatlich anerkannter Heilpädagoge oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung mit der Anleitung der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers beauftragt sein. Die Person, die mit der Anleitung der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers für den Beruf Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger betraut ist, muss zusätzlich die Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist, besitzen.
(2) Die Wahl der Einrichtung obliegt der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer; sie bedarf der Zustimmung der Fachschule. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein Praktikumsvertrag mit einer Einrichtung nach Absatz 1 vorgelegt wird, der die Anforderungen an den Anpassungslehrgang zum Inhalt hat, und wenn angenommen werden kann, dass die Einrichtung ihre Pflichten erfüllen und die Lehrgangsziele vermitteln wird. Die Anforderungen nach Satz 2 an den Praktikumsvertrag gelten als erfüllt, wenn er dem vom fachlich zuständigen Ministerium empfohlenen Muster entspricht.
(3) Der Anpassungslehrgang wird nach einem Plan zum Ausgleich der von der Schulbehörde im Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 BQFGRP festgestellten wesentlichen Unterschiede durchgeführt. Er wird von der Fachschule begleitet.
(4) Die Schulbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass der Anpassungslehrgang in einer außerhalb des näheren Umkreises der Fachschule gelegenen Einrichtung erfolgt. Sie bestimmt gegebenenfalls eine der Einrichtung näher gelegene Fachschule, die die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt und die den Anpassungslehrgang begleitet und bewertet.
(5) Der Anpassungslehrgang kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde auch im europäischen Ausland durchgeführt werden, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 und 7 festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Eine Ansprechperson in der jeweiligen Einrichtung muss benannt werden. Die Durchführung der Projektarbeit muss gewährleistet sein. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs, der Präsentation der Projektarbeit und des Kolloquiums erfolgen an der zuständigen Fachschule.
(6) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer für den Beruf Erzieherin oder Erzieher haben, mit Ausnahme der Ferien, monatlich mindestens einmal an einer Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen, die von der Fachschule durchgeführt wird und für die sie von der Einrichtung freigestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft und die Teilnahme an geeigneten Unterrichtsveranstaltungen dienen der Vertiefung und Ergänzung der fachlichen Kenntnisse sowie deren Umsetzung. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in der Organisationsform des Blockunterrichts durchgeführt werden. Den Unterrichtsumfang regelt die Stundentafel.
(7) Die Einrichtung legt der Fachschule spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Anpassungslehrgangs einen Bericht über die fachlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers vor. Der Bericht ist von den an dem Lehrgang in der Einrichtung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer ist Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben.
(8) Während des Anpassungslehrgangs ist im Rahmen der Zusatzausbildung eine Projektarbeit zu fertigen, in dem die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen plant, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführt und das Ergebnis selbst beurteilt, reflektiert, dokumentiert und präsentiert. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen. Sie soll in einem Tätigkeitsfeld erstellt werden, in dem nach dem Bescheid der Schulbehörde gemäß § 10 Abs. 1 BQFGRP wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers festgestellt wurden. Die Projektarbeit ist zu dokumentieren.
(9) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer wird von der Schulbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsumfangs vorgegeben. Das Thema, die Bearbeitungsdauer im Rahmen des Satzes 2 und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können.
(10) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat zu erklären, dass die Projektarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.
(11) Am Ende des Anpassungslehrgangs findet die Bewertung der Projektarbeit statt. Dabei ist festzustellen, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die erworbenen Kenntnisse in der praktischen Berufstätigkeit anwenden kann.
(12) Bewertet wird die Präsentation der Projektarbeit und das sich anschließende Kolloquium (Dauer in der Regel 20 Minuten pro Teilnehmerin oder Teilnehmer).
(13) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Bewertung der Projektarbeit gilt folgende Gewichtung:
inhaltliche Bewältigung 40 v. H.
methodische Durchführung 15 v. H.
formale Anforderung 5 v. H.
Präsentation und Kolloquium 40 v. H.
Das Thema der Projektarbeit wird in die Teilnahmebescheinigung übernommen.
(14) Ist die Bewertung der Projektarbeit schlechter als „ausreichend“, kann diese einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Benehmen mit der betroffenen Lehrgangsteilnehmerin oder dem betroffenen Lehrgangsteilnehmer festgesetzt.
(15) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat den Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen, wenn die fachliche Leistung während des Anpassungslehrgangs und die Projektarbeit jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, kann er von der Schulbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird.
(16) Die Leistungen am Ende des Anpassungslehrgangs werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zusammengefasst. Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird bei erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die folgenden Vermerk trägt: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher oder Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge zu führen“. Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dies in einem der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer auszuhändigenden Bescheid schriftlich zu begründen.

§ 7 Beendigung des Anpassungslehrgangs

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 8 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und unter Einhaltung der Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.
(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Teil 3 Eignungsprüfung

§ 9 Zweck, Prüfungsausschuss

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge auszuüben. Sie erstreckt sich auf die gemäß § 10 Abs. 1 BQFGRP festgestellten wesentlichen Unterschiede. Die Eignungsprüfung hat zu berücksichtigen, dass der Prüfling bereits über eine Qualifikation zur Ausübung seines Berufs verfügt. Deshalb sind nur die Teilbereiche im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers Gegenstand der Eignungsprüfung, für die keine Teilanerkennung ausgesprochen wurde.
(2) Für die Eignungsprüfung wird der Prüfling einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik - zugewiesen, die einen Prüfungsausschuss bildet. Ihm gehören an:
1.
das vorsitzende Mitglied und
2.
mindestens drei Fachlehrkräfte.
(3) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses an einer staatlichen Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann den Vorsitz auf ihre oder seine Vertretung übertragen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt eine nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 beteiligte Fachlehrkraft zur Protokollführung.
(4) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses an einer kommunalen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zusätzlich in den Prüfungsausschuss berufen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zusätzlich zu den drei Fachlehrkräften nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 weitere Fachlehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.
(6) Der Prüfungsausschuss kann sich zur Durchführung der Eignungsprüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Zusammensetzung und das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses sowie die Protokollführung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(7) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse können bei Eignungsprüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.
(9) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder eines Unterausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall sind sowohl die Beauftragte oder der Beauftragte der Schulbehörde als auch das vorsitzende Mitglied stimmberechtigt.
(10) Die §§ 4, 5, 6, 20, 22 und 23 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 Prüfungsleistungen, Prüfungstermine

(1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und umfasst Aufsichtsarbeiten sowie ein Kolloquium zur Berufspraxis aus den Fachgebieten, in denen nach dem Bescheid der Schulbehörde gemäß § 10 Abs. 1 BQFGRP wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede festgestellt wurden. Eine Prüfung in einer Fremdsprache findet nicht statt.
(2) Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt zwei bis vier Zeitstunden. Das Kolloquium dauert in der Regel 20 Minuten und wird als Einzelprüfung durchgeführt. In dem Kolloquium soll festgestellt werden, ob der Prüfling in der Lage ist, den Beruf Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge praktisch auszuüben.

§ 11 Beurteilung

(1) Im Anschluss an das Kolloquium berät und beurteilt der Prüfungsausschuss, ob der Prüfling fähig ist, den Beruf Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge auszuüben. Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Die Noten der getrennt zu bewertenden einzelnen Prüfungsleistungen werden bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Zwischenwerte ab 0,5 sind der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Fachschule erteilt bei Bestehen der Eignungsprüfung ein Zeugnis, das folgenden Vermerk trägt: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher oder Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge zu führen“. Das Nichtbestehen ist in einer dem Prüfling auszuhändigenden Bescheinigung schriftlich zu begründen.

§ 12 Niederschrift

Über das Kolloquium ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der auch der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 13 Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Eignungsprüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Eignungsprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Eignungsprüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen von der Eignungsprüfung zurückgetreten werden.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14 Wiederholung

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden angerechnet.
(3) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

§ 15 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

Wer die Eignungsprüfung abgelegt hat, kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Eignungsprüfung seine Prüfungsakten in Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person der Fachschule einsehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme.

Teil 4 Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 15. März 2006 (GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 223-1-49, außer Kraft.
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