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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Gebühren für die Teilnahme an Fernstudien an Fachhochschulen (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 26. April 2016

Landesverordnung über die Gebühren für die Teilnahme an Fernstudien an Fachhochschulen (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 26. April 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren für die Teilnahme an Fernstudien an Fachhochschulen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 26. April 201601.06.2016
Eingangsformel01.06.2016
§ 101.06.2016
§ 201.06.2016
§ 301.06.2016
§ 401.06.2016
§ 501.06.2016
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Teilnahme am Fernstudium an Fachhochschulen in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland01.06.2016
Aufgrund des § 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen vom 2. Juni 1998 (GVBl. S. 137, BS Anhang I 119) in Verbindung mit Artikel 10 des Staatsvertrages vom 4. Oktober 1996 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für die Teilnahme an Fernstudien im Rahmen des Staatsvertrages über Fernstudien an Fachhochschulen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Die Höhe der einzelnen Gebühren für den jeweiligen Studiengang wird einvernehmlich von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (Zentralstelle) auf Vorschlag der jeweiligen Fachkommission im Rahmen des Besonderen Gebührenverzeichnisses festgesetzt. In Fällen, in denen kein Einvernehmen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle und der jeweiligen Fachkommission erreicht wird, setzt der Zentralausschuss die jeweilige Gebühr fest.
(3) Die Fachkommission leitet der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ihren Gebührenvorschlag über die Leitung oder die Leitungen der jeweils beteiligten Fachhochschulen zu.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle unterrichtet den Zentralausschuss und den Verwaltungsrat der Zentralstelle über die vorgenommenen Gebührenfestsetzungen.

§ 2

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit der Zulassung zum Studium oder mit dem Eingang des Antrags auf Rückmeldung in schriftlicher oder elektronischer Form. Die Gebühr ist bis zu dem im Bescheid genannten Termin zu entrichten.
(2) Bei einem Rücktritt vom Studium vor dem Materialbereitstellungstermin wird die entrichtete Gebühr abzüglich 10 v. H. Verwaltungskosten erstattet.

§ 3

(1) Ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis ein Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühr möglich, entscheidet hierüber auf Antrag die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Zentralstelle im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachkommission.
(2) Werden mit Dienststellen oder Unternehmen Vereinbarungen über einen vollständigen oder teilweisen Kostenausgleich getroffen, entfällt insoweit die Verpflichtung zur individuellen Gebührenerhebung.

§ 4

Für die Teilnahme an einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits aufgenommenen Fernstudium sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 5 Abs. 2) zu erheben.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4, die Landesverordnung über die Gebühren für die Teilnahme an Fernstudien an Fachhochschulen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. Januar 2004 (GVBl. S. 37, BS 2013-2) außer Kraft.

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für die Teilnahme am Fernstudium an Fachhochschulen in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Lfd. Gegenstand Gebühr
Nr. EUR
Weiterbildung
Vorbemerkung
1 Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in Härtefällen oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden.
1.1 Teilnahme an einem Studiengang oder einem Studienangebot mit Masterabschluss oder Zertifikatsabschluss, je Semester und Studiengang einschließlich der Erstversuche bei Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit 60,00 bis 3500,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 Die Gebühr umfasst die beim Angebot entstehenden Kosten für Honorare der Dozentinnen und Dozenten, Labore, Entwicklung von Einsendeaufgaben, Klausurstellung und deren Korrektur. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Anteil und der Art der stattfindenden Präsenzveranstaltungen.
1.2 Masterarbeit oder andere Form einer Abschlussarbeit (Betreuung und Bewertung der Arbeit einschließlich Zweitgutachten und Prüfung) 600,00 bis 1900,00
1.3 Teilnahme an ergänzenden Präsenzveranstaltungen 60,00 bis 360,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 gilt entsprechend.
1.4 Prüfung und Feststellung der Anerkennbarkeit von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen und außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen vor Einschreibung, je nach Aufwand einmalig für das Gesamtverfahren 24,00 bis 120,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4 Die Gebühr wird bei einer späteren Einschreibung in den entsprechenden Studiengang auf die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 angerechnet.
2 Prüfungen und Wiederholungen, soweit nicht in lfd. Nr. 1.1 enthalten (gilt für Weiterbildung)
2.1 Einzelne Prüfungen, je Prüfung
(Wiederholung einer Prüfung, Ablegen einer Prüfung ohne vorherige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen) 24,00 bis 120,00
2.2 Wiederholung einzelner Präsenzveranstaltungen (auch Praktika) 60,00 bis 360,00
2.3 Wiederholung einzelner Studienleistungen (Einsendeaufgaben u. Ä.) 24,00 bis 300,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2 Die Vorbemerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend.
3 Fernstudienmaterial (gilt für alle Studienangebotsformen)
3.1 Bezug von gedrucktem Fernstudienmaterial, je Kurseinheit (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) 12,00 bis 120,00
3.2 Bezug sonstiger Fernstudienmaterialien; Multimediaeinheiten u. a. (Herstellungs-, Bereitstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) 24,00 bis 600,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 In Ausnahmefällen kann für ungewöhnlich umfangreiches Fernstudienmaterial oder besonders aufwendige Multimediaeinheiten, soweit die Erstellung oder Beschaffung einen erheblich über dem in lfd. Nr. 3 festgesetzten Rahmen liegenden Aufwand erfordert, die Gebühr entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 300 v. H. der jeweils festgesetzten Höchstgebühr betragen.
4 Verschiedenes
4.1 Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen mit Ausnahme der Zeugnisse von Austauschstudierenden 21,00 bis 95,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1 Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden.
4.2 Ausstellung eines Studierendenausweises als Chipkarte 7,00 bis 36,00
4.3 Zweitausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Ähnlichem
4.3.1 Studierendenausweis 7,00 bis 28,00
4.3.2 Studierendenausweis als Chipkarte 15,00 bis 30,00
4.3.3 Zeugnisse aufgrund von Rekonstruktionen 20,00 bis 59,00
4.3.4 Jede sonstige Amtshandlung 4,00 bis 28,00
4.4 Gebühr für verspätete Rückmeldung Studierender 21,00
4.5 Ausstellen von studienbezogenen Nachweisen und Bescheinigungen sowie Anfertigen zusätzlicher Kopien von Zeugnissen, Urkunden und Dokumenten (Diploma Supplement, Transcript of records etc.) 5,00 bis 25,00
4.6 Teilnahme an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Zweitstudium), je Semester und Studiengang 650,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.6 1. Als Zweitstudium gilt nicht ein konsekutiver Masterstudiengang, der nach dem Erwerb des Bachelorgrades zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie ein nach § 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes beitragsfreies Doppelstudium.2. Die Vorbemerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend.3. Die Gebühr kann für Teilzeitstudiengänge entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Teilzeitstudiengangs ermäßigt werden.4. Die Gebühr wird nicht erhoben von beurlaubten Studierenden während der Dauer ihrer Beurlaubung.5. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss wird einem Abschluss an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt, wenn nach der Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
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