Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (LVOFBSchKG) Vom 17. Mai 2016
Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (LVOFBSchKG) Vom 17. Mai 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (LVOFBSchKG) vom 17. Mai 2016 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2016 |
§ 2 - Förderungsgeber | 01.01.2016 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Förderung | 01.01.2016 |
§ 4 - Umfang der Förderung | 01.01.2016 |
§ 5 - Förderverfahren | 01.01.2016 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Aufgrund des § 6 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze vom 14. März 2005 (GVBl. S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 533), BS 2120-20, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Das Land sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte fördern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die angemessenen Personal-, Supervisions- und Sachkosten der zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Beratungsangebots erforderlichen Beratungsstellen nicht kommunaler Träger nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 SchKG und des § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze (AGSchKG) vom 14. März 2005 (GVBl. S. 77, BS 2120-20) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Träger einer Beratungsstelle können auf freiwilliger Basis von den in dieser Verordnung vorgesehenen Förderleistungen abweichende Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Weiter gehende Verpflichtungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 2 Förderungsgeber
(1) Das Land sowie der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Beratungsstelle ihren Sitz hat, beteiligen sich an der Förderung der angemessenen Personal-, Supervisions- und Sachkosten nach § 4. Von diesen Kosten tragen das Land 50 v. H. und der Landkreis oder die kreisfreie Stadt 30 v. H.
(2) Stellt das Angebot einer Beratungsstelle zugleich auch einen Beratungsbedarf in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt sicher, so sind diese gegenüber der nach Absatz 1 zur Förderung verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaft zur entsprechenden Beteiligung an den Kosten verpflichtet. Diese Kostenbeteiligung wird auf Grundlage der Einwohnerzahl bezogen auf den vom Land als erforderlich festgestellten Stellenumfang der Beratungsfachkräfte ermittelt, sofern die kommunalen Gebietskörperschaften sich nicht über ihre jeweilige Beteiligung an den Kosten einigen.
§ 3 Voraussetzungen für die Förderung
(1) Gefördert werden Beratungsstellen, die nach den Voraussetzungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und des Landesgesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze erforderlich sind.
(2) Die Beratungsstellen müssen mit fachkundigen und pädagogisch qualifizierten Beraterinnen und Beratern im Umfang von mindestens einem halben Vollzeitäquivalent besetzt sein. Eine vorübergehende, vom Träger der Beratungsstelle nicht zu vertretende Unterschreitung der Mindestbesetzung führt nicht zum Wegfall der Fördervoraussetzungen.
(3) Der Träger der Beratungsstelle ist darüber hinaus verpflichtet, Personalwechsel, Vakanzen sowie sämtliche Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs seiner Beraterinnen und Berater unverzüglich dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung anzuzeigen.
(4) In der Beratungsstelle soll interkulturelle und geschlechtsspezifische Beratungskompetenz vorhanden sein und die besonderen Bedarfe von Frauen mit Behinderungen sollen berücksichtigt werden.
(5) Die Träger der Beratungsstellen sollen ihre Angebote so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung gestalten. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei neu angemieteten Gebäuden soll die Barrierefreiheit eingehalten werden. Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist bei den Nachweisen und Berichten nach § 5 Abs. 1 und 4 zu dokumentieren. Bei Nichtumsetzung der Barrierefreiheit ist eine Stellungnahme der kommunalen Behindertenbeiräte oder Behindertenbeauftragten erforderlich.
§ 4 Umfang der Förderung
(1) Die Träger der erforderlichen Beratungsstellen erhalten eine Förderung in Höhe von 80 v. H. der angemessenen und tatsächlich entstandenen Personalkosten der Beraterinnen und Berater sowie der pauschalierten Supervisions- und Sachkosten.
(2) Personalkosten der Beraterinnen und Berater sind
1.
die tatsächlich gezahlten Vergütungen, höchstens jedoch die bei Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen der Träger zu zahlenden Vergütungen sowie das Entgelt für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach den geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen,
2.
der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften und
3.
der Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, höchstens jedoch der bei Anwendung der für das Land geltenden Bestimmungen oder nach vergleichbaren Regelungen der Träger zu zahlende Arbeitgeberanteil.
Bei Honorarkräften sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel je Beratungsstelle als Personalkosten höchstens 5.000 Euro im Jahr förderungsfähig; Voraussetzungen einer Förderung sind, dass die Honorarkräfte zur Ergänzung des Beratungsangebots der Beratungsstelle erforderlich sind und dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dem Einsatz der Honorarkraft vorher zugestimmt hat.
(3) Als Supervisions- und Sachkosten wird erstmalig für das Jahr 2016 ein Betrag von 13.600 Euro je Vollzeitfachkraft anerkannt. Dieser Betrag wird ab dem Kalenderjahr 2019 alle drei Jahre durch das fachlich zuständige Ministerium überprüft und neu festgesetzt. Die Träger und kommunalen Spitzenverbände werden dabei angehört. Eine vorübergehende und vom Träger der Beratungsstelle nicht zu vertretende Nichtbesetzung einer Stelle oder eines Stellenanteils führt nicht zum Wegfall der Sachkostenpauschale.
§ 5 Förderverfahren
(1) Der Träger der Beratungsstelle hat den Antrag auf Förderung bis spätestens 28. Februar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung übermittelt die Antragsdokumente mit einer Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Eingang an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; bei Folgeanträgen genügt eine einfache Bestätigung, bei einer Veränderung des Beschäftigungsumfangs bedarf es einer qualifizierten Stellungnahme.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellt im Benehmen mit der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung und unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 AGSchKG festgelegten Kriterien fest, ob und mit welchen Stellenanteilen die Beratungsstelle für ihren Einzugsbereich zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots erforderlich ist und ob die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen und teilt der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung die Höhe der förderungsfähigen Kosten mit.
(3) Nach erfolgter Abstimmung erlassen das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung jeweils für ihren Bereich einen Bescheid zu dem Förderantrag.
(4) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel hat der Träger der Beratungsstelle durch einen Sachbericht nachzuweisen. Hierfür ist eine einheitliche Vorlage des zuständigen Ministeriums zu verwenden. Im Übrigen finden die für die jeweiligen Förderungsgeber geltenden allgemeinen verfahrens- und haushaltsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 20. März 2006 (GVBl. S. 136, BS 2120-20-1) außer Kraft.
Mainz, den 17. Mai 2016 Die Ministerin für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Irene Alt
Feedback