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Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden Vom 20. Dezember 2013

Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.12.2016 (GVBl. S. 579)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden vom 20. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
§ 131.12.2013
§ 201.01.2017
§ 331.12.2013
§ 431.12.2013
§ 531.12.2013
§ 631.12.2013
§ 731.12.2013
§ 831.12.2013
§ 931.12.2013
§ 1031.12.2013
§ 1131.12.2013
§ 1201.01.2017
§ 1331.12.2013
§ 1431.12.2013
§ 1531.12.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die verbandsfreie Stadt Herdorf wird am 1. Juli 2014 in die Verbandsgemeinde Daaden eingegliedert.

§ 2

Die Verbandsgemeinde Daaden führt ab dem 1. Juli 2014 zunächst den Namen „Herdorf-Daaden“. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt ab dem 1. Januar 2017 den Namen ,Daaden-Herdorf‘. Der Sitz der umgebildeten Verbandsgemeinde ist Daaden.

§ 3

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 neu gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der verbandsfreien Stadt Herdorf und der Verbandsgemeinde Daaden maßgeblich. Die Wahlzeit des neuen Verbandsgemeinderates Herdorf-Daaden beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeit des bisherigen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Daaden und die Amtszeit ihres am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters enden mit Ablauf des 30. Juni 2014.
(2) Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daaden hat für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Bei einer Versetzung des am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Daaden in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung.
(3) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Stadt Herdorf oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daaden in das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Das Gleiche gilt, sofern der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daaden für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden berufen wird.

§ 4

(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich nach § 27 Abs. 3LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40LBG.
(2) Nach dem Übergang des betroffenen Personals von der bisher verbandsfreien Stadt Herdorf auf die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden ist bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden bis zum 1. April 2015 ein neuer Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 5

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden in der umgebildeten Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisher verbandsfreien Stadt Herdorf und die dortigen Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisher verbandsfreien Stadt Herdorf und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der umgebildeten Verbandsgemeinde und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der Stadt Herdorf; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden und ihrer oder seiner Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisher verbandsfreien Stadt Herdorf wird nach der Wahl der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der umgebildeten Verbandsgemeinde bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit zur Wehrführerin oder zum Wehrführer der Stadt Herdorf; Entsprechendes gilt für ihre oder seine Vertretung.

§ 6

Die Stadt Herdorf und die Verbandsgemeinde Daaden legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen und welche Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Herdorf auf die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden übergehen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung Altenkirchen (Westerwald). Die Kreisverwaltung Altenkirchen (Westerwald) entscheidet auch bei Streitigkeiten zum Übergang der Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Übergang des unbeweglichen und beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Herdorf auf die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden.

§ 7

Für die verbandsfreie Stadt Herdorf und die Verbandsgemeinde Daaden ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden und die Ortsgemeinde Stadt Herdorf ist jeweils eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 8

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden kann für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der Stadt Herdorf und der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden einen einheitlichen Zinssatz.

§ 9

Die Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Stadt Herdorf und der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung Altenkirchen (Westerwald) kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 10

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden und der Stadt Herdorf für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinde Daaden und der verbandsfreien Stadt Herdorf zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Die umgebildete Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die bisherige Verbandsgemeinde Daaden und die umgebildete Verbandsgemeinde zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 11

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Stadt Herdorf und der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden kann den Umlagesatz der Verbandsgemeindeumlage auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Stadt Herdorf und der Verbandsgemeinde Daaden zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden.

§ 12

Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Stadt Herdorf zu ergänzen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinde Daaden und der Stadt Herdorf gelten fort, bis die Ergänzung wirksam wird.

§ 13

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 14

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d werden die Worte „die Stadt Herdorf sowie“ gestrichen und wird der Verbandsgemeindename „Daaden“ durch den Verbandsgemeindenamen „Herdorf-Daaden“ ersetzt.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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