Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003
Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
ERSTER ABSCHNITT - Die Kammern | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 1 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 2 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 3 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 3a | 28.12.2009 bis 31.12.2024 |
§ 4 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 5 | 22.12.2020 bis 31.12.2024 |
§ 5a | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 5b | 17.02.2016 bis 31.12.2024 |
§ 6 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 6a | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 6 b | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 6 c | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 7 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 8 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 9 | 22.12.2020 bis 31.12.2024 |
§ 10 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 11 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 12 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
ZWEITER ABSCHNITT - Die Organe der Kammern | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 13 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 14 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 15 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 16 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 17 | 22.12.2020 bis 31.12.2024 |
§ 18 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 19 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
DRITTER ABSCHNITT - Die Staatsaufsicht | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 20 | 28.09.2011 bis 31.12.2024 |
§ 21 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
VIERTER ABSCHNITT - Die Berufsausübung | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 22 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 23 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 24 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 25 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
FÜNFTER ABSCHNITT - Die Weiterbildung | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
Erster Titel - Gemeinsame Vorschriften | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 26 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 26a | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 27 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 28 | 17.02.2016 bis 31.12.2024 |
§ 29 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 30 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 31 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 32 | 17.02.2016 bis 31.12.2024 |
§ 32 a | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 33 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 34 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 35 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 36 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
Zweiter Titel - Die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 37 | 17.02.2016 bis 31.12.2024 |
§ 38 | 28.09.2011 bis 31.12.2024 |
§ 38a | 22.12.2020 bis 31.12.2024 |
§ 39 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
Dritter Titel - Die Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 40 | 17.02.2016 bis 31.12.2024 |
§ 41 | 28.09.2011 bis 31.12.2024 |
§ 42 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
Vierter Titel - Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 43 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 44 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 45 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
Fünfter Titel - Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 46 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 47 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 48 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
Sechster Titel - Psychotherapeutische Weiterbildung | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 48a | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 48b | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 48c | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
SECHSTER ABSCHNITT - Die Berufsgerichtsbarkeit | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 49 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 50 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 51 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 52 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 53 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 54 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 55 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 56 - (aufgehoben) | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 57 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 58 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 59 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 60 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 61 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 62 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 63 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 64 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 65 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 66 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 67 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 68 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 69 | 12.02.2022 bis 31.12.2024 |
§ 70 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 71 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 72 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 73 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 74 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 75 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 76 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 77 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 78 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
§ 79 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 80 | 30.06.2004 bis 31.12.2024 |
§ 81 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 82 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 83 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 84 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 85 | 22.05.2012 bis 31.12.2024 |
§ 86 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 87 - (aufgehoben) | 01.01.2005 bis 31.12.2024 |
§ 88 | 28.12.2016 bis 31.12.2024 |
Anlage - Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | 22.12.2020 bis 31.12.2024 |
ERSTER ABSCHNITT Die Kammern
§ 1
(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen.
(3) Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen. Die amtliche Veröffentlichung kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen, wenn diese über öffentliche Netze angeboten wird. § 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941), gilt entsprechend.
§ 2
(1) Den Kammern gehören als Berufsangehörige an alle
1.
Ärztinnen und Ärzte,
2.
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
3.
Tierärztinnen und Tierärzte,
4.
Apothekerinnen und Apotheker,
5.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Personen, die sich in Hessen in der praktischen Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hessen.
(2) Kammerangehörige haben sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung in fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn sie Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind, bei der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister anzumelden; sie haben diesen die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Kammer zum Zwecke der Berufsaufsicht halbjährlich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Sie hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 und des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), zu übermitteln.
(3) Die Kammern dürfen Daten ihrer Kammerangehörigen nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Für jeden Kammerangehörigen wird eine Akte angelegt. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammerangehörigen bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammerangehörigen innerhalb oder außerhalb Hessens sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammerangehörigen, regelt eine Satzung (Meldeordnung). Für die Kammern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Landesärztekammer und die Psychotherapeutenkammer Hessen bilden zur gemeinsamen Erörterung von die Ausübung der Psychotherapie betreffenden Fragen, insbesondere zur Weiterbildung und Berufsordnung, einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kammern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium in gleicher Zahl für jede Kammer bestellt werden. Für jedes Mitglied im Beirat wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder sollen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) sein. Der Beirat bestimmt ein vorsitzendes Mitglied aus den ernannten Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer Hessen und ein vorsitzendes Mitglied aus den ernannten Mitgliedern der Landesärztekammer; die beiden vorsitzenden Mitglieder wechseln jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegenseitig. Ziel der Arbeit des Beirats ist insbesondere die Verabschiedung von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Koordination der Weiterbildungsgänge beider Berufsgruppen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen, ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Berufsangehörige nach Abs. 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 22 und 23 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 24 und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechste Abschnitt dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 3a
Wird über die beantragte Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, über die beantragte Zulassung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 oder über die beantragte Anerkennung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 von Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Ermächtigung, die Zulassung oder die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die in Satz 1 genannten Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 4
Die Kammern können Untergliederungen errichten.
§ 5
(1) Aufgaben der Kammern sind insbesondere:
1.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,
2.
die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, besonders durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,
3.
für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,
4.
den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
5.
auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,
6.
die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern und die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln.
7.
die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745),
8.
die Ausstellung und Änderung von Europäischen Berufsausweisen nach § 13a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), sofern diese aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind die Kammern berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen, und die Behörden und Dienststellen des Landes Hessen verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.
(2) Die Kammern können zur Information der Patienten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einrichten oder sich daran beteiligen. Bei der Aufgabenerfüllung sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabenkreises staatliche Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen. Soweit nicht das Land die entstehenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten decken. Die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, insbesondere dessen §§ 8 bis 11, in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.
(4) Die Kammern und deren Versorgungseinrichtungen nach § 5a können die Daten ihrer Mitglieder nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes gegenseitig übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
§ 5a
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3) Die Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Seinen Mitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenvergütung gewährt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählt. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist zumindest eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine Vertretung zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Ausschusses oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Pflichtbeiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur Allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen haben, oder nach dem Berufseinkommen.
(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente,
4.
Waisenrente oder
5.
andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(6) In der Satzung der Versorgungseinrichtung sind zu regeln:
1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
2.
die Art und der Umfang der Versorgungsleistung,
3.
die Höhe der Beiträge,
4.
der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
5.
die Befreiung von der Mitgliedschaft,
6.
die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer.
(7) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Zur Wahrung gemeinsamer Interessen ist die Versorgungseinrichtung berechtigt, mit Versorgungseinrichtungen des gleichen Heilberufs oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden und Verträge zu schließen.
§ 5b
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Entzug und die Beschränkung der Anerkennung von Weiterbildungen auf der Grundlage von Weiterbildungsordnungen nach § 35 sind die Kammern zuständige Behörden für Vorwarnungen nach § 13b Abs. 1 bis 6 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
§ 6
(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig für die
1.
Befreiung von der Pflicht zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
2.
Befreiung von der Verpflichtung der Anwesenheit in unmittelbarer Nachbarschaft der Apotheke und der jederzeitigen Erreichbarkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2,
3.
Erteilung der Erlaubnis zur Einrichtung von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und
4.
Befreiung einer Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), unterliegt, von der Pflicht zur Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage nach den Vorschriften
der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
§ 6a
(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen können durch Satzung jeweils eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen als unselbstständige Einrichtung errichten. Mehrere Kammern können die Errichtung einer gemeinsamen Ethikkommission vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Landesärztekammer Hessen errichtet zur Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission durch Satzung eine Ethikkommission. Diese nimmt die Aufgaben nach den
1.
§§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
2.
Vorschriften des Vierten Kapitels des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087),
3.
§§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für In-vitro-Diagnostika,
4.
§§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
5.
§§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 20. März 2010 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und
6.
§§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), sowie nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), wahrnehmen.
(3) Die Ethikkommission nach Abs. 2 muss interdisziplinär mit mindestens fünf Mitgliedern besetzt sein. Ihre Mitglieder sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie müssen in ihrer beruflichen Tätigkeit mit medizinischen, ethischen, technischen, naturwissenschaftlichen oder rechtlichen Fragen befasst sein. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Satzung bestimmt insbesondere
1.
ihre Aufgaben auch gegenüber solchen Personen, die einen Beruf ausüben, der ihnen die verantwortliche Durchführung klinischer Prüfungen gestattet; ihr können auch die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden,
2.
ihre Zusammensetzung,
3.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten ihrer Mitglieder,
5.
das Verfahren einschließlich der Anerkennung der Entscheidungen anderer Ethikkommissionen,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben ihres vorsitzenden Mitglieds,
8.
die durch ihre Einrichtung und Tätigkeit entstehenden Kosten,
9.
die Befugnis zur Erhebung von Kosten insbesondere gegenüber den Antragstellern nach den in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften,
10.
die Entschädigung ihrer Mitglieder,
11.
den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 (ABl. EU Nr. L 238 S. 12), und den in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Vorschriften.
(4) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der ihr nach den in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften übertragenen Aufgaben eine Schadensersatzverpflichtung, so ist die Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Landesärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzungen durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat und das Nähere, insbesondere zur Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, zur Ausstattung einer Geschäftsstelle der Ethikkommission und zu Regressmöglichkeiten, in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer geregelt ist.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit der Landesärztekammer Hessen durch Rechtsverordnung die Ethikkommission nach Abs. 2 bei einer staatlichen Stelle zu errichten. Für ihre Mitglieder gilt Abs. 3 Satz 1 bis 4. In der Rechtsverordnung sind die in Abs. 3 Satz 5 bezeichneten Regelungen sowie Regelungen zur Überleitung abgeschlossener und laufender Verfahren nach den in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften zu treffen.
§ 6 b
Die Landesärztekammer ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 6 c
Soweit Stellen zur Begutachtung und Schlichtung von Streitfragen wegen Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
1.
ihre Aufgaben,
2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3.
ihre Zusammensetzung,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anrufung der Stellen,
6.
die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
7.
die Berichterstattung,
8.
die Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 7
Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über
1.
die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,
2.
das maßgebliche Berufsrecht und
3.
Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
erhalten. Die Kammern sind im Sinne von Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt zu prüfen, ob Berufsangehörige über die zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse und Berufsangehörige aus Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) über einen der deutschen Ausbildung entsprechenden Kenntnisstand verfügen. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9
Die Behörden leisten den Kammern und ihren Versorgungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung. Die Kammern und ihre Versorgungseinrichtungen sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in gleicher Weise verpflichtet. Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen werden erstattet. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 10
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den Kammerangehörigen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, Daten über die Einkünfte der Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung können die Kammern von den Berufsangehörigen einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung durch eine steuerberatende Stelle verlangen.
(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für
1.
Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und Leistungen.
Soweit die Kosten im Falle der Nr. 2 nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammer zu vermeiden.
§ 11
Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden
1.
Kammerangehörige, die der Pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1, sich bei der zuständigen Kammer anzumelden, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, gegen die Berufsordnung verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts zuwiderhandeln, soweit die Satzung wegen der Pflichten auf diese Vorschrift verweist;
2.
Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der pflichtigen Person vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.
§ 12
(1) Rückständige Beiträge, Ordnungsgelder, offen stehende Kosten sowie Mahn- und Vollstreckungskosten der Kammern und ihrer Versorgungseinrichtungen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die von den Kammern und ihren Versorgungseinrichtungen aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer oder der Versorgungseinrichtung versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.
(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenden Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom Hundert des eingezogenen Betrages.
ZWEITER ABSCHNITT Die Organe der Kammern
§ 13
Organe der Kammern sind
1.
die Delegiertenversammlung,
2.
der Vorstand.
§ 14
(1) Die Delegiertenversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Land bildet einen Wahlkreis. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
eine berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis der Betreuungsperson die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wem nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht zeitweilig entzogen worden ist,
4.
wer das Wahlrecht auf Grund des § 50 Abs. 2 nicht besitzt.
(3) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(4) Nicht wählbar zur Delegiertenversammlung sind wahlberechtigte Kammerangehörige, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
(5) Die Kammern dürfen zum Zwecke der Wahlinformation auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen aushändigen, das deren Namen, Vornamen und die Privatanschrift enthält. Die Kammerangehörigen können der Datenweitergabe widersprechen. Sie sind auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Vertrauenspersonen haben die ihnen übersandten Verzeichnisse unverzüglich nach Beendigung der Wahl unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu vernichten.
§ 15
(1) Die Kammern erlassen die jeweils für sie geltende Wahlordnung durch Satzung.
(2) Die Kammern tragen die Wahlkosten.
§ 16
Die Delegiertenversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.
§ 17
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer und des Versorgungswerkes, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen. Nicht übertragen kann sie die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1.
die Geschäftsordnung,
2.
die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
3.
die Satzung,
4.
die Berufsordnung, einschließlich der Weiterbildungsordnung und der Vorschriften über die Praxisankündigung,
5.
die Schlichtungsordnung,
6.
die Beitragsordnung,
7.
die Kostensatzung,
8.
die Feststellung des Haushaltsplanes,
9.
die Aufstellung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte,
10.
die Satzung des Versorgungswerkes.
(2) Die Satzung nach § 1, die Satzung des Versorgungswerkes nach § 5a, die Satzung der Ethikkommission nach § 6a, die Beitragsordnung nach § 10 Abs. 1, die Kostensatzung nach § 10 Abs. 2, die Wahlordnung nach § 15, die Berufsordnung nach § 25, die Weiterbildungsordnung nach § 35 und § 38a sowie jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierfür sind zwei ausgefertigte Exemplare der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Satzungen der Kammer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten, Satzungen der Versorgungseinrichtung werden durch das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach § 5a Abs. 3 ausgefertigt.
(4) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(5) Eine Vorschrift nach Abs. 4 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.
(6) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Vorschrift für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Delegiertenversammlung einfließen können.
(7) Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften nach Abs. 4 hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 4 und 5 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 4 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 6 ist nachzuweisen.
(8) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
§ 18
(1) Der Vorstand besteht aus seinem vorsitzenden Mitglied (Präsidentin oder Präsident), dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und mindestens drei beisitzenden Mitgliedern. Die Personen, die eine Vorsitz- oder eine stellvertretende Vorsitzfunktion ausüben, dürfen nicht gleichzeitig dieselbe Funktion bei der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung ausüben.
(2) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer Hessen muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung. Er bereitet die Sitzung der Delegiertenversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung gewährt werden.
§ 19
(1) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden.
DRITTER ABSCHNITT Die Staatsaufsicht
§ 20
(1) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen unterstehen der Staatsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Es kann Beschlüsse, die ihnen widersprechen, aufheben.
(3) Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten entsprechend.
§ 21
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über ihre Angelegenheiten verlangen.
(2) Zu Tagungen der Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen; die für die Aufsichtsbehörde erschienenen Personen sind jederzeit mit ihren Ausführungen zu hören.
(3) Eine Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.
VIERTER ABSCHNITT Die Berufsausübung
§ 22
Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
§ 23
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen und sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen,
3.
soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in eigener Praxis tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
4.
soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in eigener Praxis tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
§ 24
Das Nähere zu § 23 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 23 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.
§ 25
Die Berufsordnung kann im Rahmen des § 22 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
3.
der Praxis- und Apothekenankündigung,
4.
der Praxis- und Apothekeneinrichtung unter Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Menschen,
5.
der Durchführung von Sprechstunden und der Offenhaltung von Apotheken,
6.
der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
7.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
8.
der Werbung,
9.
der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
10.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
11.
der Beschäftigung von Vertreterinnen oder Vertretern, Assistentinnen oder Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern,
12.
der Ausbildung von Personal,
13.
der Anzeige von Verträgen, in denen die einen Monat übersteigende Betreuung geschlossener Tierbestände vereinbart wird,
14.
der Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden, der Zertifizierung von Fortbildungsangeboten und der Bestätigung abgeleisteter Fortbildungsmaßnahmen,
15.
der Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern oder eines von ihnen beauftragten Dritten, die der Sicherung der Qualität von Leistungen der Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dienen, sowie der Zertifizierung,
16.
der Verpflichtung zur Einschaltung einer Ethikkommission.
17.
der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus der Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche und deren Aufrechterhaltung während der Berufstätigkeit, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflicht getroffen worden ist,
18.
der Gesellschafterstruktur, der Tätigkeit der Gesellschafter in der Gesellschaft, der Geschäftsführung, der Gesellschaftsanteile, der Stimmrechte, der Gewinnbeteiligung sowie des Gesellschaftsnamens im Falle der Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts.
FÜNFTER ABSCHNITT Die Weiterbildung
Erster Titel Gemeinsame Vorschriften
§ 26
Kammerangehörige dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
§ 26a
Die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 26 zu führen, gilt auch in Hessen.
§ 27
(1) Die Bezeichnungen nach § 26 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erfordern. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in ihrem Satzungsrecht Art. 10 bis 15, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44 und 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 28
(1) Eine Bezeichnung nach § 26 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu treffen.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten gleichzeitig geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(3) Im Einzelfall erteilt die Kammer nach Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG eine partielle Anerkennung nach Abs. 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach § 32 Abs. 8 erteilt würde, trennen lässt. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Wird eine partielle Anerkennung gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates ausgeübt werden. Berufsangehörige mit partieller Anerkennung müssen den Empfängern ihrer Dienstleistungen eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V Nr. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
§ 29
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung in Voll- oder Teilzeit. Sie ist angemessen zu vergüten. Die Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte kann von den Kammern versagt werden.
(2) Die Weiterbildung in einem Gebiet dauert mindestens drei Jahre.
(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.
(4) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte und die oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Bei einer Weiterbildung in Teilzeit muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer Weiterbildung in Vollzeit entsprechen. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztätige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen nicht anrechnungsfähig. Die zuständige Kammer kann abweichende Bestimmungen in der Weiterbildungsordnung treffen.
(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 26 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung im einzelnen, regeln die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
§ 30
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Gleiches gilt für die fakultative Weiterbildung und die Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs. 1 kann nur fachlich und persönlich geeigneten Kammerangehörigen erteilt werden. Sie kann Kammerangehörigen nur für das jeweilige Gebiet Teilgebiet oder für den jeweiligen Bereich erteilt werden, deren Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Beschränkung der Erteilung für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder für den jeweiligen Bereich findet für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit keine Anwendung, wenn eine neue Bezeichnung nach § 27 Abs. 1 bestimmt wird. Für den Umfang der Ermächtigung zur Weiterbildung ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die ermächtigten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Die Kammern können die Ermächtigung mit Auflagen versehen.
(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
(5) Das Zeugnis über die Weiterbildung darf keine personenbezogenen Patientendaten enthalten. Die zuständige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Kammerangehörigen eine Einsichtnahme in die beim ermächtigten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 befindlichen Akten zu nehmen.
§ 31
(1) Über die Ermächtigung von Kammerangehörigen und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.
(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die jeweils zuständige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.
§ 32
(1) Die Anerkennung nach § 28 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; insoweit wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Eine Vertretung der Aufsichtsbehörde kann bei der Prüfung anwesend sein.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person in ihrer nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung in dem von ihr gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 26) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Ausschuss sowohl die vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der antragstellenden Person mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen.
(7) Wer in einem von § 29 und § 30 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag nach Ablegung einer Prüfung gemäß Abs. 1 bis 6 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.
(8) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 28 Abs. 1 Satz 1. Sie oder er hat diejenige Bezeichnung nach § 26 zu führen, die auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung in Hessen erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 3, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Näheres bestimmt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung.
(9) Beschließt die Kammer im Falle des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises nach der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen Unterschiede nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.
§ 32 a
Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren Weiterbildungsordnung der Kammer entspricht. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt eine entsprechende Bescheinigung. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 33
Die Anerkennung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7 und 8 kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
§ 34
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, darf im wesentlichen nur in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, die in eigener Praxis tätig sind und eine Bezeichnung nach § 26 führen, haben gemäß § 23 grundsätzlich am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Sie haben sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notdienstes fortzubilden.
§ 35
(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweiligen Kammer erlassen.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche auf die sich die Bezeichnungen nach § 26 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 27,
3.
die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 8 auf Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4.
die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 28 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,
5.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 29, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Abs. 6,
6.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 30 Abs. 2 und 4,
7.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 30 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
8.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 32 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 32 Abs. 5,
9.
das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 33.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
1.
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
2.
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.
§ 36
Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
Zweiter Titel Die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte
§ 37
(1) Die Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.
(2) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(3) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Abs. 2 auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(4) Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die die Anerkennung zum Führen von Gebietsbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten haben, dürfen grundsätzlich nur eine Gebietsbezeichnung führen. Auf Antrag kann die Landesärztekammer das Führen einer weiteren Gebietsbezeichnung gestatten.
(5) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. Für ein Gebiet dürfen grundsätzlich nicht mehr als zwei Teilgebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Teilgebietsbezeichnung führen.
§ 38
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens ein Jahr unter Leitung von Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeleistet werden, die in vollem Umfang zur Weiterbildung ermächtigt sind.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, bei einem ermächtigten niedergelassenen Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 30 Abs. 1 setzt voraus, dass
1.
Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Ärztin oder dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 26 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Dies gilt sinngemäß für alle Weiterbildungsstätten. Soweit es zur Prüfung der Zulassung einer Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 30 Abs. 1 erforderlich ist, ist die Landesärztekammer berechtigt, zur Prüfung einer Praxis als Weiterbildungsstätte Einsichtnahme in die in der Weiterbildungsstätte befindlichen Patientenakten zu nehmen.
§ 38a
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer Hessen durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber auf Antrag von der Landesärztekammer Hessen ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin” oder „Facharzt für Allgemeinmedizin” zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Ärztinnen und Ärzte, die eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2004 begonnen und an diesem Tag noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende; die Landesärztekammer Hessen regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) nach Maßgabe dieses Gesetzes die Anrechnung von vor dem 1. Januar 2004 abgeleisteten Ausbildungszeiten. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Das Zeugnis wird erteilt, wenn die Ableistung einer mindestens dreijährigen besonderen Ausbildung nach Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nachgewiesen ist. Die Ausbildung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum, einer vertragsärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des Zweiten Titels abgeleistet werden.
§ 39 (aufgehoben)
Dritter Titel Die Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 40
(1) Die Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.
(2) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist § 26 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen.
(3) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(4) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Abs. 3 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(5) Die Landeszahnärztekammer wird ermächtigt, abweichend von § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn anderenfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für die Zahnärztin oder den Zahnarzt entfiele oder die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.
§ 41
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Zahnärztinnen oder Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Abweichend von § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, die ermächtigt sind und eine Niederlassung haben, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin oder dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß für alle Weiterbildungsstätten. § 30 Abs. 5 und § 38 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 42 (aufgehoben)
Vierter Titel Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 43
(1) Die Landestierärztekammer regelt die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 26 beziehen.
(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten erfüllen, wenn sie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt im jeweiligen Gebiet nachweisen. Für Zusatzbezeichnungen gilt eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Voraussetzung. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Weiterbildungsordnung. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung.
§ 44
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten
1.
in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere,
2.
im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch vom Tier übertragbare Krankheiten,
3.
im Tierschutz,
4.
in der Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände,
5.
in der Qualität und Sicherheit von Arznei- und Futtermitteln,
6.
in veterinärmedizinischen Belangen der Umwelthygiene und
7.
in der Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen.“
(2) Abweichend von den §§ 29 bis 32 erfolgt die Anerkennung als ‚Fachtierärztin für das Öffentliche Veterinärwesen‘ oder ‚Fachtierarzt für das Öffentliche Veterinärwesen‘, wenn die antragstellende Person die Prüfung für den höheren Dienst der Fachrichtung ärztlicher Dienst, Laufbahnzweig tierärztlicher Dienst bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in einer Behörde der Veterinärverwaltung tätig gewesen ist.
(3) Die Zulassung einer tierärztlichen Praxis als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Tierärztin oder dem weiterzubildenden Tierarzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 26 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
§ 45 (aufgehoben)
Fünfter Titel Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 46
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,
2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Abs. 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für die Apothekerin oder den Apotheker entfiele oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.
§ 47
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Apothekerinnen und Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Unbeschadet des § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang der weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 26 bezieht,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
Satz 2 gilt entsprechend auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten oder Schwerpunkten erfüllen, wenn sie eine dreijährige Tätigkeit als niedergelassene Apothekerin oder als niedergelassener Apotheker nachweisen. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 regelt die Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer.
§ 48 (aufgehoben)
Sechster Titel Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 48a
(1) Die Psychotherapeutenkammer Hessen bestimmt Bezeichnungen nach § 26 insbesondere in folgenden Fachrichtungen:
1.
Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der kurativen Versorgung,
2.
Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Rehabilitation,
3.
Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Prävention und Gesundheitsförderung,
4.
Öffentliches Gesundheitswesen,
5.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) § 34 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.
§ 48b
Die Weiterbildung wird in von der Psychotherapeutenkammer Hessen zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Leitung der Weiterbildung obliegt den durch die Kammer ermächtigten Kammerangehörigen. Das Nähere über die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte regelt die Kammer in einer Weiterbildungsordnung.
§ 48c
Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die zuständige Kammer für einen Zeitraum von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen von § 29 Abs. 2 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.
SECHSTER ABSCHNITT Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 49
(1) Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt. Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland begangen haben.
(2) Sind seit einem Verstoß gegen Berufspflichten, der keine schwerere berufsgerichtliche Maßnahme als Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung des Wahlrechts oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig. Die Frist ruht, solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig ist, die Frist für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 59 Abs. 6 oder § 66 Abs. 1 läuft oder wegen eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens das berufsgerichtliche Verfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 2 zurückgestellt ist. Verstößt die Verfehlung auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat.
(3) Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme nach § 50 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist endet nicht, solange gegen den betroffenen Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind fünf Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung, Akten aus berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung zu vernichten, Beschlüsse oder Urteile der Berufsgerichte sind auf Dauer aufzubewahren.
§ 50
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
4.
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
5.
Feststellung, dass eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 unwürdig ist, den Beruf auszuüben.
(2) Die Feststellung nach Abs. 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.
(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsgeld verhängt, so ist von Maßnahmen nach Abs. 1 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(4) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.
(5) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.
§ 51
(1) Erste Instanz ist das bei dem Verwaltungsgericht Gießen gebildete Berufsgericht für Heilberufe.
(2) Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
§ 52
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter vorbehaltlich des § 67 nicht mit.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten. Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind.
§ 53
(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ernennt im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Vorsitzenden der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Er kann sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen berufsrichterlichen Mitglieder im Amt. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ernennt im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ferner die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus einer Vorschlagsliste der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landestierärztekammer, der Landesapothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer Hessen auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung, Angestellte der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamtinnen oder Veterinärbeamte oder beamtete Apothekerinnen oder Apotheker sein. Sie müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) endet, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren berufsgerichtlichen Maßnahme verurteilt worden ist.
(4) Ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts ist auf Antrag der Ministerin oder des Ministers der Justiz im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet das Landesberufsgericht.
(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Abs. 1, 2 und 4 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 54
(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er
1.
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
4.
in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.
§ 55
Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im voraus für das Geschäftsjahr bestimmt.
§ 56 (aufgehoben)
§ 57
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, oder wird ein Antrag nach Abs. 3 gestellt, so stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und teilt dies dem Beschuldigten mit. Mit der Durchführung von Ermittlungen kann der Kammervorstand eine Person mit der Befähigung zum Richteramt oder ein von ihm als geeignet befundenes Kammermitglied betrauen.
(2) Bei der Durchführung von Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(3) Ein Kammerangehöriger kann Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten zu reinigen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben.
§ 58
(1) Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person (§ 57 Abs. 1) kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Der Kammervorstand kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig. § 161a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorstand von allen Behörden Auskunft und Amtshilfe verlangen.
(3) Dem Beschuldigten ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben. Er ist abschließend über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu hören; darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte kann sich auch schriftlich äußern. Soweit es ohne Gefährdung der Ermittlungen geschehen kann, ist dem Beschuldigten zu gestatten, die in den Ermittlungen aufgenommenen Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.
(4) Beweisanträgen des Beschuldigten ist stattzugeben, soweit sie für die Schuldfrage oder die Bemessung der Maßnahmen nach § 50 von Bedeutung sein können.
§ 59
(1) Soweit der Kammervorstand den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten nicht für begründet hält, stellt er das Ermittlungsverfahren ein. Der Kammervorstand kann das Verfahren auch einstellen, wenn die Schuld gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind und kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht. Das Gleiche gilt, wenn die zu erwartende Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Maßnahme, die gegen den Beschuldigten wegen eines anderen Verstoßes gegen Berufspflichten verhängt worden ist oder die er zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(2) Stellt der Kammervorstand das Ermittlungsverfahren ein, so teilt er dies dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde mit. Der Kammervorstand unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch von Entscheidungen nach Abs. 6.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 kann der Kammervorstand das Verhalten des Kammerangehörigen nach dessen Anhörung schriftlich rügen. Er darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen sind. Der Bescheid über die Erteilung der Rüge ist zu begründen und dem Kammerangehörigen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. § 49 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gegen den Bescheid kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. § 57 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Kammervorstand abgegeben. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Kammerangehörige beantragt oder das Berufsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Kammervorstand, der Kammerangehörige und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Berufsgericht; es hat sie von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
(5) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Kammervorstand zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Kammerangehörigen sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 63 Abs. 4 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Kammervorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Berufsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(6) Wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, kann der Kammervorstand mit Zustimmung des Berufsgerichts und des Beschuldigten auch vorläufig von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1.
zur Wiedergutmachung des durch das Berufsvergehen verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
zugunsten einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder einer Hilfsfondseinrichtung der Kammern einen Geldbetrag zu zahlen oder
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens zu beseitigen. Die Geldauflage nach Satz 1 Nr. 2 darf zehntausend Euro nicht übersteigen. § 153 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 60
(1) Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein. Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einer Behörde gegen das Mitglied bereits Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Kammervorstand den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum bestandskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen, wenn nicht die Voraussetzung für eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung nach § 50 vorliegt.
(2) Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.
(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.
§ 61
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Verteidiger zulassen. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfange zu wie dem Beschuldigten.
§ 62
Der Kammervorstand kann sich im Verfahren vor dem Berufsgericht durch eine bevollmächtigte, von ihm als geeignet befundene Person vertreten lassen.
§ 63
(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts entscheidet durch Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens vor dem Berufsgericht. Er kann sie ablehnen, wenn er den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für offensichtlich unbegründet oder das Verfahren für unzulässig hält. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammervorstand sowie dem Beschuldigten zuzustellen. Der Kammervorstand kann binnen eines Monats nach Zustellung gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde an das Landesberufsgericht einlegen, das endgültig entscheidet.
(2) Hält sich das Berufsgericht für örtlich unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Berufsgericht zu verweisen. Bei der Eröffnung trifft der Vorsitzende diese Entscheidung.
(3) Ist gegen den eines Verstoßes gegen Berufspflichten Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.
(4) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten.
(5) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
§ 64
(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 63 abgelehnt, so stellt der Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann.
(2) Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.
§ 65
(1) Nach Ablauf der in § 64 genannten Frist setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Kammervorstand und den Beschuldigten. Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Kammervorstandes und des Beschuldigten angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er für erforderlich hält.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
(3) Verlangt der Beschuldigte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angaben der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge des Beschuldigten und die Verfügung sind dem Kammervorstand mitzuteilen. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Beschuldigte sie unmittelbar laden lassen.
(4) Der Kammervorstand kann Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar laden; er hat den Vorsitzenden und den Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen.
(5) Der Vorsitzende teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur Hauptverhandlung rechtzeitig mit.
§ 66
(1) Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 6 mit Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die in § 59 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 59 Abs. 6 Satz 2 und § 153 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit.
§ 67
(1) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu zweitausend Euro für ausreichend, so kann er ohne Hauptverhandlung einen Beschluss des Berufsgerichts herbeiführen. In dem Beschluss kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu zweitausend Euro erkannt werden. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Kammervorstand zu hören.
(2) Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhandlung geschritten, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird. Das Berufsgericht ist an seine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht gebunden.
(3) Wird gegen den Beschluss nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
§ 68
(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, hat er dies rechtzeitig mitgeteilt und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
(2) Ist der Beschuldigte verhandlungsunfähig, so ist das Verfahren bis zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 69
(1) Die Hauptverhandlung ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), nicht öffentlich. Vertretern der Aufsichtsbehörde und Mitgliedern des Kammervorstandes sowie von ihm beauftragten Personen ist die Teilnahme gestattet; ihnen ist auf Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Das Berufsgericht kann durch Beschluss anderen als den in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten.
§ 70
(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende, beim Landesberufsgericht ein von ihm zum Berichterstatter ernanntes berufsrichterliches Mitglied in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; das gilt nicht, soweit der Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die als Zeuge oder Sachverständiger geladen und erschienen ist. Ist der Beschuldigte erschienen, so wird er gehört.
(2) Sodann werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beschuldigte, das Gericht und der Kammervorstand auf die Vernehmung verzichten.
(3) Das Berufsgericht kann, wenn es weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder ein Mitglied des Gerichts damit beauftragen oder im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht darum ersuchen.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist dem Kammervorstand Gelegenheit zu geben, Anträge zur Schuldfrage und zur Bemessung der Maßnahmen nach § 50 zu stellen. Sodann sind der Beschuldigte und sein Verteidiger zu hören. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.
§ 71
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Berufsgericht kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen. Wird ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten nicht spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung zugestellt, so können die in diesem Nachtrag dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Berufsgericht nach seiner freien Überzeugung.
(3) In dem Urteil kann nur auf die in § 50 Abs. 1 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt werden, der Kammerangehörige freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
1.
wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist;
2.
wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert.
(4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Das Urteil ist von allen Mitgliedern des Gerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert zu unterschreiben, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(5) Das Urteil ist mit Rechtsmittelbelehrung dem Beschuldigten, dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem das Urteil zuzustellen.
§ 72
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte ist die Berufung durch den Beschuldigten, den Kammervorstand und die Aufsichtsbehörde zulässig. Legt nur die Aufsichtsbehörde Berufung ein, so führt sie die Berufung im eigenen Namen durch.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
(5) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
§ 73
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 67 findet keine Anwendung.
§ 74
(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Beschluss ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
(2) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 75 Abs. 1 verfährt. Das Landesberufsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts nicht gebunden.
§ 75
(1) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Berufsgericht ist insoweit an die rechtliche Beurteilung des Landesberufsgerichts gebunden.
(2) Werden vor dem Landesberufsgericht im Wege der Nachtragsanschuldigung neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.
§ 76
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an das Landesberufsgericht zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Landesberufsgericht eingelegt wird.
(3) Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Landesberufsgericht endgültig.
(4) Der Vorsitzende des Berufsgerichts verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
§ 77
(1) Ein Verurteilter kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder eine mildere Maßnahme nach § 50 zu begründen. Die Wiederaufnahme kann ferner beantragt werden, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung.
(3) Ist der Antrag zulässig (Abs. 1), so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme fordert er den Kammervorstand und den Verurteilten auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.
(5) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufsgericht an.
(6) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammervorstandes den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügende Beweise bereits vorliegen.
§ 78
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie bestehen aus den Gebühren und den notwendigen baren Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 1 200 und 2 400 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 67 und 74 zwischen 500 und 1 000 Euro, für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 59 Abs. 4 zwischen 750 und 1 500 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
(3) Als bare Auslagen gelten:
1.
Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
2.
Tagegelder und Reisekosten sowie Entschädigungen für die Abwesenheit der Mitglieder der Berufsgerichte aus Praxis und Krankenhaus,
3.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
4.
Schreibgebühren; § 11 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist. Stirbt der Beschuldigte vor Abschluss des Verfahrens, ist § 467 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 63 ab, so werden Gebühren nicht erhoben. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das berufsgerichtliche Verfahren in anderen als den in Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Die baren Auslagen fallen der Kammer zur Last. Das Berufsgericht kann sie in den Fällen des Satz 2 ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat oder hinreichender Tatverdacht bestand.
(6) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können ganz oder zum Teil der Kammer auferlegt werden, wenn das Berufsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen die Berufspflichten nicht erwiesen ist. Im Falle des Abs. 5 sind sie ganz der Kammer aufzuerlegen. Dies gilt nicht bei Einstellung des Verfahrens nach § 66 Abs. 1. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Verteidigung.
(7) Im Falle des § 72 Abs. 1 Satz 2 fallen in entsprechender Anwendung der vorstehenden Abs. 5 und 6 die Kosten der Staatskasse zur Last.
(8) Die Abs. 4 bis 6 gelten für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend.
§ 79
(1) Wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergegangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
§ 80
Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 57 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von bis zu 300 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 78 entsprechend.
§ 81
Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung.
§ 82
(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung sind binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufsgericht für Heilberufe einzulegen. Gegen dessen Entscheid ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an das Landesberufsgericht zulässig.
§ 83
(1) Die Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Berufsgericht zugeht. Endgültige Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig.
(2) Entscheidungen der Berufsgerichte werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.
§ 84
(1) Die Einziehung vom Berufsgericht rechtskräftig auferlegter Geldbußen sowie der Gebühren, die gegen den Verurteilten rechtskräftig festgesetzt sind, obliegt der Kammer, der der Verurteilte angehört oder zur Zeit des Berufsvergehens angehört hat.
(2) Geldbußen und Gebühren werden wie rückständige Beiträge und Ordnungsgelder gemäß § 12 beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Urteilsfertigungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
(3) Die Einziehung beim Berufsgericht entstandener barer Auslagen obliegt dem Berufsgericht. Für die Vollstreckung sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 85
Zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts der Hessische Verwaltungsgerichtshof tritt. § 226 Abs. 2 Strafprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts für Heilberufe von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen können.
§ 86
Die Kammern tragen die sächlichen und die persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 59 Abs. 4 Satz 4 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu; Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.
§ 87
(aufgehoben)
§ 88
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage
(zu § 17 Abs. 5 Satz 1)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.
Vorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
2.
Vorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
2
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II derRichtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
5.
Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsfachberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
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