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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022

Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln vom 22. Februar 202201.07.2022
§ 101.07.2022
§ 201.07.2022
§ 301.07.2022

§ 1

Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

§ 2

Kommt eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nach § 558c Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach § 1 Satz 3 den Rechtsverstoß fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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