APOVermGeoD-E2/3
DE - Landesrecht RLP

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst (APOVermGeoD-E2/3) Vom 29. Juli 2015

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst (APOVermGeoD-E2/3) Vom 29. Juli 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 14 und 19 geändert, § 15 sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 17.02.2017 (GVBl. S. 27)1)
Fußnoten
1)
Beachte auch Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsverordnung: (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst vom 29. Juli 2015 (GVBl. S. 220, BS 2030-22) begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht geprüft. Satz 1 gilt nicht, wenn die begonnene Ausbildung die Ausbildungsinhalte nach der Anlage zu dieser Verordnung bereits berücksichtigt; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst (APOVermGeoD-E2/3) vom 29. Juli 201522.08.2015
Inhaltsverzeichnis11.03.2017
Eingangsformel22.08.2015
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen22.08.2015
§ 1 - Geltungsbereich, Ausbildungsbehörden22.08.2015
§ 2 - Ausbildungsziel22.08.2015
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen22.08.2015
§ 4 - Einstellungsverfahren22.08.2015
§ 5 - Beamtenverhältnis22.08.2015
§ 6 - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende22.08.2015
§ 7 - Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter22.08.2015
Teil 2 - Ausbildung22.08.2015
§ 8 - Gestaltung22.08.2015
§ 9 - Überwachung und Koordinierung22.08.2015
§ 10 - Berichtsbuch, Ausbildungsakte22.08.2015
§ 11 - Befähigungsbericht, Beurteilung22.08.2015
§ 12 - Dauer22.08.2015
Teil 3 - Laufbahnprüfung22.08.2015
§ 13 - Zweck und Gliederung22.08.2015
§ 14 - Prüfungsausschüsse11.03.2017
§ 15 - Anmeldung zur Prüfung11.03.2017
§ 16 - Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfungsleistung22.08.2015
§ 17 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung22.08.2015
§ 18 - Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten22.08.2015
§ 19 - Durchführung der Laufbahnprüfung11.03.2017
§ 20 - Praktische Prüfung22.08.2015
§ 21 - Schriftliche Prüfung22.08.2015
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistungen22.08.2015
§ 23 - Zulassung zur mündlichen Prüfung22.08.2015
§ 24 - Mündliche Prüfung22.08.2015
§ 25 - Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung22.08.2015
§ 26 - Wiederholung der Laufbahnprüfung22.08.2015
§ 27 - Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung22.08.2015
§ 28 - Zuerkennung der Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt22.08.2015
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen22.08.2015
§ 29 - Übergangsbestimmungen22.08.2015
§ 30 - Inkrafttreten22.08.2015
Anlage 1 - Zweites Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst11.03.2017
Anlage 2 - Drittes Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst11.03.2017
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Ausbildungsbehörden
§ 2Ausbildungsziel
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Beamtenverhältnis
§ 6Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 7Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter
Teil 2 Ausbildung
§ 8Gestaltung
§ 9Überwachung und Koordinierung
§ 10Berichtsbuch, Ausbildungsakte
§ 11Befähigungsbericht, Beurteilung
§ 12Dauer
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 13Zweck und Gliederung
§ 14Prüfungsausschüsse
§ 15Anmeldung zur Prüfung
§ 16Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfungsleistung
§ 17Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 18Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
§ 19Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 20Praktische Prüfung
§ 21Schriftliche Prüfung
§ 22Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 24Mündliche Prüfung
§ 25Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 26Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 27Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 28Zuerkennung der Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Übergangsbestimmungen
§ 30Inkrafttreten
Anlage 1Zweites Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst
Anlage 2Drittes Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsbehörden

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik.
(2) Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung erfolgt in den Vertiefungsrichtungen
1.
Liegenschaftskataster und Geoinformation,
2.
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung und
3.
Kommunaler Vermessungsdienst.
(3) Die theoretische und berufspraktische Ausbildung in der jeweiligen Vertiefungsrichtung erfolgt für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt bei den in der Anlage 1 genannten Ausbildungsbehörden und für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei den in der Anlage 2 genannten Ausbildungsbehörden. Die Ausbildungsbehörden sind für die Leitung der Ausbildung und die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen nach Maßgabe des Ausbildungsplans (§ 6 Abs. 3) zuständig.

§ 2 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung vermittelt die für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erforderlichen theoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu verantwortungsbewussten und vielseitig einsetzbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung ausgebildet, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Die Kompetenz zum lebenslangen Lernen durch Fort- und Weiterbildung sowie das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich sind besonders zu fördern.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die körperliche Tauglichkeit für die angestrebte Laufbahn besitzt, insbesondere über ein ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen verfügt und
3.
für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt als Bildungsvoraussetzung den Abschluss als Geomatikerin oder Geomatiker oder Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker oder den Abschluss in einem gleichwertigen Ausbildungsberuf nachweist oder
4.
für den Zugang zum dritten Einstiegsamt als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Studium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder Geodäsie und Geoinformatik oder in einem dem Fachgebiet Geodäsie vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule nachweist.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die in den Anlagen 1 und 2 genannten Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in deutscher Sprache,
2.
die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 3 oder Nr. 4,
3.
ein Lichtbild aus neuester Zeit.
(3) Vor der Einstellung sind
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
3.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt und
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c des Beamtenstatusgesetzes gegeben ist,
vorzulegen sowie
4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
(4) Minderjährige haben zusätzlich
1.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters und
2.
die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 63 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes
vorzulegen.
(5) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben, kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.

§ 5 Beamtenverhältnis

(1) Wer sich mit Erfolg beworben hat, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen,
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten, oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden, oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

§ 6 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Voraussetzung für die Bestellung ist eine ausreichende Berufserfahrung sowie mindestens die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder eine gleichwertige Befähigung.
(2) Für die Durchführung der Ausbildung bestimmt jede Ausbildungsstelle eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten, die oder der über eine ausreichende Berufserfahrung sowie mindestens die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder eine gleichwertige Befähigung verfügt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbeauftragten der Ausbildungsstellen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans der Anlage 1 oder Anlage 2 einen Ausbildungsplan auf, der eine möglichst enge Verzahnung von Theorie und Praxis gewährleisten soll. Die Anwärterin oder der Anwärter und die Ausbildungsstellen erhalten jeweils eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die Ausbildung, ist für die Einhaltung des Ausbildungsplans verantwortlich und hat sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu informieren.
(5) Bei Bedarf werden in den einzelnen Ausbildungsstellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildende eingesetzt. Ausbilden darf nur, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine ausreichende Berufserfahrung verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.
(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Ausbildungsbeauftragten und die Ausbildenden sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

§ 7 Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter

(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von schwerbehinderten Menschen so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX oder sonst Beeinträchtigten, die die Ausbildung und die Laufbahnprüfung ableisten, kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Teil 2 Ausbildung

§ 8 Gestaltung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine berufspraktische Ausbildung in den Aufgaben und Arbeitsweisen des vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienstes in der jeweiligen Vertiefungsrichtung sowie einen praxisbegleitenden Unterricht und baut auf das mit den Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 bereits erworbene Wissen auf.
(2) Gliederung, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Rahmenausbildungsplänen in den Anlagen 1 und 2.
(3) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Überblick über den Öffentlichen Dienst sowie Aufbau, Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Vertiefungsrichtung zu vermitteln.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen mit Arbeiten nicht länger betraut werden als es für die Aneignung der dafür erforderlichen Kenntnisse notwendig ist. Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung dienen, dürfen ihnen nicht übertragen werden.
(5) Dem Stand der Ausbildung entsprechend sollen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Dabei soll anhand praktischer Fälle angeleitet werden, typische Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bearbeiten und zu entscheiden.
(6) Die berufspraktische Ausbildung ist durch eine gründliche theoretische Unterweisung zu ergänzen. Über bereits unterrichtete Themengebiete sind Übungs- und Aufsichtsarbeiten anzufertigen und freie Vorträge zu halten. Dabei sollen in der Regel je eine Aufsichtsarbeit sowie ein Vortrag pro Monat ausgegeben werden.
(7) Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung genommen werden.

§ 9 Überwachung und Koordinierung

Die Ausbildungsbehörde koordiniert und überwacht die Ausbildung. Sie arbeitet mit den Ausbildungsstellen eng zusammen und unterstützt die mit der Ausbildung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 10 Berichtsbuch, Ausbildungsakte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter führen ein Berichtsbuch, in dem die ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig stichwortartig aufzuzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind von der oder dem Ausbildenden zu bestätigen und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in regelmäßigen Abständen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, das Berichtsbuch, die bewerteten Übungs- und Aufsichtsarbeiten und Vorträge sowie die Befähigungsberichte und die Beurteilung aufzunehmen sind.

§ 11 Befähigungsbericht, Beurteilung

(1) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt die Ausbildungsstelle in einem Befähigungsbericht die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das allgemeine dienstliche Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters und bewertet die Leistungen entsprechend § 22 Abs. 3. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle die Art und Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Der Befähigungsbericht nach Absatz 1 entfällt.
(3) Die Ausbildungsstelle legt am Ende des Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsbehörde den Befähigungsbericht oder die Bestätigung nach Absatz 2, das Berichtsbuch, die gefertigten und benoteten Aufsichtsarbeiten sowie Themen und Bewertungen der freien Vorträge zur Aufnahme in die Ausbildungsakte vor. Anhand dieser Unterlagen gibt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab; § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Befähigungsberichte, die Bestätigungen und die abschließende Beurteilung sind der Anwärterin oder dem Anwärter vor Abgabe an die Ausbildungsbehörde zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 12 Dauer

(1) Die Ausbildung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt dauert jeweils zwölf Monate und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(2) In begründeten Fällen wie Krankheit und Schwangerschaft kann die Ausbildung unterbrochen, modifiziert oder verlängert werden. Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels kann die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 sowie über den Ausbildungsverlauf trifft die Einstellungsbehörde; ist diese nicht gleichzeitig Ausbildungsbehörde, entscheidet sie im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 13 Zweck und Gliederung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Eignung und Befähigung für den Zugang zum zweiten und zum dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 14 Prüfungsausschüsse

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird für das zweite und dritte Einstiegsamt jeweils ein Prüfungsausschuss bei dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt besteht aus:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation als vorsitzendes Mitglied,
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der jeweiligen Vertiefungsrichtung des vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienstes als weitere Prüferinnen oder Prüfer.
Der Prüfungsausschuss wird im Einzelfall in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern nach Satz 1 Nr. 2 tätig; eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss dabei dem zweiten Einstiegsamt angehören. Prüft das vorsitzende Mitglied selbst, kann der Prüfungsausschuss auch in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern tätig werden; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die jeweilige Besetzung des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt besteht aus:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation als vorsitzendes Mitglied,
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der jeweiligen Vertiefungsrichtung des vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation als weitere Prüferinnen oder Prüfer.
Der Prüfungsausschuss wird im Einzelfall in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern nach Satz 1 Nr. 2 tätig; eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss dabei dem dritten Einstiegsamt angehören. Prüft das vorsitzende Mitglied selbst, kann der Prüfungsausschuss auch in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern tätig werden; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die jeweilige Besetzung des Prüfungsausschusses.
(4) Für jedes vorsitzende Mitglied nach Absatz 2 und 3 sind drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation zu bestellen.
(5) Das vorsitzende Mitglied, die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu bestellen. Die weiteren Prüferinnen und Prüfer werden vorgeschlagen für:
1.
die Vertiefungsrichtung „Liegenschaftskataster und Geoinformation“ vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz;
2.
die Vertiefungsrichtung „Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung“ von dem fachlich zuständigen Ministerium;
3.
die Vertiefungsrichtung „Kommunaler Vermessungsdienst“ von den kommunalen Spitzenverbänden; sie müssen Bedienstete einer behördlichen kommunalen Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung sein.
(6) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist zulässig. Die Bestellung endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt.
(7) In den Prüfungsausschüssen nach Absatz 2 und 3 sollen zur Hälfte Frauen berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; die Gründe sind dem nach Absatz 5 Satz 1 für die Bestellung zuständigen Ministerium darzulegen.
(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Das vorsitzende Mitglied oder die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des nach Absatz 5 Satz 1 für die Bestellung zuständigen Ministeriums. Für die Tätigkeiten als Prüferinnen und Prüfer gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

§ 15 Anmeldung zur Prüfung

Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter frühzeitig vor dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu den Prüfungsteilen an und übersendet diesem rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung die Ausbildungsakte.

§ 16 Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfungsleistung

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Anwärterin oder den Anwärter in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde hierfür beauftragt worden ist, vorzulegen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Erscheint die Anwärterin oder der Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung oder nicht zur mündlichen Prüfung oder wird in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Leistung verweigert, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 17 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder werden nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt oder wird sonst während der Laufbahnprüfung gegen die Ordnung verstoßen, so ist die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt zu gestatten; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden. Über die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet in der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Person nach § 21 Abs. 6, in der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 in der praktischen, schriftlichen oder mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann in der praktischen, schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, so hat der Prüfungsausschuss nachträglich das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entsprechend zu ändern und, soweit erforderlich, die Laufbahnprüfung mit Wirkung für die Zukunft für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues Abschlusszeugnis zu ersetzen.
(4) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.

§ 18 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Über den Prüfungshergang ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen,
3.
die Bewertungen der Leistungen in der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung,
4.
eine etwaige Erhöhung des Gesamtergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3,
5.
das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
6.
der Vorschlag des Prüfungsausschusses nach § 26 Abs. 1 Satz 3 sowie die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 bei nicht bestandener Laufbahnprüfung sowie
7.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und den jeweils prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Die Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung zu einer Prüfungsakte zusammenzufassen, die bei dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz mindestens zehn Jahre verwahrt wird. Die Unterlagen der praktischen Prüfung sind an die zuständige Dienststelle zurückzugeben.
(3) Auf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre vollständige Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

§ 19 Durchführung der Laufbahnprüfung

Die Ausbildungsbehörde teilt die Prüfungsarbeit der praktischen Prüfung zu und bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Praktische, schriftliche und mündliche Prüfung sind während des Vorbereitungsdienstes durchzuführen. Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest und teilt beides jeweils frühzeitig vor dem Prüfungstermin der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde mit.

§ 20 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Nachweis über die in der Ausbildung erworbenen und erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über die Fähigkeit, praktische Fälle sachverständig, wirtschaftlich sowie form- und fristgerecht lösen zu können, erbracht werden.
(2) Die praktische Prüfung besteht in der Bearbeitung mindestens eines praktischen Falles aus den in den Anlagen 1 und 2 für die einzelnen Vertiefungsrichtungen des vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienstes festgelegten Gebieten. Ihr Umfang ist so zu bemessen, dass die Bearbeitung innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen erfolgen kann.
(3) Die Prüfungsarbeit ist selbstständig auszuführen und innerhalb der gesetzten Bearbeitungsfrist bei der Ausbildungsbehörde oder der Ausbildungsstelle einzureichen. Eine schriftliche Erklärung, dass die Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel angefertigt wurde, ist beizufügen. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag von der Ausbildungsbehörde aus triftigen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Gründen verlängert werden.
(4) Die Ausbildungsbehörde prüft die Prüfungsarbeit und übersendet sie binnen eines Monats dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Bewertungsvorschlag gemäß § 22 Abs. 3 zur endgültigen Bewertung durch den Prüfungsausschuss.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde mit, ob die Leistungen in der praktischen Prüfung den Anforderungen entsprechen. Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsarbeit nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet ist. Die praktische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfungsleistung verweigert wird,
2.
die Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde oder der Ausbildungsstelle nicht oder ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht eingereicht wird oder
3.
nach § 17 Abs. 2 Satz 2 die Wiederholung angeordnet wird.
Wer die praktische Prüfung nicht besteht, wird zur Fortsetzung der Laufbahnprüfung nicht zugelassen; die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens die Zuteilung einer zweiten Prüfungsarbeit bei der Ausbildungsbehörde beantragt werden. Die Ausbildung ist in diesem Fall durch die Ausbildungsbehörde entsprechend zu verlängern. Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei erneutem Nichtbestehen der praktischen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 21 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung soll der Nachweis über die Fähigkeit, die alltäglichen Aufgabenstellungen des jeweiligen Einstiegsamtes nach den geltenden Bestimmungen zeitgerecht zu bearbeiten und zu lösen, erbracht werden.
(2) Die Prüfungsfächer für die einzelnen Vertiefungsrichtungen des zweiten und dritten Einstiegsamtes im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst ergeben sich aus den Rahmenausbildungsplänen der Anlagen 1 und 2. In jedem der Prüfungsfächer sind höchstens zwei Prüfungsarbeiten zu fertigen, deren Ergebnisse zusammenzufassen sind. Die Prüfungsaufgaben werden jeweils vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium ausgewählt.
(3) Für die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind Bearbeitungszeiten festzusetzen, die so zu bemessen sind, dass die Dauer der schriftlichen Prüfung an einem Prüfungstag sechs Stunden nicht überschreitet. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens zwölf Stunden. Zur Lösung der Prüfungsaufgaben dürfen nur die in der Praxis üblichen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
(4) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt können auch nach Abschluss einzelner Ausbildungsabschnitte zeitlich unabhängig voneinander gefertigt werden. Es sind Bearbeitungszeiten festzusetzen, die so zu bemessen sind, dass die Dauer der schriftlichen Prüfung an einem Prüfungstag sechs Stunden nicht überschreitet. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 15 Stunden; davon entfallen auf das Prüfungsfach 1 mindestens fünf Stunden. Zur Lösung der Prüfungsaufgaben dürfen nur die in der Praxis üblichen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
(5) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung können unter Aufsicht mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (z. B. Personal Computer (PC), Verarbeitungsprogramme) bearbeitet werden, sofern die Ausbildungsbehörde für die schriftliche Prüfung allen zu prüfenden Personen eine anforderungsgerechte und gleiche Ausstattung gewährleistet. Auf Antrag kann eine die Laufbahnprüfung ableistende Person eine handschriftliche Bearbeitung verlangen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vorliegen.
(6) Jede Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung ist unter der ständigen Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten anzufertigen. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung geheim zu halten. Die verschlossenen Umschläge mit den einzelnen Prüfungsaufgaben sind am jeweiligen Prüfungstag bei Beginn der schriftlichen Prüfung durch die Aufsicht führende Person in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen.
(7) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung sind durch die Aufsicht führende Person Kennziffern auszulosen, unter denen die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung anzufertigen sind. Die ausgelosten Kennziffern sind mit den Namen der Anwärterinnen und Anwärter in eine Liste aufzunehmen; diese ist in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden und bis zur endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
(8) Die Aufsicht führende Person hat in einer Niederschrift Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, jede Unregelmäßigkeit sowie besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsicht führenden Person auszuhändigen. Sie sind in einem Umschlag zu verschließen und zusammen mit der von der Aufsicht führenden Person unterschriebenen Niederschrift dem vorsitzenden Mitglied oder den von diesem bestimmten Prüferinnen und Prüfern unmittelbar zu übersenden.
(9) Werden die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung mit dem PC bearbeitet, sind von den jeweiligen Lösungen zwei Ausdrucke zu fertigen. Der erste Ausdruck ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben; dieser Ausdruck verbleibt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Der zweite Ausdruck ist mit der ausgelosten Kennziffer zu versehen und dem vorsitzenden Mitglied oder den von diesem bestimmten Prüferinnen und Prüfern unmittelbar in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung wird von jeweils zwei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 tätigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertungen des anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von diesem bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen. Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung sind neben dem sachlichen Inhalt und der Begründung auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit im Ausdruck und die äußere Form zu berücksichtigen.
(2) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entscheiden die jeweils tätigen Prüferinnen und Prüfer in gemeinsamer Beratung.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punkte zu verwenden.
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit fünf Punkten setzt voraus, dass nach Maßgabe eines besonderen Bewertungsschemas mehr als 40 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt wurden.
(4) Soweit Bewertungen in Punkten zu Ergebnissen zusammengefasst werden oder der Durchschnitt mehrerer Bewertungen in Punkten zu ermitteln ist, sind diese ohne Rundung bis auf eine Nachkommastelle zu errechnen; die weiteren Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.
(5) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde.

§ 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in mindestens einem Prüfungsfach weniger als zwei Punkte oder in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils weniger als fünf Punkte oder in allen Prüfungsfächern insgesamt weniger als 15 Punkte erreicht hat oder für wen die schriftliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 als nicht bestanden gilt.
(3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter sowie der Ausbildungsbehörde schriftlich bekannt zu geben; der Anwärterin oder dem Anwärter unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 24 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen höchstens drei Anwärterinnen und Anwärter in einer Gruppe geprüft werden. Jede zu prüfende Person soll insgesamt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten geprüft werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, die sich für die einzelnen Vertiefungsrichtungen des jeweiligen Einstiegsamtes aus den Anlagen 1 und 2 ergeben.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 25 Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Nach der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss aus der Punktzahl der praktischen Prüfung, dem Durchschnitt der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung (Ergebnis der schriftlichen Prüfung) und dem Durchschnitt der Punktzahlen der Leistungen in der mündlichen Prüfung (Ergebnis der mündlichen Prüfung) das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Dabei werden die Punktzahl der praktischen Prüfung und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung je zweifach und das Ergebnis der mündlichen Prüfung dreifach gewichtet. Der Prüfungsausschuss kann das Gesamtergebnis um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss hat. Für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 22 Abs. 3 und 4 festgesetzt.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens fünf Punkte beträgt.
(3) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung mindestens eine Leistung in einem Prüfungsfach mit weniger als zwei Punkten oder mindestens zwei Leistungen jeweils mit weniger als fünf Punkten oder in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Leistungen insgesamt mit weniger als 30 Punkten bewertet wurden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertungen der Leistungen in der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung mündlich bekannt. Die Ausbildungsbehörde erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.
(5) Denjenigen, die die Laufbahnprüfung oder Prüfungsteile nicht bestanden haben, werden die Prüfungsergebnisse nach Absatz 4 zusätzlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt gegeben. Die Ausbildungsbehörde erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nach § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 nicht bestanden hat oder für wen sie nach § 16 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 als nicht bestanden gilt, darf, sofern die praktische Prüfung bestanden ist, ohne erneute praktische Prüfung die schriftliche und mündliche Prüfung einmal wiederholen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den weiteren Ausbildungsgang.
(2) Die schriftliche und mündliche Prüfung sind vollständig zu wiederholen. In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss von einer erneuten schriftlichen Prüfung absehen.

§ 27 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den Zugang zum jeweiligen Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst. Hierüber ist ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Abschlusszeugnis auszustellen, das das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie den Hinweis auf die erworbene Laufbahnbefähigung und die Vertiefungsrichtung enthält. Eine Abschrift ist der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(2) Das Abschlusszeugnis muss die Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinitionen des § 22 Abs. 3 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.
(3) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt je nach Zugangsvoraussetzung zur Führung der folgenden Berufsbezeichnungen:
1.
für Prüflinge des zweiten Einstiegsamtes
„Geomatikerin des amtlichen Vermessungswesens“ oder
„Geomatiker des amtlichen Vermessungswesens“,
„Vermessungstechnikerin des amtlichen Vermessungswesens“ oder
„Vermessungstechniker des amtlichen Vermessungswesens“,
2.
für Prüflinge des dritten Einstiegsamtes
„Ingenieurin des amtlichen Vermessungswesens“ oder
„Ingenieur des amtlichen Vermessungswesens“.
Die §§ 2 und 3 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 714-1 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 28 Zuerkennung der Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt

(1) Der Prüfungsausschuss kann bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt auf Antrag die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse hierfür ausreichen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung über die Einstellungsbehörde an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Bei Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Antrag erst nach Ablegung einer mündlichen Prüfung.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach
1.
der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Dienst vom 16. Oktober 2002 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-25, oder
2.
der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-26,
begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Prüfungsausschüsse bleiben bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung im Amt. Dies gilt auch dann, wenn die Amtszeit zwischenzeitlich aufgrund des Zeitablaufs endet.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Dienst vom 16. Oktober 2002 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-25,
2.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-26.

Anlage 1

Zweites Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst
Zu § 8:
Rahmenausbildungsplan
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Basisausbildung - Vermessung und Geoinformation -
1Obere Vermessungs- und KatasterbehördeAufgaben als zentrale Fachbehörde(7 Wochen) Erhebung von Daten, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs;Satellitengestützte Vermessungsverfahren;Vermessungen im Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld;Zertifizierung geodätischer Messsysteme;Erhebung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der geotopografischen Informationen;
Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS®);Geografisches Informationsmanagement (GIM);Geoinformationssysteme (GIS);Geodaten modellieren, erfassen, harmonisieren, integrieren, interpretieren;Digitale Landschaftsmodelle (DLM), Digitale Geländemodelle (DGM), Digitale Oberflächenmodelle (DOM);3D-Topografiemodell des Landes Rheinland-Pfalz;Digitale Topografische Karten (DTK);Digitale Orthofotos (DOP);Herausgabe der amtlichen Topografischen Kartenwerke und sonstigen Produkte;Bearbeitung und Führung der amtlichen Landeskartenwerke und Sonderkarten;Topografische und fotogrammetrische Arbeiten;Urheberrecht, Marketing und Vertrieb;
Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung, Grundzüge der Verfahrensentwicklung;Übernahme von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
2Obere Vermessungs- und Katasterbehörde / Obere Flur- bereinigungs- behördeAufgaben als Aufsichtsbehörde(3 Wochen) Grundzüge des Rechts des amtlichen Vermessungswesens;Aufbau und Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Beschwerden und Widerspruchsverfahren;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, des Controllings, des Managements und der Führung;Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Grundzüge des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
3Vermessungs- und Katasteramt(5 Wochen) Anwendung des Rechts des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere im Liegenschaftskataster;Erhebung, Führung, Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen (Liegenschaftskataster);Datenschutz im amtlichen Vermessungswesen;Verwendung und Basis des Liegenschaftskatasters für andere bodenbezogene Fachinformationssysteme;Übernahme von Liegenschaftsvermessungen der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen und von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch;Örtliche und häusliche Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich Gebäudeeinmessungen und Sonderungen;Verfahren zur Weiterentwicklung des Liegenschaftszahlen- und -kartenwerkes;Nachweis und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung;Zusammenarbeit der Vermessungs- und Katasterämter mit den kommunalen Vermessungsstellen, der Flurbereinigungsverwaltung und dem Grundbuch;Übernahme der Veränderungen des Liegenschaftskatasters in das Grundbuch;Datenaustausch des Grundbuchs mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung und der Flurbereinigungsverwaltung.
4Kommunale Vermessungs- dienststelle(2 Wochen) Aufgaben und Organisation des kommunalen Vermessungsdienstes;Erhebung, Führung, Übermittlung und Verwendung von raumbezogenen Daten für kommunale grafische Informationssysteme unter Berücksichtigung der grafischen Datenverarbeitung;Vorbereitung, Ausführung und häusliche Bearbeitung von technischen Vermessungen (Arbeiten im vermessungstechnischen Raumbezug, Absteckungen, Höhenaufnahmen, Nivellements, Topografische Aufnahmen für Planungen);Herstellung und Fortführung der kommunalen Kartenwerke und Sonderkarten;Gebührenwesen;Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Dienststellen, insbesondere Stadtplanung und Bauaufsicht, sowie der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
5Flur- bereinigungs- behörde(4 Wochen) Grundkenntnisse der Ländlichen Bodenordnung;Rechtliche Grundlagen der Ländlichen Bodenordnung;Verwaltungsverfahrensgesetz, Flurbereinigungsgesetz;Einleitung und Anordnung des Bodenordnungsverfahrens;Feststellung der Gebietsgrenze;Landabzug und Abfindungsanspruch, Gliederung;Grundsätze der Neugestaltung;Grundsätze zur Entwicklung des ländlichen Raums;Bildung von Entwicklungsschwerpunkten;Aufstellung des Zuteilungsentwurfs, Rohplanvorlage;Aufstellung des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs-, Tauschplans;Zusammenarbeit mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung und dem Grundbuch.
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Liegenschaftskataster und Geoinformation -
6Vermessungs- und Katasteramt(26 Wochen einschließlich 2 Tage Grundbuchamt) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 3;Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen;Zusammenarbeit mit anderen Stellen gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen;Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;Übernahme von Liegenschaftsvermessungen anderer Stellen;Öffentlich-rechtliche Festsetzungen einschließlich Bodenschätzung und -bewertung;Grundstücksbewertung, Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertermittlung, Vor- und Nachbereitung von Wertermittlungen;Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, technische Verfahrensbearbeitung;Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, des Controllings, des Berichtswesens;Kundenberatung, Auskünfte; Anträge und Auszüge, Bescheinigungen;Automatisiertes Geschäftsbuch (AGB);Geschäftsordnung, Schriftverkehr, Büroautomation und -kommunikation;Gebührenwesen, Einrichtung und Führung der Zahlstelle;Widerspruchs- und Beschwerdemanagement;Geräte, Material- und Aktenverwaltung, Aktenplan und -ordnung;Archiv, Archivierung, Aussonderung;
Praktische Prüfung (§ 20).
7Obere Vermessungs- und KatasterbehördeAufgaben als Aufsichtsbehörde(5 Wochen) Vertiefung des Rechts des amtlichen Vermessungswesens;Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, des Controllings, des Managements und der Führung.
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung -
6Obere Flur- bereinigungs- behörde(9 Wochen) Status und Zusammensetzung der Bediensteten der Flurbereinigungsverwaltung;Aufbau, Organisation, Aufgaben und geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigungsverwaltung;Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde (Dienst- und Fachaufsicht, Planfeststellung, Plangenehmigung, Rohplanprüfung, Genehmigung des Flurbereinigungsplans);Steuerung der Fördermittel;Anwendung und Ziele der unterschiedlichen Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz;Verfahren nach dem Baugesetzbuch;Rechtsbehelfsverfahren;
Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, des Controllings, des Managements und der Führung.
7Flur- bereinigungs- behörde(22 Wochen einschließlich 2 Tage Grundbuchamt) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 5;Teamwork, Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern;Bürokommunikation und Büroautomation, Anwendung von Standardsoftware;Aktenordnung, Registratur, Archivierung;
Grundsätze zur Bildung von Entwicklungsschwerpunkten;Projektbezogene Untersuchung (PU);Grundsätze von Landespflege und Bautechnik;Förderung der Ländlichen Bodenordnung;Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes, soweit die Flurbereinigungsverwaltung zuständig oder eingebunden ist;
Ablauf der Bodenordnung (unterschiedliche Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz);Bearbeitung der Verfahrenskarten - Einsatz der Programmsysteme;Feldvergleich und Wertermittlung - örtliche Aufnahme, Dokumentation, Wertberechnung;Register des alten und des neuen Bestands;Vorbereitung, Ausführung und häusliche Bearbeitung von Vermessungsaufgaben, Sonderung;Koordinatenberechnungen;Neuvermessung des Verfahrensgebietes - PUDIG-Verfahren -, Aufbau der Punkt- und Flächendateien, Einsatz und Bedienung von Vermessungsgeräten;Bearbeitung der Zuteilung, Kennzeichnung und gegebenenfalls Abmarkung der neuen Grundstücke;Grafische Ausarbeitung des Plans (sowie von Änderungen) nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes;Rechtsbehelfsverfahren;Berichtigung der öffentlichen Bücher, Nachweise und Register;
Organisation und Aufgaben der Abteilung „Technische Zentralstelle”;Einsatz der Luftbildmessung und Bildbearbeitung;Einsatz der EDV, Systemtechnik und Systembetreuung;Verfahrensentwicklung (Problemanalyse, Programmierung, Stand der Softwareentwicklung);
Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;
Praktische Prüfung (§ 20).
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Kommunaler Vermessungsdienst -
6Kommunale Vermessungs- dienststelle(31 Wochen) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 4;Kommunales Liegenschaftswesen;Kommunal-, Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Herstellung der Stadtgrundkarte für Planungen und Bodenordnungsverfahren einschließlich örtlicher und häuslicher Bearbeitung;Verwendung der Stadtgrundkarte als Basis kommunaler Fachinformationssysteme;
Erstellung von Karten und Plänen auf der Grundlage von Geodaten und der Stadtgrundkarte für kommunale Fachdienststellen, Herstellung und Führung des amtlichen Stadtplans;Örtliche und häusliche Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich Sonderungen und Gebäudeeinmessungen;Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, technische Verfahrensabwicklung;Feinnivellements, Absteckungsarbeiten, Erfassung von geotopografischen Informationen sowie vermessungstechnische Überwachung der Bauausführungen;GIS-unterstützte Bearbeitung von Bestandsaufnahmen einschließlich örtlicher Vermessungsarbeiten;Planungs- und Baurecht;Grundstücksbewertung, Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertermittlung, Vor- und Nachbereitung von Wertermittlungen;Kundenberatung, Auskünfte, Anträge, Auszüge;Grundzüge der Budgetierung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Controllings, des Managements und der Führung;Allgemeine Verwaltungsaufgaben, Ortsrecht, Behördenorganisation;Geschäftsführung, Schriftverkehr, Registratur, Aktenverwaltung, Archivierung;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Gebührenwesen, Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;
Praktische Prüfung (§ 20).
Vertiefungsrichtung „Liegenschaftskataster und Geoinformation“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe/Aufgaben für die Prüfungsarbeit ist/ sind insbesondere aus den Prüfungsgebieten Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug sowie Bodenordnung und Grundstücksbewertung zu entnehmen.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Liegenschaftskataster;
Prüfungsfach 2: Geotopografie und Raumbezug;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung.
Vertiefungsrichtung „Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit soll aus dem Prüfungsfach 2 entnommen werden.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Landentwicklung, rechtliche und verfahrensmäßige Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung;
Prüfungsfach 2: Planerische und technische Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geotopografie und Raumbezug.
Vertiefungsrichtung „Kommunaler Vermessungsdienst“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörden sind die Stadtverwaltungen, bei deren Vermessungsdienststellen eine Bedienstete oder ein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzt.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörden sind die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Geschäftsbereich Beamtinnen und Beamte des zweiten Einstiegsamtes im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Verwendung finden. Besitzt bei der Einstellungsbehörde keine Bedienstete oder kein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation, hat sie zuvor in geeigneter Weise das Einvernehmen mit einer kommunalen Ausbildungsbehörde herbeizuführen, bei der die Ausbildung erfolgen soll.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit ist insbesondere aus dem Prüfungsfach 1 zu entnehmen.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Vermessungs- und Liegenschaftswesen, kommunales Kartenwesen, Grundzüge der Grundstücksbewertung;
Prüfungsfach 2: Geotopografie und Raumbezug;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geschäftsführung.

Anlage 2

Drittes Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst
Zu § 8:
Rahmenausbildungsplan
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Basisausbildung - Vermessung und Geoinformation -
1Allgemeines Verwaltungs- seminar(3 Wochen) Vermittlung von Grundkenntnissen des- Staatsrechts;- Arbeits- und Tarifrechts sowie des Personalvertretungsrechts;- Verwaltungsrechts;- Privat-, Straf-, Ordnungswidrigkeits- und Verfahrensrechts;- Personalmanagements;- Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts.
2Fachbezogenes Verwaltungs- seminar(5 Wochen) Vermittlung von Grundkenntnissen- des Liegenschaftskatasters;- des vermessungstechnischen Raumbezugs und der Geotopografie;- der Ländlichen Neuordnung;- der Landesplanung und des Städtebaus;- in Sondergebieten des- Enteignungs- und Entschädigungsrechts, Grundzüge des Planungsschadenrechts;- Straßenrechts;- Wasserrechts;- Nachbarrechts.
3Obere Vermessungs- und KatasterbehördeAufgaben als zentrale Fachbehörde(7 Wochen) Erhebung von Daten, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs;Örtliche Vermessungen im Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld;Satellitengestützte Vermessungsverfahren;Zertifizierung geodätischer Messsysteme;Erhebung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der geotopografischen Informationen;
Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS®);Geografisches Informationsmanagement (GIM);Geoinformationssysteme (GIS);Geodaten modellieren, erfassen, harmonisieren, integrieren, interpretieren;Digitale Landschaftsmodelle (DLM), Digitale Geländemodelle (DGM), Digitale Oberflächenmodelle (DOM);3D-Topografiemodell des Landes Rheinland-Pfalz;Digitale Topografische Karten (DTK);Digitale Orthofotos (DOP);Herausgabe der amtlichen topografischen Kartenwerke und sonstigen Produkte;Bearbeitung und Führung der amtlichen Landeskartenwerke und Sonderkarten;Topografische und fotogrammetrische Arbeiten;Urheberrecht, Marketing und Vertrieb;
Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung, Grundsätze der Verfahrensentwicklung;Übernahme von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
4Obere Vermessungs- und Katasterbehörde / Obere Flur- bereinigungs- behördeAufgaben als Aufsichtsbehörde(3 Wochen) Vertiefungen im Recht des amtlichen Vermessungswesens;Aufbau und Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen (Vertiefung);Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Beschwerden und Widerspruchsverfahren;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling;Grundzüge des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure;Führung, Managementtechniken, Kommunikation, Konfliktmanagement.
5Vermessungs- und Katasteramt(4 Wochen) Anwendung des Rechts des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere im Liegenschaftskataster;Erhebung, Führung, Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen (Liegenschaftskataster);Verwendung und Basis des Liegenschaftskatasters für andere bodenbezogene Fachinformationssysteme;Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen;Nachweis und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung;Verfahren zur Weiterentwicklung des Liegenschaftszahlen- und -kartenwerkes;Datenschutz im amtlichen Vermessungswesen;Zusammenarbeit mit sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen;Zusammenarbeit mit der Flurbereinigungsverwaltung;Übernahme von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch;Übernahme von Liegenschaftsvermessungen von anderen Stellen;Gebührenwesen;Übernahme der Veränderungen des Liegenschaftskatasters in das Grundbuch;Datenaustausch des Grundbuchs mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung und der Flurbereinigungsverwaltung.
6Kommunale Vermessungs- dienststelle(2 Wochen) Aufgaben und Organisation des kommunalen Vermessungsdienstes;Erhebung, Führung, Übermittlung und Verwendung von raumbezogenen Daten für kommunale grafische Informationssysteme unter Berücksichtigung der grafischen Datenverarbeitung;Herstellung und Fortführung der kommunalen Kartenwerke und Sonderkarten;Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Dienststellen, insbesondere Stadtplanung und Bauaufsicht, sowie der Vermessungs- und Katasterverwaltung;Vorbereitung, Ausführung und häusliche Bearbeitung von technischen Vermessungen (Arbeiten im vermessungstechnischen Raumbezug, Absteckungen, Höhenaufnahmen, Nivellements, topografische Aufnahmen für Planungen);Gebührenwesen.
7Flur- bereinigungs- behörde(4 Wochen) Grundkenntnisse der Ländlichen Bodenordnung;Rechtliche Grundlagen der Ländlichen Bodenordnung;Verwaltungsverfahrensgesetz, Flurbereinigungsgesetz;Einleitung und Anordnung des Bodenordnungsverfahrens;Feststellung der Gebietsgrenze;Landabzug und Abfindungsanspruch, Gliederung;Grundsätze der Neugestaltung;Grundsätze zur Entwicklung des ländlichen Raums;Bildung von Entwicklungsschwerpunkten;Aufstellung des Zuteilungsentwurfs, Rohplanvorlage;Aufstellung des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs-, Tauschplans;Zusammenarbeit mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Liegenschaftskataster und Geoinformation -
8Vermessungs- und Katasteramt(20 Wochen einschließlich 2 Tage Grundbuchamt) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 5;Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen;Übernahme von Liegenschaftsvermessungen der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen;Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch;Verfahren zur Weiterentwicklung des Liegenschaftszahlen- und -kartenwerkes;Nachweis und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung;Angewandtes Fach- und Verwaltungsrecht, Widerspruchs- und Beschwerdemanagement;Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, technische Verfahrensbearbeitung;Grundstücksbewertung, Vor- und Nachbereitung von Wertermittlungen, Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung;Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertermittlung;Gebührenwesen;Arbeitsplanung und Personaleinsatz, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Berichtswesen;Geschäftsordnung, Schriftverkehr, Büroautomation und -kommunikation;Archiv, Archivierung, Aussonderung;
Praktische Prüfung (§ 20).
9Obere Vermessungs- und KatasterbehördeAufgaben als Aufsichtsbehörde(4 Wochen) Vertiefungen im Recht des amtlichen Vermessungswesens;Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Management und Führung.
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung -
8Obere Flur- bereinigungs- behörde(4 Wochen) Status und Zusammensetzung der Bediensteten der Flurbereinigungsverwaltung;Aufbau, Organisation, Aufgaben und geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigungsverwaltung;Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde (Dienst- und Fachaufsicht, Planfeststellung, Plangenehmigung, Rohplanprüfung, Genehmigung des Flurbereinigungsplans);Mittelsteuerung nach dem Gesetz und Rahmenplan über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie den Entwicklungsprogrammen;Anwendung und Ziele der unterschiedlichen Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz;Verfahren nach dem Baugesetzbuch;Rechtsbehelfsverfahren;
Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Grundzüge des Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesens;Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Management und Führung.
9Flur- bereinigungs- behörde(20 Wochen einschließlich 2 Tage Grundbuchamt) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 7;Rechtliche Grundlagen der Ländlichen Bodenordnung;Verwaltungsverfahrensgesetz, Flurbereinigungsgesetz;Gebührenwesen;Teamwork, Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern;Bürokommunikation und Büroautomation, Anwendung von Standardsoftware.
Grundsätze zur Entwicklung des ländlichen Raums;Projektbezogene Untersuchung (PU);Bildung von Entwicklungsschwerpunkten;Förderung der Ländlichen Bodenordnung;Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes, soweit die Flurbereinigungsverwaltung zuständig oder eingebunden ist;Freiwilliger Nutzungstausch, Grundsätze von Landespflege und Bautechnik;Siedlungsverfahren.
Einleitung und Anordnung des Bodenordnungsverfahrens; Feststellung der Gebietsgrenze;Feldvergleich und Wertermittlung - örtliche Aufnahme, Dokumentation, Wertberechnung;Karten und Register des alten und des neuen Bestands, Einsatz der Programmsysteme;Landabzug und Abfindungsanspruch, Gliederung;Grundsätze der Neugestaltung;Aufstellung und Feststellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Finanzierungsplan;Aufstellung des Maßnahmen- und Finanzierungsplans in einfachen Verfahren;Vorbereitung, Ausführung und häusliche Bearbeitung von Vermessungsaufgaben, Sonderung;Ortsregulierung;Neuvermessung des Verfahrensgebietes - PUDIG-Verfahren -, Aufbau der Punkt- und Flächendateien;Zuteilungskarten, Planwunschtermin;Aufstellung des Zuteilungsentwurfs, Rohplanvorlage;Aufstellung des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs-, Tauschplans;Kennzeichnung und Abmarkung der neuen Grundstücke;Planvorlage, Nachträge zum Plan;Rechtsbehelfsverfahren;Berichtigung der öffentlichen Bücher, Nachweise und Register.
Organisation und Aufgaben der Abteilung „Technische Zentralstelle“;Einsatz der Luftbildmessung und Bildbearbeitung;Einsatz der EDV, Systemtechnik und Systembetreuung;Verfahrensentwicklung (Problemanalyse, Programmierung, Stand der Softwareentwicklung);Bearbeitung eines Projektes;
Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;
Hospitation bei einer Kreisverwaltung (bis zu 2 Wochen);
Praktische Prüfung (§ 20).
Abschnitt Ausbildungsstelle (Dauer) Ausbildungsinhalte der Vertiefungsrichtung - Kommunaler Vermessungsdienst -
8Kommunale Vermessungs- dienststelle(24 Wochen einschließlich 2 Tage Grundbuchamt) Vertiefung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts 6;Kommunales Liegenschaftswesen;Anwendung der Fachgesetze für das Liegenschaftskataster und der Ausführungsbestimmungen;Grundzüge des Planungsrechts;Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch und die Arbeiten des Umlegungsausschusses, verwaltungsrechtliche Verfahrensabwicklung;Grundstücksbewertung, Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertermittlung, Vor- und Nachbereitung von Wertermittlungen;Erhebung und Übermittlung der Geobasisinformationen (Liegenschaftskataster);Einrichtung und Führung des Grundbuchs;Verbindung zwischen Grundbuch, Liegenschaftskataster und Nachweisen der Ländlichen Bodenordnung;Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in das Grundbuch;Vorbereitung, Ausführung und häusliche Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen und technischen Vermessungen (Arbeiten im vermessungstechnischen Raumbezug, Absteckungen, Höhenaufnahmen, Nivellements, topografische Aufnahmen für Planungen);Gebührenwesen;Fachtechnische Koordinierung eines kommunalen Geoinformationssystems und zentrale Stelle für den Datenaustausch einschließlich Betreuung eines kommunalen Geoportals;Aufbau und Führung von zentralen Geodatenbeständen;Beratung von kommunalen Fachdienststellen beim Aufbau von Geodatenbeständen und Integration in das kommunale GIS;Erstellung, Modellierung und Führung eines 3D-Stadtmodells unter Integration von 3D-Topografiedaten des Landes und eigener Datenerfassung, Ableiten von Visualisierungen aus 3D-Modellen in unterschiedliche Medienformate;Gelände- und Bauwerksaufmessung einschließlich Planung, Anlage und Vermessung von Sonderfestpunktfeldern für Ingenieurbauwerke;Bauvorbereitende und baubegleitende Vermessungsaufgaben für Ingenieurbauwerke, Erstellung und Auswertung von Deformationsmessungen, Anlage und Verdichtung des kommunalen Höhenfestpunktfeldes;Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling;Kommunal-, Liegenschafts-, Straßen-, Wasser-, Enteignungs- und Nachbarrecht;Dienst- und Fachaufsicht, Geschäftsordnungen;Gebührenwesen, Haushalts-, Kassen-, Personal- und Rechnungswesen;Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Personalvertretungsrechts;Allgemeine Verwaltungsaufgaben, Behördenorganisation;Geschäftsordnung, Schriftverkehr, Aktenordnung, Archiv;Management und Führung;
Praktische Prüfung (§ 20).
Vertiefungsrichtung „Liegenschaftskataster und Geoinformation“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe/Aufgaben für die Prüfungsarbeit ist/ sind insbesondere aus den Prüfungsgebieten Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug sowie Bodenordnung und Grundstücksbewertung zu entnehmen.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2:
Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Liegenschaftskataster;
Prüfungsfach 2: Geotopografie und Raumbezug;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung.
Vertiefungsrichtung „Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit soll aus dem Prüfungsfach 2 entnommen werden.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Landentwicklung, rechtliche und verfahrensmäßige Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung;
Prüfungsfach 2: Planerische und technische Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geotopografie und Raumbezug.
Vertiefungsrichtung „Kommunaler Vermessungsdienst“
Zu § 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörden sind die Stadtverwaltungen, bei deren Vermessungsdienststellen eine Bedienstete oder ein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzt.
Zu § 4 Abs. 1: Einstellungsbehörden sind die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Geschäftsbereich Beamtinnen und Beamte des dritten Einstiegsamtes im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Verwendung finden. Besitzt bei der Einstellungsbehörde keine Bedienstete oder kein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation, hat sie zuvor in geeigneter Weise das Einvernehmen mit einer kommunalen Ausbildungsbehörde herbeizuführen, bei der die Ausbildung erfolgen soll.
Zu § 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit ist insbesondere aus dem Prüfungsfach 1 zu entnehmen.
Zu § 21 Abs. 2 und § 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind:
Prüfungsfach 1: Vermessungs- und Liegenschaftswesen, kommunales Kartenwesen;
Prüfungsfach 2: Geotopografie und Raumbezug;
Prüfungsfach 3: Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung.
Markierungen
Leseansicht