Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 12. April 2018
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 12. April 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210, 216) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. April 2018 | 10.05.2018 |
Eingangsformel | 10.05.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 10.05.2018 |
ERSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz | 10.05.2018 |
§ 1 | 10.05.2018 |
§ 2 | 10.05.2018 |
§ 2a | 01.04.2022 |
§ 3 | 10.05.2018 |
ZWEITER TEIL - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften | 10.05.2018 |
§ 4 | 10.05.2018 |
DRITTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung | 10.05.2018 |
§ 5 | 10.05.2018 |
VIERTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung | 10.05.2018 |
§ 6 | 10.05.2018 |
FÜNFTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung | 10.05.2018 |
§ 7 | 10.05.2018 |
SECHSTER TEIL - Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften | 10.05.2018 |
§ 8 | 10.05.2018 |
§ 9 | 01.04.2022 |
SIEBTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz | 10.05.2018 |
§ 10 | 01.04.2022 |
ACHTER TEIL - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten | 10.05.2018 |
§ 11 | 01.04.2022 |
§ 12 | 10.05.2018 |
§ 13 | 10.05.2018 |
NEUNTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz | 10.05.2018 |
§ 14 | 10.05.2018 |
ZEHNTER TEIL - Schlussvorschriften | 10.05.2018 |
§ 15 | 10.05.2018 |
§ 16 | 10.05.2018 |
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 34 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs.1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 75 Abs. 3 Satz 3, § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
5.
des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
6.
des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 230),
7.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),
8.
des
a)
§ 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14 Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18 Dezember 2017 (GVBl. S. 482),
b)
§ 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510),
9.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),
10.
des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2017 (GVBl. S. 82),
11.
des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114),
12.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),
13.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442),
14.
des § 28 Abs. 4 Satz 2 und des § 46 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534),
15.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
16.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst,
soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
soweit Befugnisse nach § 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie nach § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit
a)
§ 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfeverordnung,
b)
§ 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung,
übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie der Technischen Universität Darmstadt, der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatus- gesetz | §§ 1 bis 3 |
ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften | § 4 |
DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeits- zeitverordnung | § 5 |
VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung | § 6 |
FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung | § 7 |
SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften | §§ 8 und 9 |
SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugs- kostengesetz | § 10 |
ACHTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegen- heiten | §§ 11 bis 13 |
NEUNTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz | § 14 |
ZEHNTER TEIL Schlussvorschriften | §§ 15 und 16 |
ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
§ 1
(1) Dem Hessischen Landesarchiv, der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
1.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,
2.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,
3.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4.
Beamtinnen und Beamte zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst,
5.
nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden,
6.
nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes abzusehen,
7.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
8.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
9.
nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,
10.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
11.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
12.
nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
13.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
14.
nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen.
(2) Die Personalakten der Beamtinnen und Beamten der in Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.
§ 2
Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
1.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,
2.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3.
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen,
4.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
5.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen,
6.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen,
7.
nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
8.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
9.
nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen.
§ 2a
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.
§ 3
(1) Für die Leiterinnen und Leiter sowie die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 Prozent der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden.
ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 4
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15
a)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu verlängern,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,
3.
nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.
DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung
§ 5
Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit bis höchstens zwölf Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche zuzulassen,
2.
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3.
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Teilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln,
4.
nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
5.
nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6.
nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen,
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
zu entscheiden.
FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung
§ 7
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften
§ 8
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
§ 9
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und für die in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.
(2) Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.
SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 10
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen,
a)
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,
b)
ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,
c)
Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
d)
Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und
e)
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden,
2.
der in § 2 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis, über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.
(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Umzugskostenvergütung zuzusagen und
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
(3) Den in § 2 genannten Behörden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 2 und die Befugnis, ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.
(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten,
1.
ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,
2.
Umzugskostenvergütung zuzusagen,
3.
Trennungsgeld zu bewilligen und
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.
ACHTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 11
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen,
1.
nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen,
1.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
3.
zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1, 2 oder Abs. 1 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
4.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5.
Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren,
6.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.
§ 12
Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen,
1.
die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
3.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
4.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.
§ 13
Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2.
nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung über die Vergabe von Leistungsanreizen und den Widerruf einer Leistungszulage zu entscheiden und
3.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.
NEUNTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 14
(1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
2.
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen,
3.
im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der in Abs. 1 genannten Behörde wird als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches die Befugnis übertragen,
1.
nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und
4.
nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach den Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.
ZEHNTER TEIL Schlussvorschriften
§ 15
Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. März 2012 (GVBl. S. 62)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2014 (GVBl. S. 21), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-195
§ 16
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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