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Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) Vom 8. Dezember 2015

Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) Vom 8. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.03.2017 (GVBl. S. 83)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) vom 8. Dezember 201501.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
§ 1 - Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher01.01.2016
§ 2 - Vergütung bei Versetzung01.01.2016
§ 3 - Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung01.01.2016
§ 4 - Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung01.01.2016
§ 5 - Besondere Vergütung01.01.2016
§ 6 - Zuständigkeit01.01.2016
§ 7 - Evaluierung01.01.2016
§ 8 - Anwendung der Vollstreckungsvergütungsverordnung01.01.2016
§ 9 - Übergangsvorschrift22.04.2017
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2016
Aufgrund
des § 55 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, 158), zuletzt geändert durch § 44 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 6 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet:

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)
bis zu 50 000 Euro einschließlich auf 55 v.H,
von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro auf 45 v.H.
(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2 Vergütung bei Versetzung

Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.

§ 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landesjustizkasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind zeitgleich abzuliefern.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die zuständige Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 und 3 und § 5 zu verrechnen.

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.
(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5 Besondere Vergütung

(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen.

§ 6 Zuständigkeit

Über Anträge nach § 4 Abs. 1 und 3 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 Evaluierung

Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Evaluierung überprüft.

§ 8 Anwendung der Vollstreckungsvergütungsverordnung

Die Bestimmungen des Abschnitts I der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie die Bestimmungen der Abschnitte V und VI der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie sich auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Sinne des Abschnitts I beziehen, finden keine Anwendung. § 88 Abs. 4 Nr. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, sind die Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256), BS 2032-21, und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) weiter anzuwenden. Für das Kalenderjahr 2015 ist die Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256), mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
in § 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „2014“ durch die Jahreszahl „2015“ und die Zahl „41,5“ durch die Zahl „35,3“ ersetzt,
2.
in § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „21 650,00“ durch die Zahl „19 850,00“ ersetzt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256), BS 2032-21 außer Kraft.
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