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Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Brimingen und Hisel Vom 13. Juni 2017

Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Brimingen und Hisel Vom 13. Juni 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Brimingen und Hisel vom 13. Juni 201724.06.2017
Eingangsformel24.06.2017
§ 124.06.2017
§ 224.06.2017
§ 324.06.2017
§ 424.06.2017
§ 524.06.2017
§ 624.06.2017
§ 724.06.2017
§ 824.06.2017
§ 924.06.2017
§ 1024.06.2017
§ 1124.06.2017
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Ortsgemeinde Hisel wird zum 1. Januar 2018 aufgelöst. Gleichzeitig wird ihr Gebiet in die Ortsgemeinde Brimingen eingegliedert.
(2) Eine weitere Gebietsänderung der Ortsgemeinde Brimingen zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Ortsgemeinderates und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen finden zeitnah vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen. Die Wahlzeit des Ortsgemeinderates der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen beginnt am 1. Januar 2018. Die Wahlzeiten der bisherigen Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Brimingen und Hisel enden am 31. Dezember 2017. Die Amtszeit des bisherigen Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Hisel endet vorzeitig am 31. Dezember 2017. Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Brimingen bleibt bis zur Einführung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Ortsgemeinderates und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen ist der bisherige Ortsbürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene bisherige Beigeordnete der Ortsgemeinde Brimingen. Nehmen der bisherige Ortsbürgermeister und alle bisherigen Beigeordneten der Ortsgemeinde Brimingen an der ersten Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen als Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Ortsgemeinderates und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen ist das gemeinsame Gebiet der bisherigen Ortsgemeinden Brimingen und Hisel maßgebend.
(4) In der Folge finden die nächsten Wahlen des Ortsgemeinderates und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters gemeinsam in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2024 statt.
(5) Für den bisherigen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Brimingen gilt zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 des Ehrensoldgesetzes als erfüllt.

§ 3

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Ortsgemeinde Hisel zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2017 sowie die Verbindlichkeiten und Forderungen der Ortsgemeinde Hisel auf die Ortsgemeinde Brimingen über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO.

§ 4

Der gemäß § 108 der Gemeindeordnung für den Schluss des Haushaltsjahres 2017 aufzustellende Jahresabschluss der Ortsgemeinde Hisel ist dem Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen zur Prüfung vorzulegen. Der Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen beschließt über die Feststellung des geprüften, für den Schluss des Haushaltsjahres 2017 aufzustellenden Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Hisel bis zum 31. Dezember 2018. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des bisherigen Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Hisel und ihrer Beigeordneten, soweit sie ihn vertreten haben.

§ 5

Soweit nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, gilt im Jahr 2018 die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Ortsgemeinden Brimingen und Hisel zum 30. Juni 2017 als Einwohnerzahl der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen.

§ 6

Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Ortsgemeinden Brimingen und Hisel gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Die umgebildete Ortsgemeinde Brimingen hat dieses fortgeltende Ortsrecht der bisherigen Ortsgemeinden Brimingen und Hisel bis zum 1. Januar 2028 durch im gesamten Gemeindegebiet geltendes Ortsrecht zu ersetzen.

§ 7

Wegen der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden die Kreisstraßen im Gebiet der bisherigen Ortsgemeinden Brimingen und Hisel nicht abgestuft.

§ 8

Die umgebildete Ortsgemeinde Brimingen wird mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Rechtsnachfolgerin der Ortsgemeinde Hisel.

§ 9

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm.

§ 10

Das Land gewährt aus Anlass der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 der umgebildeten Ortsgemeinde Brimingen eine Zuweisung von 20 000 Euro im Jahr 2018. Die Zuweisung ist soweit als möglich zum Abbau der mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 auf die Ortsgemeinde Brimingen übergehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde Hisel zu verwenden.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 13. Juni 2017 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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