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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 29. Juli 2015

Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 29. Juli 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210, 214)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Juli 201529.08.2015
Eingangsformel29.08.2015
Inhaltsverzeichnis29.08.2015
ERSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz29.08.2015
§ 101.01.2016
§ 229.08.2015
§ 301.04.2022
ZWEITER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung29.08.2015
§ 429.08.2015
DRITTER TEIL - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften29.08.2015
§ 529.08.2015
VIERTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung29.08.2015
§ 629.08.2015
§ 701.04.2022
FÜNFTER TEIL - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten29.08.2015
§ 801.04.2022
SECHSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz29.08.2015
§ 929.08.2015
SIEBTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz29.08.2015
§ 1029.08.2015
§ 1129.08.2015
§ 1201.04.2022
ACHTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung29.08.2015
§ 1329.08.2015
NEUNTER TEIL - Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche29.08.2015
§ 1429.08.2015
ZEHNTER TEIL - Zuständigkeitsvorbehalt29.08.2015
§ 1501.04.2022
ELFTER TEIL - Schlussvorschriften29.08.2015
§ 1629.08.2015
§ 17 - Inkrafttreten29.08.2015
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 79 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),
5.
des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
a)
§ 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57),
b)
§ 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung,
jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
6.
des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),
7.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
8.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) in Verbindung mit § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
9.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
10.
des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),
11.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),
12.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),
13.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz §§ 1 bis 3
ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 4
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 5
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung §§ 6 und 7
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 8
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 9
SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz §§ 10 bis 12
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 13
NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 14
ZEHNTER TEIL
Zuständigkeitsvorbehalt § 15
ELFTER TEIL
Schlussvorschriften §§ 16 und 17

ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1

Dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,
dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee
wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
1.
zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung nicht auf Beförderungen nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,
2.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,
3.
das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
4.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
5.
nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes Entscheidungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zu treffen,
6.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.
Die Besetzung von Funktionen der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Ernennung ab Besoldungsgruppe A 15 möglich ist, erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 2

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
2.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,
3.
nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben oder eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen,
4.
a)
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b)
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
c)
nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.

§ 3

(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 und 118 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.
(2) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.
(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 4

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 5

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1.
für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15
a)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

§ 6

(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu erteilen.

§ 7

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 8

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen:
1.
die Stufe nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5.
zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,
6.
Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,
7.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 9

Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,
2.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,
4.
nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
5.
nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 10

(1) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen.
(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Ausstellungen handelt.

§ 11

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 10 Abs. 1 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich
1.
Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,
2.
ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten 10 Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,
3.
Umzugskostenvergütung zuzusagen.

§ 12

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,
2.
Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,
3.
Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

ACHTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 13

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

NEUNTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 14

(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

ZEHNTER TEIL Zuständigkeitsvorbehalt

§ 15

Dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 11 Nr. 2 sowie § 13 vorbehalten.

ELFTER TEIL Schlussvorschriften

§ 16

Die Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 455)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-190

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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