VFHLehrVO
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Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben an den Verwaltungsfachhochschulen (VFHLehrVO) Vom 18. Mai 2015

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben an den Verwaltungsfachhochschulen (VFHLehrVO) Vom 18. Mai 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben an den Verwaltungsfachhochschulen (VFHLehrVO) vom 18. Mai 201510.07.2015
Eingangsformel10.07.2015
§ 1 - Geltungsbereich10.07.2015
§ 2 - Lehrverpflichtung01.10.2017
§ 3 - Ermäßigungen für Leitungsfunktionen10.07.2015
§ 4 - Ermäßigungen für besondere Aufgaben10.07.2015
§ 5 - Zusammentreffen von Ermäßigungsgründen10.07.2015
§ 6 - Ermäßigungen für Dozentinnen und Dozenten mit Behinderungen10.07.2015
§ 7 - Anrechnungen10.07.2015
§ 8 - Sonstige dienstliche Aufgaben10.07.2015
§ 9 - Ausgleich10.07.2015
§ 10 - Urlaub10.07.2015
§ 11 - Lehrveranstaltungsfreie Zeiten10.07.2015
§ 12 - Freistellung10.07.2015
§ 13 - Zuständigkeiten10.07.2015
§ 14 - Nachweispflicht10.07.2015
§ 15 - Inkrafttreten10.07.2015
Aufgrund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 223-11, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung und der sonstigen dienstlichen Aufgaben der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte (Dozentinnen und Dozenten) an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) genannten Verwaltungsfachhochschulen des Landes.

§ 2 Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung beträgt 684 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr bei in der Regel durchschnittlich 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Dozentinnen und Dozenten ist die Lehrverpflichtung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit herabzusetzen. Für besondere Formen der Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung sinngemäß.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von 45 Minuten. Lehrveranstaltung ist jede curricular geregelte Form der Lehre, insbesondere Vorlesung, Lehrgespräch, Übung, Seminar, Workshop, Projektarbeit und Exkursion.
(3) Die Dozentinnen und Dozenten sind möglichst gleichmäßig auszulasten. Der Umfang der Lehrtätigkeit soll die jeweilige Lehrverpflichtung eines Studienjahres um nicht mehr als 20 v. H. über- oder unterschreiten. Die erforderlichen Maßnahmen trifft die Direktorin oder der Direktor. Sie oder er regelt insbesondere die Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungen sowie den Umfang der Bewertung und Abnahme von Prüfungsleistungen.
(4) Die Dozentinnen und Dozenten sind im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung nach Absatz 1
1.
an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz auch zur Durchführung von hauptamtlichen Fortbildungsveranstaltungen sowie zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz,
2.
an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz auch zur Durchführung von hauptamtlichen Fortbildungsveranstaltungen,
3.
an der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz auch zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Landesfinanzschule
verpflichtet.

§ 3 Ermäßigungen für Leitungsfunktionen

Für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen kann die Lehrverpflichtung entsprechend der zeitlichen Mehrbelastung wie folgt ermäßigt werden:
1. für die Direktorin oder den Direktor bis zu 100 v. H.,
2. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors bis zu 75 v. H.,
3. für die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamts bis zu 75 v. H.,
4. für die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter des Prüfungsamts bis zu 35 v. H.,
5. für die Leiterin oder den Leiter des Bereichs Fortbildung bis zu 75 v. H.,
6. für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bis zu 30 v. H.

§ 4 Ermäßigungen für besondere Aufgaben

Für die Wahrnehmung der nachfolgend genannten besonderen Aufgaben kann die Lehrverpflichtung entsprechend der zeitlichen Mehrbelastung höchstens um folgende Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden:
1. an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
a) für die Mitgliedschaft im Rat 10,
b) für die Studiengebietsleitung
(einschließlich Bibliotheksbetreuung) 30,
c) für die Modulverantwortung 30,
d) für die Praxisbeauftragte oder den Praxisbeauftragten 90,
e) für die Evaluationsbeauftragte oder den Evaluationsbeauftragten 150,
f) für die Betreuung des IT-Systems 342,
2. an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
a) für die Mitgliedschaft im Rat 10,
b) für die Fachgebietsleitung 50,
c) für die Modulverantwortung 30,
d) für die Praxisbeauftragte oder den Praxisbeauftragten 200,
e) für die Evaluationsbeauftragte oder den Evaluationsbeauftragten 150,
f) für die Studienleitung im Masterstudiengang der Deutschen Hochschule für Polizei 30,
3. an der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz
a) für die Mitgliedschaft im Rat 10,
b) für die Fachgruppenleitung 30,
c) für die wissenschaftliche Bibliotheksbetreuung 30,
d) für die JURIS-Betreuung 30,
e) für die Mitgliedschaft im Evaluationsausschuss 30,
f) für die Betreuung des IT-Systems 40.

§ 5 Zusammentreffen von Ermäßigungsgründen

Kommen für eine Dozentin oder einen Dozenten mehrere Ermäßigungsgründe nach § 3 oder § 4 in Betracht, soll lediglich einer dieser Ermäßigungsgründe vollumfänglich berücksichtigt werden. Weitere Ermäßigungen sollen in der Regel höchstens bis zur Hälfte berücksichtigt werden.

§ 6 Ermäßigungen für Dozentinnen und Dozenten mit Behinderungen

Die Lehrverpflichtung von Dozentinnen und Dozenten mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch soll auf Antrag im Einzelfall wie folgt ermäßigt werden:
1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu 12 v. H.,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 v. H.,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 v. H.

§ 7 Anrechnungen

(1) Durchgeführte Lehrveranstaltungen, einschließlich der Lehrveranstaltungen an der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und an der Landesfinanzschule, werden voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(2) Hauptamtlich durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen werden voll angerechnet. Soweit die Fortbildungstätigkeit für das vierte Einstiegsamt und die folgenden Beförderungsämter oder im Rahmen eines Masterstudiengangs an einer der Verwaltungsfachhochschulen des Landes oder an der Deutschen Hochschule der Polizei erfolgt, wird sie eineinhalbfach angerechnet.
(3) Zeiten der Aufsicht bei Prüfungsleistungen und Übungsaufgaben werden zu drei Zehnteln angerechnet.
(4) Für die Betreuung einer oder eines Studierenden während der Bachelorarbeit an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz wird für jede Woche der Bearbeitungszeit eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet. Für die Betreuung einer oder eines Studierenden während der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium an der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz werden bis zu fünf Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.
(5) Für Dienstreisen, die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen dienstlichen Fortbildung und Exkursionen werden höchstens die auf den jeweiligen Tag durchschnittlich entfallenden Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.
(6) Dem Zeitaufwand entsprechend können besondere Tätigkeiten angerechnet werden, soweit sie über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben hinausgehen und im dienstlichen Interesse liegen.
(7) Krankheitsbedingt nicht erbrachte Lehrveranstaltungsstunden werden als entschuldigte Fehlzeiten bei der Lehrverpflichtung berücksichtigt.
(8) Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind dienstfrei und werden nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

§ 8 Sonstige dienstliche Aufgaben

Die Dozentinnen und Dozenten haben neben ihrer Lehrverpflichtung insbesondere folgende sonstige dienstliche Aufgaben:
1.
Vor- und Nachbereiten der Lehrveranstaltungen und hauptamtlichen Fortbildungsveranstaltungen sowie Erstellen und Aktualisieren von Lehrmaterialien,
2.
Erstellen von Prüfungs- und Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen sowie Auswahl der Prüfungs- und Übungsaufgaben und Beratung der Inhalte,
3.
Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen und Übungsaufgaben,
4.
Abnahme von mündlichen, praktischen und sonstigen Prüfungsleistungen sowie von entsprechenden Übungsaufgaben,
5.
Betreuung der Studierenden während der Bachelorarbeit oder der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium,
6.
Bewertung von Bachelorarbeiten sowie Abnahme von Kolloquien,
7.
Anleitung der Studierenden zum Selbststudium,
8.
fachliche Studienberatung und Abhalten von Sprechstunden,
9.
fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten und der Beauftragten im berufspraktischen Studium,
10.
Mitwirkung bei dem Erstellen und Anpassen der Modulhandbücher,
11.
fachübergreifende Zusammenarbeit und Mitwirkung bei der Koordination der Lehre,
12.
Mitwirkung bei der Evaluation und ständigen Weiterentwicklung von Studium und Lehre,
13.
Teilnahme an dienstlichen Besprechungen.

§ 9 Ausgleich

Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, ist ein Ausgleich innerhalb der nächsten drei Jahre vorzunehmen. Überschreitungen, die in diesem Zeitraum nicht ausgeglichen werden können, verfallen. Das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VFHG zuständige Ministerium kann auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Ausnahmen zulassen. § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

§ 10 Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung unter Berücksichtigung des Studienbetriebs.

§ 11 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten

Während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten besteht für die Dozentinnen und Dozenten keine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewährleistet ist. Die Direktorin oder der Direktor kann die Anwesenheit der Dozentinnen und Dozenten anordnen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.

§ 12 Freistellung

Die Dozentinnen und Dozenten können für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 4 VFHG im erforderlichen Umfang freigestellt werden.

§ 13 Zuständigkeiten

(1) Über Ermäßigungen für Leitungsfunktionen nach § 3 Nr. 1 und 2 entscheidet das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VFHG zuständige Ministerium.
(2) Im Übrigen trifft die Direktorin oder der Direktor die Entscheidungen nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Studienbetriebs.

§ 14 Nachweispflicht

Die von der Dozentin oder dem Dozenten im Studienjahr geleisteten Lehrveranstaltungsstunden sowie die erfolgten Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen und Ausgleichsmaßnahmen sind dem für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VFHG zuständigen Ministerium jährlich nachzuweisen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 18. Mai 2015
Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz
Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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