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Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) Vom 15. Juli 2020

Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) Vom 15. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.05.2022 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. April 2022 (GVBl. S. 252)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) vom 15. Juli 202023.07.2020 bis 31.12.2027
Eingangsformel23.07.2020 bis 31.12.2027
§ 1 - Geförderte Ausbildungen23.07.2020 bis 31.12.2027
§ 2 - Voraussetzungen12.05.2022 bis 31.12.2027
§ 3 - Antrags- und Abrechnungsverfahren23.07.2020 bis 31.12.2027
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.07.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 13 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Geförderte Ausbildungen

(1) Diese Verordnung regelt die Übernahme von Schulgebühren in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben wird, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung
1.
zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten,
2.
zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten,
3.
zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten,
4.
zur Logopädin oder zum Logopäden,
5.
zur Medizinisch-technischen Assistentin oder zum Medizinisch-technischen Assistenten - Funktionsdiagnostik,
6.
zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten,
7.
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten - Funktionsdiagnostik,
8.
zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten,
9.
zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger,
10.
zur Podologin oder zum Podologen,
11.
zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten,
12.
zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten,
13.
zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten,
14.
zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister.
(2) Die Übernahme der Schulgebühren der Auszubildenden in den Gesundheitsfachberufen nach Abs. 1 erfolgt ab dem 1. August 2020 durch Leistung an den Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte unter den Voraussetzungen nach § 2. Die Übernahme nach Satz 1 erfolgt auch für Auszubildende, die sich zum 1. August 2020 bereits in der laufenden Ausbildung befinden.
(3) Ein direkter Anspruch auf Übernahme von Schulgebühren einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden gegenüber dem Land Hessen wird durch diese Verordnung nicht begründet.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Übernahme der Schulgebühren erfolgt auf Antrag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Übernahme der Schulgebühren wird auf die Höhe der Schulgebühr beschränkt, die zum 1. August 2019 von einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr in der jeweiligen Ausbildungsstätte erhoben wurde. Bei Ausbildungsstätten, die am 1. August 2019 noch nicht staatlich zugelassen waren, bemisst sich der Wert nach Satz 2 nach dem Mittelwert der Gebühren von Ausbildungsstätten derselben Fachrichtung, wie sie zum 1. August 2019 erhoben wurden. Anlassbezogene Gebühren und sonstige Kosten gelten nicht als Schulgebühren im Sinne dieser Verordnung. Die Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme bestimmt sich nach der Zahl der während des Ausbildungsjahres besetzten Ausbildungsplätze.
(2) Zum 1. August 2021 erhöht sich der Wert nach Abs. 1 Satz 2 um 1,5 Prozent; jeweils zum 1. August der Jahre 2023, 2025 und 2027 erhöht sich der zuletzt geltende Wert um weitere 1,5 Prozent.
(3) Die Übernahme wird dem Träger einer Ausbildungsstätte für diejenigen Ausbildungsmonate nicht gewährt, für die er von einem anderen Kostenträger eine Erstattung der Schulgebühren erhält oder für die er Schulgebühren von den Auszubildenden erhebt.

§ 3 Antrags- und Abrechnungsverfahren

(1) Der Antrag nach § 2 Abs. 1 ist für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen. Er dient der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme und soll spätestens drei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(2) Im Antrag sind die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze anzugeben. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass keine anderweitige Erstattung der oder die Erhebung von Schulgebühren nach § 2 Abs. 3 erfolgt.
(3) Auf der Grundlage der vorläufigen Festsetzung nach Abs. 1 werden dem Träger der Ausbildungsstätte monatlich nachschüssige Abschläge in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags geleistet. Die vorläufige Festsetzung wird bei einer unterjährigen Änderung der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze oder bei Eintritt eines Falles nach § 2 Abs. 3 angepasst. Der Träger der Ausbildungsstätte hat diese Änderungen, welche sich auf die Übernahme der Schulgebühren auswirken, innerhalb eines Monats nach Eintritt mitzuteilen.
(4) Nach dem Ablauf des jeweiligen Ausbildungsjahres setzt die zuständige Behörde den Gesamtbetrag für das Ausbildungsjahr fest. Hierfür hat der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Beendigung des Ausbildungsjahres, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde, die Anzahl der besetzten Plätze nach Monaten mitzuteilen sowie die Ausbildungsverträge in Kopie vorzulegen; der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, weitere Nachweise anzufordern. Kommt der Antragsteller den Pflichten nach Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, sind der vorläufige Festsetzungsbescheid zu widerrufen und die geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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