Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Vom 16. Februar 2007
Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Vom 16. Februar 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 | 01.05.2007 |
Eingangsformel | 01.05.2007 |
§ 1 - Voraussetzung der Bestellung | 01.05.2007 |
§ 2 - Ausbildung der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten | 01.10.2017 |
§ 3 - Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten | 01.05.2007 |
§ 4 - Dienstkleidung | 01.05.2007 |
§ 5 - Ausrüstung | 01.05.2007 |
§ 6 - Dienstausweis | 01.05.2007 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.05.2007 |
Anlage 1 | 01.05.2007 |
Anlage 2 | 01.05.2007 |
Aufgrund des § 94 Abs. 4 und des § 95 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird verordnet:
§ 1 Voraussetzung der Bestellung
(1) Zur kommunalen Vollzugsbeamtin oder zum kommunalen Vollzugsbeamten oder zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten kann nur bestellt werden, wer volljährig ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
(2) Vor der Bestellung muss die fachliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers feststehen.
(3) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 Ausbildung der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten
(1) Wer zur kommunalen Vollzugsbeamtin oder zum kommunalen Vollzugsbeamten bestellt werden soll, hat zuvor eine zehnwöchige Ausbildung bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz oder auf Weisung des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums und unter fachlicher Aufsicht der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz bei einer anderen geeigneten Stelle erfolgreich abzuschließen. Grundlage der Ausbildung ist ein von dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium erlassener Lehrplan. Die Ausbildung vermittelt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und erfolgt insbesondere in folgenden Lehrfächern:
1.
Allgemeines Verwaltungs-, Polizei- und Ordnungsrecht,
2.
Besonderes Verwaltungs- und Ordnungsrecht,
3.
Eingriffsrecht,
4.
Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht,
5.
Verkehrsrecht,
6.
Öffentliches Dienstrecht und Dienstlehre,
7.
Psychologie sowie
8.
Einsatz- und Situationstraining.
Die fachliche Befähigung wird auf der Grundlage von jeweils einer Lernzielkontrolle (Leistungsnachweis) in den Lehrfächern nach Satz 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 festgestellt. Die Leistungsnachweise sind entsprechend § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (APOPol-E3) vom 4. Mai 2016 (GVBl. S. 245, BS 2030-13) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Punktzahlen der Leistungsnachweise mindestens fünf Punkte beträgt; § 18 Abs. 1 und die §§ 22 und 23 APOPol-E3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Prüfungsamts die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz tritt. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, erhält einen von der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ausgestellten Befähigungsnachweis.
(2) Einer Ausbildung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass
1.
die Fachprüfung I nach der am 1. Juli 1997 außer Kraft getretenen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeidienstes vom 13. Juli 1992 (GVBl. S. 267), geändert durch Verordnung vom 3. April 1995 (GVBl. S. 77), oder eine entsprechende Prüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder nach bundesrechtlichen Vorschriften bestanden wurde,
2.
die Laufbahnprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985 (GVBl. S. 61, BS 2030-10) in der jeweils geltenden Fassung bestanden wurde,
3.
die Erste Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgeltenden Anlage 3 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (GMBl. S. 137), zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003 (GMBl. S. 392), bestanden wurde,
4.
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung oder Kommunalverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder
5.
die Befähigung für die Laufbahn des kommunalen Vollzugsdienstes nach § 31 in Verbindung mit den §§ 28 bis 30 und Anlage 2 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde.
§ 3 Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
(1) Wer zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt werden soll, hat zuvor eine mindestens sechswöchige Ausbildung abzuschließen. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung umfasst in ihrem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts; im besonderen Teil der Ausbildung sind Kenntnisse über spezielle Regelungen der Rechtsgebiete zu vermitteln, in denen der Schwerpunkt der Tätigkeit liegen soll. Mit der nachgewiesenen Teilnahme an der vollständigen Ausbildung wird die fachliche Befähigung erworben.
(2) Die jeweilige Polizei- oder Ordnungsbehörde hat für die Durchführung der Ausbildung Sorge zu tragen.
§ 4 Dienstkleidung
(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können mit Dienstkleidung ausgestattet werden. Diese muss sich von der Dienstkleidung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten deutlich unterscheiden. Auf dem linken Ärmel der Dienstkleidung ist ein Ärmelabzeichen mit dem Namen der bestellenden Behörde und dem von ihr geführten Wappen anzubringen. An der Mütze kann das von der bestellenden Behörde geführte Wappen angebracht werden. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Dienstkleidung der von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
(2) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte, die für die hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr, insbesondere die Verkehrsüberwachung, bestellt sind, müssen bei diesen Einsätzen Dienstkleidung tragen.
§ 5 Ausrüstung
(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können mit Schlagstock, Handfesseln, Reizstoffsprühgeräten und Diensthunden ausgestattet werden, soweit dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Dienstkraftfahrzeuge der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten müssen sich von den Streifenfahrzeugen der Polizei deutlich unterscheiden und dürfen nicht mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und Einsatzhorn (§ 55 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgerüstet sein.
(3) Werden den kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie den Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Funkgeräte zugeteilt, dürfen diese nicht auf den Frequenzen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben betrieben werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Ausrüstung der von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
§ 6 Dienstausweis
(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten erhalten einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 1.
(2) Die von den Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten erhalten einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 2.
(3) Die von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten erhalten einen Dienstausweis nach Nr. 2.2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken vom 1. Juli 2000 (MinBl. S. 224, 2005 S. 256).
(4) Der Dienstausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann nicht verlängert werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamten vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. S. 61), BS 2012-1-5, außer Kraft.
Mainz, den 16. Februar 2007
Der Minister des Innern und für Sport
In Vertretung Roger Lewentz
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
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Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
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