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Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. November 2017

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. November 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. November 201725.11.2017
Eingangsformel25.11.2017
§ 125.11.2017
§ 225.11.2017
§ 325.11.2017
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz25.11.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörden geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand für eine Amtshandlung oder öffentlich-rechtliche Dienstleistung nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
(4) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 2

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes sowie entsprechend § 3 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 14. November 2017 Die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz A. Spiegel

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Anmeldebescheinigung nach § 5 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Erteilen einer Anmeldebescheinigung gegenüber Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, als Nachweis über die erfolgte Anmeldung nach § 5 Abs. 1 ProstSchG 30,00*
1.2 Verlängern der Anmeldebescheinigung bei Fortsetzung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 5 Abs. 5 ProstSchG 15,00*
1.3 Ausstellen einer zusätzlichen pseudonymisierten Anmeldebescheinigung auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person nach § 5 Abs. 6 ProstSchG 10,00*
2 Anordnung nach § 11 Abs. 3 oder Abs. 4 ProstSchG
2.1 Erteilen einer Anordnung zur Ausübung der Prostitution gegenüber Prostituierten nach § 11 Abs. 3 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20,00 und höchstens 100,00*
2.2 Treffen einer weiteren Maßnahme nach § 11 Abs. 4 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20,00 und höchstens 100,00*
3 Erteilen einer Erlaubnis gegenüber Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 390,00*
4 Erteilen einer Verlängerung der Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 240,00*
5 Stellvertretung nach § 13 ProstSchG
5.1 Erteilen einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person nach § 13 Abs. 1 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 240,00*
5.2 Erteilen einer Verlängerung der Erlaubnis für die als Stellvertretung eingesetzte Person zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 13 Abs. 2 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150,00*
5.3 Entgegennahme einer Anzeige des Betreibers, dass das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben wird, nach § 13 Abs. 3 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20,00*
6 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG oder selbstständige Anordnung nach § 17 Abs. 3 ProstSchG
6.1 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,00*
6.2 Erteilen einer selbstständigen Anordnung nach § 17 Abs. 3 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,00*
7 Erteilen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall nach § 18 Abs. 3 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40,00*
8 Prüfung und Anordnung nach § 20 Abs. 3 ProstSchG
8.1 Prüfung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
8.2 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,00*
9 Untersagung der Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 ProstSchG
9.1 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 4 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00
9.2 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 5 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00
10 Prüfung und Anordnung nach § 21 Abs. 3 ProstSchG
10.1 Prüfung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
10.2 Erlassen einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,00*
11 Untersagung nach § 21 Abs. 4 oder Abs. 5 ProstSchG
11.1 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 Abs. 4 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
11.2 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 Abs. 5 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
12 Verlängerung der Frist auf Antrag nach § 22 Satz 2 ProstSchG 50,00*
13 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55,00*
14 Untersagen der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe nach § 25 Abs. 3 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
15 Maßnahme zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach § 29 ProstSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80,00*
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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