Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 18. Dezember 2014
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 18. Dezember 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 7 und 14 neu gefasst durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 367) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 18.06.2022 |
ERSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz | 01.01.2015 |
§ 1 | 18.06.2022 |
§ 2 | 18.06.2022 |
§ 3 | 01.04.2022 |
ZWEITER TEIL - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften | 01.01.2015 |
§ 4 | 01.01.2015 |
DRITTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung | 01.01.2015 |
§ 5 | 01.01.2015 |
VIERTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung | 01.01.2015 |
§ 6 | 01.01.2015 |
FÜNFTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung | 01.01.2015 |
§ 7 - Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung und nach weiteren Vorschriften | 18.06.2022 |
SECHSTER TEIL - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten | 01.01.2015 |
§ 8 | 01.04.2022 |
§ 9 | 18.06.2022 |
SIEBTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz | 01.01.2015 |
§ 10 | 01.01.2015 |
§ 11 | 01.01.2015 |
§ 12 | 01.04.2022 |
ACHTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz | 01.01.2015 |
§ 13 | 01.01.2015 |
NEUNTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten | 01.01.2015 |
§ 14 - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main | 18.06.2022 |
§ 15 | 18.06.2022 |
ZEHNTER TEIL - Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche | 01.01.2015 |
§ 16 | 18.06.2022 |
ELFTER TEIL - Inkrafttreten | 01.01.2015 |
§ 17 | 01.01.2015 |
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 12 Abs. 2 Satz 3, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 37 Abs. 2 Satz1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
5.
des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
6.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),
7.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),
8.
des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),
9.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
10.
des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),
11.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),
12.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
13.
des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), in Verbindung mit § 11 Abs. 5, des § 34 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 1 Satz 1, des § 35 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 3 und des § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126),
14.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
verordnet der Minister der Finanzen, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Besoldungsgesetz übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Inhaltsübersicht | |||
ERSTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz | §§ 1 bis 3 | ||
ZWEITER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften | § 4 | ||
DRITTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung | § 5 | ||
VIERTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung | § 6 | ||
FÜNFTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung und nach weiteren Vorschriften | § 7 | ||
SECHSTER TEIL | |||
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten | §§ 8 und 9 | ||
SIEBTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz | §§ 10 bis 12 | ||
ACHTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz | § 13 | ||
NEUNTER TEIL | |||
Zuständigkeiten nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten | §§ 14 und 15 | ||
ZEHNTER TEIL | |||
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche | § 16 | ||
ELFTER TEIL | |||
Inkrafttreten | § 17 |
ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
§ 1
(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,
der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und
dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes
a)
zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,
b)
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären,
c)
nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,
d)
nach den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 36, 37 und 42 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen und Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 38 und 39 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,
e)
nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,
2.
a)
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes für die Beamtinnen und die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
b)
nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und die Erlaubnis zu widerrufen,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes nach § 25 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke abzuordnen,
4.
a)
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
b)
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,
c)
nach den §§ 62 bis 64b des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Familienpflegezeit mit Vorschuss und Pflegezeit mit Vorschuss zu entscheiden,
d)
nach § 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes auf Beurlaubung zu entscheiden.
Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 Buchst. a werden auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.
(2) Den Finanzämtern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach den §§ 62 bis 64 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a bis c dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Für die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, c und d gilt dieser Vorbehalt auch für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter und der Niederlassungen des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen.
§ 2
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird, soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
2.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, die Genehmigung der Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 73 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu versagen sowie die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu widerrufen,
3.
nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
4.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.
(2) Anordnungen, Genehmigungen, Versagungen und Widerrufe nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile
1.
aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden oder
2.
unter Berücksichtigung aller durch die Beamtin oder den Beamten ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 15 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.
(3) Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 übertragen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 7 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden.
(4) Für die Leiterinnen und Leiter nach § 1 Abs. 1 und für die Leiterin oder den Leiter des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 3 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter der Finanzämter bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 3 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorbehalten.
§ 3
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn über gegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.
(2) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird, soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen, nach § 57 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadenersatzansprüche geltend zu machen, soweit es sich bei den verletzten oder getöteten Personen nicht um Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige handelt.
ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 4
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes
a)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes erfüllt sind,
3.
nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.
DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 5
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung
§ 6
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.
(2) Die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden bleibt dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.
FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung
§ 7 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung und nach weiteren Vorschriften
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird, soweit in Abs. 2 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 69 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 der Hessischen Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Erholungsurlaub zu gewähren sowie Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte nach § 13 der Hessischen Urlaubsverordnung,
2.
nach § 69 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung Dienstbefreiung oder nach § 69 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes Sonderurlaub bis zu 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu erteilen,
3.
nach § 12 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren,
4.
Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren,
5.
nach § 15a Satz 1 der Hessischen Urlaubsverordnung einen Tag Sonderurlaub im Kalenderjahr für besonderes ehrenamtliches Engagement zu erteilen,
6.
nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Buchst. c der Hessischen Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Dienstbefreiung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes zu gewähren,
7.
nach § 11 Abs. 2 und Abs. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und Abs. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 6 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), Beamtinnen und Beamte vom Dienst freizustellen,
8.
die Beurlaubung von Beamten zu verfügen, die nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen oder zu einer Dienstleistung im Sinne des § 60 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), herangezogen worden sind,
9.
nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Buchst. a der Hessischen Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamte vom Dienst freizustellen,
10.
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432) in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Buchst. a der Hessischen Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Bildungsurlaub zu gewähren,
11.
nach § 1a Abs. 1 bis 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GVBl. S. 291), Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto festzustellen und Freistellungen vom Dienst unter Inanspruchnahme des Guthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto zu gewähren,
12.
nach § 7 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie nach § 8 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Beamtinnen und Beamten Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu bewilligen.
(2) Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 11 übertragen. Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren Zuständigkeitsbereich außerdem die Befugnis übertragen, nach Abs. 1 Nr. 2 Dienstbefreiung oder Sonderurlaub bis zu 15 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu erteilen.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie für die Leiterin oder den Leiter des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 9 bis 12 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten; hinsichtlich Abs. 1 Nr. 11 gilt dies nur für die Gewährung von Freistellungen vom Dienst. Für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter der Finanzämter bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 9 bis 12 sowie nach Abs. 2 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorbehalten; hinsichtlich Abs. 1 Nr. 11 gilt dies nur für die Gewährung von Freistellungen vom Dienst.
SECHSTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 8
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in § 9 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,
1.
nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe für das Grundgehalt festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Ruhestandsbeginn noch nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen,
5.
zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,
6.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung von Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, von Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
7.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.
(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird jeweils für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, für die Stufenfestsetzung nach Abs. 1 Nr. 1 Zeiten förderlicher hauptberuflicher Tätigkeit als Erfahrungszeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ganz oder teilweise anzuerkennen.
§ 9
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
2.
zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
3.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a)
von Rückforderungen nach Nr. 2 ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung von Rückforderungsbeträgen nach Nr. 2 bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, von Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 und 2 zu befinden.
SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 10
(1) Das Ministerium der Finanzen ist zuständig für die
1.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung,
2.
Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen sowie Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen im Ausland
der Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Direktorin oder des Direktors des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda. Als allgemein genehmigt gelten für diese und bei deren Abwesenheit für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen
1.
Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung innerhalb
a)
des Landes Hessen,
b)
der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von sieben Kalendertagen,
2.
Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von sieben Kalendertagen.
(2) Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda sind zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen sowie Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen im Ausland der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs.
(3) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der Finanzämter. Als allgemein genehmigt gelten für diese und bei deren Abwesenheit für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung innerhalb
1.
des Landes Hessen,
2.
der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von sieben Kalendertagen.
§ 11
Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs.
§ 12
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,
2.
Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
3.
Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,
2.
Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), zu bewilligen.
(3) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle erfolgen, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist.
(4) Dem Ministerium der Finanzen bleibt die Befugnis nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes vorbehalten. Im Einzelfall kann das Ministerium der Finanzen auch die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und insoweit auch über Widersprüche befinden, sofern die Reisekosten oder das Trennungsgeld vom Ministerium der Finanzen getragen werden.
ACHTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 13
Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie der Direktorin oder dem Direktor des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird als Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,
4.
nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
5.
nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
NEUNTER TEIL Zuständigkeiten nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
§ 14 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 2 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung bzw. der berufspraktischen Studienzeiten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zuzuweisen,
2.
nach § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter zu bestellen,
3.
nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten den Vorbereitungsdienst im Einzelfall zu verlängern,
4.
nach § 16 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die jeweilige Zeitdauer der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Dienstes in den verschiedenen Arbeitsbereichen unter Beachtung des Einsatzes in der Veranlagung zu regeln,
5.
nach § 24 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die jeweilige Zeitdauer der berufspraktischen Ausbildung des gehobenen Dienstes in den verschiedenen Arbeitsbereichen unter Beachtung des Einsatzes in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung zu regeln,
6.
nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen.
§ 15
Dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die in dieser Regelung aufgeführten Entscheidungen zu treffen und die dort vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen,
2.
nach § 18 Abs. 7 Satz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die in dieser Regelung aufgeführten Entscheidungen zu treffen und die dort vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen,
3.
nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu berufen und die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse zu bestellen,
4.
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die Prüfungen organisatorisch zu leiten,
5.
nach § 35 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall zu gestatten,
6.
nach § 35 Abs. 3 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten bei den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung auf Antrag über die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu entscheiden,
7.
nach § 42 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu gewähren.
ZEHNTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 16
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium der Finanzen die Maßnahme nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
ELFTER TEIL Inkrafttreten
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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