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Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle Vom 3. August 2000

Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle Vom 3. August 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 16)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 200001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zentrale Stelle für Sonderabfälle01.10.2001
§ 2 - Aufgaben15.02.2018
§ 3 - Andienungsverfahren12.07.2008
§ 4 - Ausnahmen von der Andienungspflicht01.01.2014
§ 5 - Zuweisung und Auskunftspflicht01.01.2014
§ 6 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2129-1, wird, hinsichtlich der §§ 2 bis 6 im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, verordnet:

§ 1 Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle wird die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) bestimmt.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erfüllt die ihr nach § 8 LKrWG zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
1.
§ 26 Abs. 2 bis 6, den §§ 49 bis 51 und den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen; Entscheidungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist,
2.
der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) sowie den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
3.
dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät die Zentrale Stelle für Sonderabfälle in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen.
(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Erfüllung der ihr auf dem Gebiet der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Aufgaben.

§ 3 Andienungsverfahren

Für die Andienung von Sonderabfällen sind die in der Nachweisverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Mit der Vorlage der Formblätter bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen. Soweit die Angaben aus den Formblättern elektronisch übermittelt werden, kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle festlegen, wie die Andienung zu erfolgen hat.
Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig. Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen.

§ 4 Ausnahmen von der Andienungspflicht

Von der Andienungspflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger und -besitzer,
1.
die ihre Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
2.
die ihre Sonderabfälle aufgrund einer von der zuständigen Behörde erteilten Befreiung nach § 26 Abs. 3 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
3.
bei denen jährlich nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Sonderabfälle (Kleinmengen) anfallen und die ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder einem Abfallentsorger übergeben, der über eine zugelassene Anlage für diese Abfälle verfügt, oder
4.
die ihre Sonderabfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 NachwV einem Einsammler überlassen, der seinerseits nach § 3 Abs. 2 andienungspflichtig ist und für diese Abfälle über eine Zuweisung der Zentralen Stelle für Sonderabfälle verfügt, oder
5.
die Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, das im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung angefallen ist und im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche behandelt oder gelagert wurde, dort wieder einbringen, wobei durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG oder einer Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4BBodSchG sichergestellt sein muss, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder
6.
die verbrauchte Lösemittel nachweislich einem Destillationsverfahren zuführen, bei dem das Destillat oder Regenerat anschließend vollständig an den Abfallerzeuger oder -besitzer zurückgeliefert wird (Lohndestillation), oder
7.
die Altöle im Sinne der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung nachweislich einer Aufbereitung oder energetischen Verwertung zuführen, oder
8.
die Abfälle, die vor dem 7. Oktober 1996 noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrWG unter Beachtung der sich aus § 8 KrWG ergebenden Vorgaben zur Rangfolge und zur Hochwertigkeit der Verwertung zuführen.

§ 5 Zuweisung und Auskunftspflicht

(1) Eine von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach der Nachweisverordnung erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gilt für anzudienende Sonderabfälle als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG. In den Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung anzudienender Sonderabfälle gilt die von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, erteilte Genehmigung oder schriftliche Zustimmung als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG.
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle erforderlich ist, haben die Andienungspflichtigen auf Verlangen Auskunft über die bisherige Entsorgung sowie über die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes zu erteilen, in denen die anzudienenden Sonderabfälle angefallen sind. Die Andienungspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einer der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 6

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 7.9.2000
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