Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV) Vom 29. November 2017
Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV) Vom 29. November 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.07.2022 bis 31.12.2026
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und Anlagen 1, 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 27. Juni 2022 (GVBl. S. 397) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV) vom 29. November 2017 | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
Eingangsformel | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
Inhaltsverzeichnis | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
ERSTER TEIL - PERSONELLE ANFORDERUNGEN | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
Erster Abschnitt - Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 1 - Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 2 - Einrichtungsleitung | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 3 - Pflegedienstleitung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 4 - Teilung von Führungsfunktionen, Ausübung mehrerer Führungsfunktionen | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 5 - Beschäftigte | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 6 - Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 7 - Betreuende und pflegerische Tätigkeiten | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 8 - Fort- und Weiterbildungen | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
Zweiter Abschnitt - Ambulante Betreuungs- und Pflegedienste | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 9 - Anforderungen an ambulante Betreuungs- und Pflegedienste | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
ZWEITER TEIL - RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 10 - Anwendungsbereich | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 11 - Allgemeine bauliche Anforderungen | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 12 - Wohnplätze | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 13 - Wohn-Schlaf-Raum | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 14 - Sanitärbereich | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 15 - Gemeinschaftsräume | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 16 - Funktions-, Wirtschafts- und Dienstleistungsräume | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 17 - Rufanlagen, Telekommunikationsanschluss | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 18 - Elektrische Geräte | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 19 - Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 20 - Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 21 - Einrichtungen der Behindertenhilfe | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
DRITTER TEIL - MITWIRKUNGSRECHTE | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 22 - Aufgaben des Einrichtungsbeirates | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 23 - Aufgaben der Einrichtungsbetreiberin oder des Einrichtungsbetreibers und der Einrichtungsleitung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 24 - Zahl der Mitglieder des Einrichtungsbeirates | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 25 - Wahlgrundsätze | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 26 - Wahlberechtigung, Wählbarkeit | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 27 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
§ 28 - Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 29 - Wahlanfechtung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 30 - Amtszeit | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 31 - Vorzeitige Neuwahl | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 32 - Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 33 - Geschäftsführung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 34 - Kostentragung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 35 - Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Einrichtungsbeirates | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 36 - Einrichtungsfürsprecherin, Einrichtungsfürsprecher und Ersatzgremium | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 37 - Vertrauensfrau | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
VIERTER TEIL - LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 38 - Anwendungsbereich | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 39 - Vorvertragliche Unterrichtung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 40 - Anzeigepflicht | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 41 - Beschränkungen der Entgegennahme | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 42 - Beschränkungen der Verwendung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 43 - Getrennte Verwaltung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 44 - Verzinsung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 45 - Sicherheitsleistung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 46 - Versicherungspflicht | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 47 - Rückzahlung, Verrechnung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 48 - Rechnungslegung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 49 - Aufzeichnungen und Belege | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 50 - Prüfung | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 51 - Prüferinnen und Prüfer | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 52 - Prüfbericht | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
FÜNFTER TEIL - ORDNUNGSWIDRIGKEITEN | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 53 - Ordnungswidrigkeiten | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
SECHSTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 54 - Übergangsvorschriften, Befreiungsvorschriften | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 55 - Überleitungsvorschriften | 01.01.2018 bis 31.12.2026 |
§ 56 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.07.2022 bis 31.12.2026 |
Aufgrund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 23 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), verordnet der Minister für Soziales und Integration, hinsichtlich der §§ 12 bis 22 und 40 bis 53 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Personelle Anforderungen | |
Erster Abschnitt Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen | |
§ 1 | Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte |
§ 2 | Einrichtungsleitung |
§ 3 | Pflegedienstleitung |
§ 4 | Teilung von Führungsfunktionen Ausübung mehrerer Führungsfunktionen |
§ 5 | Beschäftigte |
§ 6 | Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 7 | Betreuende und pflegerische Tätigkeiten |
§ 8 | Fort- und Weiterbildungen |
Zweiter Abschnitt Ambulante Betreuungs- und Pflegedienste | |
§ 9 | Anforderungen an ambulante Betreuungs- und Pflegedienste |
ZWEITER TEIL Räumliche Anforderungen | |
§ 10 | Anwendungsbereich |
§ 11 | Allgemeine bauliche Anforderungen |
§ 12 | Wohnplätze |
§ 13 | Wohn-Schlaf-Raum |
§ 14 | Sanitärbereich |
§ 15 | Gemeinschaftsräume |
§ 16 | Funktions-, Wirtschafts- und Dienstleistungsräume |
§ 17 | Rufanlagen, Telekommunikationsanschluss |
§ 18 | Elektrische Geräte |
§ 19 | Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen |
§ 20 | Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung |
§ 21 | Einrichtungen der Behindertenhilfe |
DRITTER TEIL Mitwirkungsrechte | |
§ 22 | Aufgaben des Einrichtungsbeirates |
§ 23 | Aufgaben der Einrichtungsbetreiberin oder des Einrichtungsbetreibers und der Einrichtungsleitung |
§ 24 | Zahl der Mitglieder des Einrichtungsbeirates |
§ 25 | Wahlgrundsätze |
§ 26 | Wahlberechtigung, Wählbarkeit |
§ 27 | Vorbereitung und Durchführung der Wahl |
§ 28 | Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis |
§ 29 | Wahlanfechtung |
§ 30 | Amtszeit |
§ 31 | Vorzeitige Neuwahl |
§ 32 | Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern |
§ 33 | Geschäftsführung |
§ 34 | Kostentragung |
§ 35 | Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Einrichtungsbeirates |
§ 36 | Einrichtungsfürsprecherin, Einrichtungsfürsprecher und Ersatzgremium |
§ 37 | Vertrauensfrau |
VIERTER TEIL Leistungen an die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber | |
§ 38 | Anwendungsbereich |
§ 39 | Vorvertragliche Unterrichtung |
§ 40 | Anzeigepflicht |
§ 41 | Beschränkungen der Entgegennahme |
§ 42 | Beschränkungen der Verwendung |
§ 43 | Getrennte Verwaltung |
§ 44 | Verzinsung |
§ 45 | Sicherheitsleistung |
§ 46 | Versicherungspflicht |
§ 47 | Rückzahlung, Verrechnung |
§ 48 | Rechnungslegung |
§ 49 | Aufzeichnungen und Belege |
§ 50 | Prüfung |
§ 51 | Prüferinnen und Prüfer |
§ 52 | Prüfbericht |
FÜNFTER TEIL Ordnungswidrigkeiten | |
§ 53 | Ordnungswidrigkeiten |
SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen | |
§ 54 | Übergangsvorschriften, Befreiungsvorschriften |
§ 55 | Überleitungsvorschriften |
§ 56 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
ERSTER TEIL PERSONELLE ANFORDERUNGEN
Erster Abschnitt Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 1 Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte
(1) Leitungskräfte müssen Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Leitungskraft kann nicht sein, wer unzuverlässig ist. Unzuverlässig sind Personen,
1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a)
eines Verbrechens,
b)
einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
bei denen sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Rechtsgüter nicht hinreichend sicherstellen.
Unzuverlässig sind in der Regel Personen,
1.
die außer in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, einer Insolvenzstraftat oder einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen,
b)
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), oder
2.
gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat sich zur Prüfung der Zuverlässigkeit vor einer Einstellung sowie bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
§ 2 Einrichtungsleitung
Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen umfasst insbesondere die verantwortliche Wahrnehmung der Personalführung, die Organisation und Koordination übergeordneter Betriebsabläufe, die Kontrolle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
1.
mindestens eine regelhaft auf drei Jahre angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen hat, die oder das fachlich dazu befähigt, eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung, und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
§ 3 Pflegedienstleitung
Die Pflegedienstleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in angemessener Qualität entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung des Pflegekonzeptes, die Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege im Kontext zu einer sachgerechten Pflegedokumentation, die Dienstplangestaltung, die Personalführung sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
§ 4 Teilung von Führungsfunktionen, Ausübung mehrerer Führungsfunktionen
(1) Wird die Einrichtungsleitung nach § 2 Satz 1 von mehreren Personen ausgeübt, müssen die Verantwortungsbereiche eindeutig voneinander abgegrenzt sein.
(2) Wenn mehrere Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen von einer Person geleitet werden sollen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1 und 2.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtungsleitung nach § 2 Satz 1 und der Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1 und 2 durch eine Person bedarf bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
§ 5 Beschäftigte
(1) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen kann nicht Beschäftigte oder Beschäftigter sein, wer unzuverlässig ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straftat nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 Nr. 1 eine fehlende persönliche Eignung für die ausgeübte Funktion und Tätigkeit begründet. Beschäftigte sind alle in einem Arbeitsverhältnis mit dem Einrichtungsbetreiber oder der Einrichtungsbetreiberin stehenden Personen.
(2) Als Fachkraft ist fachlich geeignet, wer mindestens eine regelhaft auf drei Jahre angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen hat, die oder das zur selbstständigen Wahrnehmung der von ihr ausgeübten Funktion und Tätigkeit befähigt.
(3) Als qualifizierte Hilfskraft ist fachlich geeignet, wer eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder eine hiermit vergleichbare berufliche Qualifikation nachweisen kann.
§ 6 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Als sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten Personen, die
1.
als Leiharbeitskräfte,
2.
aufgrund besonderer Verträge, insbesondere als Auszubildende, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), Ableistende eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Praktikantinnen oder Praktikanten oder
3.
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
in der Einrichtung tätig sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses bei höchstens vier Wochen dauernden Praktika durch Schülerinnen und Schüler sowie bei Personen nach Nr. 3 verzichtet werden.
(2) Soweit die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter funktional und in eigener Verantwortung Tätigkeiten einer Fachkraft oder einer qualifizierten Hilfskraft ausüben, müssen sie die hierfür erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(3) Die Anzahl der Leiharbeitskräfte soll im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden. Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben Sorge dafür zu tragen, dass die Leiharbeitskräfte zu Beginn ihrer Tätigkeit die für eine angemessene Betreuungs- und Pflegequalität im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen erforderlichen Informationen erhalten.
§ 7 Betreuende und pflegerische Tätigkeiten
(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte und unter angemessener Beteiligung von Fachkräften durch Hilfskräfte und qualifizierte Hilfskräfte ausgeübt werden. Ausschließlich von Fachkräften auszuübende Tätigkeiten sind
1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Betreuungs- und Pflegebedarfs,
2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Betreuungs- und Pflegeprozesses einschließlich der Festlegung von Zielen und Maßnahmen sowie deren Evaluation,
3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege und Betreuung,
4.
die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner über Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung,
5.
die Überwachung der Erforderlichkeit und Angemessenheit freiheitsentziehender Maßnahmen,
6.
die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung von Hilfskräften, qualifizierten Hilfskräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht funktional die Tätigkeit einer Fachkraft ausüben.
Regelungen in den Vorschriften des Neunten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder darauf beruhender Verträge und Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
(2) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit bis zu 20 nicht pflegebedürftigen und bis zu vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ist mindestens eine Vollzeitstelle mit Fachkräften zu besetzen. Wird die in Satz 1 genannte Zahl der nicht pflegebedürftigen oder der pflegebedürften Bewohnerinnen und Bewohner überschritten, ist mindestens die Hälfte der Stellenanteile des Betreuungs- und Pflegepersonals durch Fachkräfte zu besetzen (Fachkraftquote). Zusätzliches Pflege oder Betreuungspersonal nach § 85 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung der Fachkraftquote unberücksichtigt.
(3) In Einrichtungen mit pflegebedürftigen oder besonders betreuungsbedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreuungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfügung steht.
(4) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann von den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn die niedrigeren Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend sind.
§ 8 Fort- und Weiterbildungen
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.
Zweiter Abschnitt Ambulante Betreuungs- und Pflegedienste
§ 9 Anforderungen an ambulante Betreuungs- und Pflegedienste
§ 1 Abs. 2, die §§ 3, 5, 6 und 7 Abs. 1 sowie § 8 gelten entsprechend für ambulante Betreuungs- und Pflegedienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen.
ZWEITER TEIL RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 10 Anwendungsbereich
Die §§ 11 bis 18 gelten für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen.
§ 11 Allgemeine bauliche Anforderungen
(1) Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung von Einrichtungen und ihren Anlagen müssen sich an der Sicherstellung der angemessenen Wohnqualität im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ausrichten.
(2) Die Einrichtungen und ihre Anlagen müssen barrierefrei nach DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, ausgestattet sein.
(3) Die Einrichtungen sollen über ausreichend große und geschützte gemeinschaftliche Außenbereiche (Garten, Terrassen, Gemeinschaftsbalkone) verfügen. Geschlossene Wohnbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen gemeinschaftlichen Außenbereich verfügen.
(4) Das Raumklima, die Belichtung und die Beleuchtung einer Einrichtung sind an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten.
(5) Die Einrichtungen müssen über ausreichend Besuchertoiletten verfügen; davon muss mindestens eine barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2 R, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein. Im Notfall müssen die Türen von außen zu öffnen sein.
§ 12 Wohnplätze
(1) Ein Wohnplatz in einer Einrichtung muss aus mindestens einem Wohn-Schlaf-Raum und einem Sanitärbereich bestehen. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Wohnplatz mit privaten Gegenständen auszustatten.
(2) Es sollen Wohnplätze für jeweils eine Person vorgehalten werden. Ein Teil der Wohnplätze nach Satz 1 kann so gestaltet werden, dass zwei Wohnplätze zu einer Nutzungseinheit für zwei Personen zusammengeschlossen werden können. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Wohnplätze für jeweils zwei Personen genehmigen. Die Wünsche und individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem allgemein zugänglichen (gruppenbezogenen) Gemeinschaftsraum erreichbar sein und dürfen nicht als Durchgang dienen.
(4) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein.
(5) Innerhalb der Wohnplätze muss die Raumtemperatur individuell regulierbar sein.
(6) Jeder Wohnplatz muss über eine nicht störende Nachtbeleuchtung verfügen, die zum Zweck der nächtlichen Betreuung und Pflege angeschaltet werden kann.
(7) Wohnplätze im Kellergeschoss sind unzulässig.
§ 13 Wohn-Schlaf-Raum
(1) Ein Wohn-Schlaf-Raum muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern umfassen. Die lichte Raumbreite soll mindestens 3,2 Meter betragen. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 muss der Wohn-Schlaf-Raum mindestens eine Wohnfläche von 24 Quadratmetern umfassen.
(2) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raums gelten § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 3 und 4 Nr. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Abweichend von Satz 1 werden Vorräume bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt. Ein Vorraum umfasst die Fläche zwischen der Tür zum Wohnplatz und dem Wohn-Schlaf-Raum.
(3) Für jedes Bett muss ein Anschluss für eine Leselampe vorhanden sein.
(4) In Hospizen muss in jedem Wohn-Schlaf-Raum ausreichend Platz für die Übernachtung einer Vertrauensperson vorhanden sein.
§ 14 Sanitärbereich
(1) Der Sanitärbereich muss mit Waschtisch, Dusche oder Badewanne und WC (sanitäre Anlagen) ausgestattet sein. Ausreichender Sichtschutz ist zu gewährleisten. § 11 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Verbrühungsschutz erforderlich. Die sanitären Anlagen müssen über Haltegriffe verfügen.
§ 15 Gemeinschaftsräume
(1) Der Gestaltung der Gemeinschaftsräume in einer Einrichtung muss eine fachliche Konzeption zu Grunde liegen, die sich daran ausrichtet, eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu ermöglichen. Besteht eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner zuzuordnen. Er muss so angelegt sein, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 2,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Dabei kann die Fläche von Speiseräumen, in Ausnahmefällen auch von anderen Räumen und Fluren, insbesondere von Wohnfluren, angerechnet werden. Die Flächen von Loggien, Balkonen und Treppen sowie sonstige Verkehrsflächen sind nicht anrechenbar.
§ 16 Funktions-, Wirtschafts- und Dienstleistungsräume
(1) Eine Einrichtung muss entsprechend ihrer Größe über ausreichend Funktionsräume, Wirtschaftsräume und Dienstleistungsräume verfügen.
(2) In einer Einrichtung muss die nach der jeweiligen fachlichen Konzeption erforderliche Anzahl und Größe von Therapieräumen, mindestens jedoch ein mit einem Waschbecken ausgestatteter Therapieraum vorhanden sein. Räume können als Gemeinschafts- und Therapieraum eingerichtet werden, wenn beide Nutzungen im angemessenen Umfang ausgeübt werden können.
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 ist ein zusätzlicher Wohnplatz für eine Person zur vorübergehenden Nutzung durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorzuhalten.
(4) Ein Abschiedsraum soll vorgehalten werden in Einrichtungen, die Wohnplätze für jeweils mehr als eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorhalten.
(5) Es ist ein Pflegebad zur Durchführung medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und zur sonstigen Benutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung zu stellen, das uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und mit einem Sichtschutz ausgestattet ist. Die Badewannen sind an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen. Die Vorschriften der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, sind entsprechend anzuwenden.
(6) In Einrichtungen mit einem Schwerpunkt auf der pflegerischen Versorgung müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhanden sein.
§ 17 Rufanlagen, Telekommunikationsanschluss
(1) Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch benutzt werden, müssen mit einer technischen Anlage, mit der Personen herbeigerufen werden können (Rufanlage), ausgerüstet sein, die in den Wohn-Schlaf-Räumen von jedem Bett aus bedienbar sein muss.
(2) Jeder Wohnplatz muss über einen Telekommunikationsanschluss, der die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet ermöglicht, verfügen, sofern dies technisch möglich ist. An jedem Ort innerhalb der Einrichtung, an dem sich Bewohnerinnen und Bewohner aufhalten oder Tätigkeiten nach § 7 erbracht werden, soll die Nutzung von kabellosem Internet ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.
§ 18 Elektrische Geräte
(1) Die Elektrogeräte der Bewohnerinnen und Bewohner müssen ein allgemein anerkanntes Prüfzeichen für Prüfsicherheit haben und mängelfrei sein. Eine Ausstattung mit eigenen Heiz- und Kochgeräten sowie sonstigen Geräten, die eine Brandgefahr darstellen können, ist nur zulässig, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner zu einer funktionsgerechten Bedienung in der Lage ist.
(2) Elektrische Geräte in Küchenzeilen und Kochherde, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen.
§ 19 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6 und § 17 entsprechend.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 muss ein Gemeinschaftsbereich, bestehend aus mindestens einer Wohnküche mit Essbereich, einem Wohnzimmer, einem Ruheraum, einem Badezimmer und einer Toilette, vorhanden sein. Die Fläche des Gemeinschaftsbereichs, ausgenommen die Toiletten, soll mindestens 12,5 Quadratmeter je Nutzerin oder Nutzer der Einrichtung betragen.
(3) Die Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnküche muss eine Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung an hauswirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.
(4) In Ruheräumen
1.
müssen mindestens für die Hälfte der Tagespflegeplätze Ruhemöglichkeiten wie Liegesessel und bei Bedarf Pflegebetten und
2.
muss für jeden Nachtpflegeplatz ein Pflegebett
vorhanden sein. Es muss ein freier Zugang zu den Ruhemöglichkeiten gewährleistet sein. Ruheräume dürfen keine Durchgangszimmer sein.
(5) Das Badezimmer muss mit Badewanne oder Dusche, Waschtisch und WC ausgestattet sein. Es muss barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.
(6) Toiletten im Gemeinschaftsbereich müssen mit mindestens einem Waschtisch und einem WC ausgestattet sein. Es muss mindestens ein WC je acht Einrichtungsplätze vorhanden sein. § 11 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens eine Toilette muss barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.
(7) Für Besuchertoiletten gilt § 11 Abs. 5 entsprechend. Besuchertoiletten sind entbehrlich, wenn eine Mitbenutzung der Toiletten nach Abs. 6 in zumutbarer Weise möglich ist.
(8) Für die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung muss die Möglichkeit bestehen, ihre Garderobe und Wertsachen sicher zu verschließen.
§ 20 Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung
Für Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6 und die §§ 17 und 19 Abs. 2 bis 8 entsprechend. Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und darauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.
§ 21 Einrichtungen der Behindertenhilfe
In Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von den räumlichen Anforderungen der §§ 11 bis 16 kann insoweit abgewichen werden.
DRITTER TEIL MITWIRKUNGSRECHTE
§ 22 Aufgaben des Einrichtungsbeirates
(1) Aufgabe des Einrichtungsbeirates ist es insbesondere,
1.
auf die Durchführung dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dienender Maßnahmen, insbesondere solcher zur Förderung der Qualität im Bereich der Betreuung oder des Wohnens, bei der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber hinzuwirken,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und gegenüber der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber auf eine Lösung hinzuwirken,
3.
neue Bewohnerinnen und Bewohner dabei zu unterstützen, sich in der Einrichtung einzuleben,
4.
gegebenenfalls eine Stellungnahme zum Prüfbericht der Betreuungs- und Pflegeaufsicht nach § 17 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen abzugeben,
5.
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 einen Wahlausschuss zu bestellen,
6.
nach § 35 eine Bewohnerversammlung durchzuführen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
(2) Der Einrichtungsbeirat wirkt mit bei
1.
allgemeinen Fragen betreffend die Unterkunft, die Betreuung, die Verpflegung und die Teilhabe,
2.
Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung,
3.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Einrichtungsordnung,
4.
Änderung der Entgelte der Einrichtung, insbesondere bei den Vorbereitungen zu den Vereinbarungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948),
5.
Erweiterung oder Einschränkung des Einrichtungsbetriebes oder Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen,
6.
Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile,
7.
umfassenden baulichen Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen der Einrichtung.
§ 23 Aufgaben der Einrichtungsbetreiberin oder des Einrichtungsbetreibers und der Einrichtungsleitung
(1) Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Mitwirkungsrechte nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen und den §§ 25 bis 29 aufzuklären und auf die Bildung eines Einrichtungsbeirates hinzuwirken.
(2) Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben den Mitgliedern von Einrichtungsbeiräten den Inhalt des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen und dieser Verordnung zu vermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung von deren Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Einrichtungsbeirates in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und Mittel zu gewähren.
(4) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 über die Bildung eines Einrichtungsbeirates, dessen Mitglieder und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu unterrichten. Gibt es in einer Einrichtung länger als zwei Monate keinen Einrichtungsbeirat, hat die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber und die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, dem Einrichtungsbeirat rechtzeitig die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 22 erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Anregungen und Stellungnahmen des Einrichtungsbeirates sind in die Planungen und Entscheidungen zum Betrieb der Einrichtung einzubeziehen. Angelegenheiten nach § 22 Abs. 2 sind erforderlichenfalls mit dem Einrichtungsbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern.
(6) Anregungen oder Beschwerden des Einrichtungsbeirates sind von der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber in angemessener Zeit, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang, zu beantworten. Wenn dem Anliegen des Einrichtungsbeirates nicht gefolgt wird, ist dies in der Antwort zu begründen.
§ 24 Zahl der Mitglieder des Einrichtungsbeirates
Der Einrichtungsbeirat besteht in Einrichtungen, die in der Regel
1.
1. bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus einem Mitglied (Einrichtungssprecher),
2.
bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus drei Mitgliedern,
3.
bis zu 150 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus fünf Mitgliedern.
4.
bis zu 250 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus sieben Mitgliedern,
5.
über 250 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus neun Mitgliedern.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende Mitgliederanzahl bestimmen, wenn dadurch die Bildung eines funktionsfähigen Einrichtungsbeirates ermöglicht wird.
§ 25 Wahlgrundsätze
Der Einrichtungsbeirat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 26 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Personen, die am Wahltag auf Dauer in der Einrichtung wohnen.
(2) Wählbar sind
1.
die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen genannten Personen und
2.
als weitere ehrenamtlich tätige externe Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen Angehörige und Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner und Mitglieder von örtlichen Organisationen für Menschen mit Behinderung,
die nach Satz 2 vorgeschlagen werden. Jede wahlberechtigte Person, ihre Angehörigen und die zuständige Behörde können eine Person mit deren Zustimmung vorschlagen.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1.
bei der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber, einem Kostenträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn sie oder er hierdurch einem potentiellen Interessenkonflikt ausgesetzt wäre,
2.
als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist oder
3.
bei einer anderen Einrichtungsbetreiberin oder einem anderen Einrichtungsbetreiber oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion innehat.
§ 27 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Einrichtungsbeirat bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Wahlberechtigte mit deren Zustimmung als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Besteht kein Einrichtungsbeirat oder sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Einrichtungsbeirates kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit nicht genügend Wahlberechtigte nach Satz 1 zur Verfügung stehen, hat die Einrichtungsleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Wahlausschuss beschließt über Ort und Zeit der Wahl. Der Beschluss nach Satz 1 ist bekanntzugeben; zwischen der Bekanntgabe und dem Beginn der Wahl müssen mindestens vier Wochen liegen. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen, stellt eine Wahlvorschlagsliste zusammen und macht diese rechtzeitig bekannt.
(4) In Einrichtungen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Einrichtungsbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durch eine Wahlversammlung durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
§ 28 Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis
(1) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Einrichtungsbeirates zu wählen sind. Sie kann je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme abgeben. Der Wahlausschuss hat die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Er hat das Ergebnis der Wahl durch Aushang in der Einrichtung bekannt zu machen und schriftlich den Bewohnerinnen und Bewohnern und den nicht in der Einrichtung wohnenden Kandidatinnen und Kandidaten mitzuteilen.
(2) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 29 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann bei der zuständigen Behörde angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis offensichtlich nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine Anfechtung muss durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung erklärt sie die Wahl für ungültig.
§ 30 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit eines Einrichtungsbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Einrichtungsbeirat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
§ 31 Vorzeitige Neuwahl
Der Einrichtungsbeirat ist vorzeitig neu zu wählen wenn,
1.
die Zahl der Mitglieder, auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nach § 32 Abs. 2, um mehr als die Hälfte der nach § 24 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.
§ 32 Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft im Einrichtungsbeirat erlischt
1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder
3.
wenn auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Einrichtungsbeirates oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Einrichtungsbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Einrichtungsbeirates zeitweilig verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
§ 33 Geschäftsführung
(1) Der Wahlausschuss hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Mitglieder des Einrichtungsbeirates zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende hat die weiteren Sitzungen einzuberufen und hierzu einzuladen. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Einrichtungsbeirates oder der Einrichtungsleitung beantragt wird.
(4) Die Sitzungen des Einrichtungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Einrichtungsbeirat kann durch Beschluss den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilnahme als Zuhörer gestatten. Steht ein Thema auf der Tagesordnung, zu dessen Erörterung eine Teilnahme der Einrichtungsleitung zweckmäßig ist, ist diese einzuladen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, hierzu an der Sitzung teilzunehmen.
(5) Über jede Sitzung des Einrichtungsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Namen der Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
(6) Der Einrichtungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Beschlüsse des Einrichtungsbeirates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 34 Kostentragung
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber
1.
trägt die notwendigen Kosten der Wahl des Einrichtungsbeirates und
2.
hat den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen hinzugezogenen Personen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
§ 35 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Einrichtungsbeirates
(1) Der Einrichtungsbeirat soll in jedem Amtsjahr mindestens eine Bewohnerversammlung durchführen. Die Bewohnerversammlung nach Satz 1 kann durch Bewohnerversammlungen für Teile einer Einrichtung ersetzt werden. In einer Bewohnerversammlung dürfen auch Vertrauenspersonen von Bewohnerinnen oder Bewohnern anwesend sein.
(2) Der Einrichtungsbeirat kann der Einrichtungsleitung die Anwesenheit in der Bewohnerversammlung oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Auf Verlangen des Einrichtungsbeirates hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen.
(3) Der Einrichtungsbeirat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und in der Bewohnerversammlung mündlich zu erstatten. Eine Kopie des Tätigkeitsberichts soll jeder Bewohnerin und jedem Bewohner zugeleitet werden.
§ 36 Einrichtungsfürsprecherin, Einrichtungsfürsprecher und Ersatzgremium
(1) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 23 Abs. 4 Satz 2 eine Einrichtungsfürsprecherin oder einen Einrichtungsfürsprecher mit deren oder dessen Zustimmung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt schriftlich.
(2) In Einrichtungen, die in der Regel mehr als
1.
70 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, können zwei,
2.
150 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen,
können drei Einrichtungsfürsprecherinnen und Einrichtungsfürsprecher bestellt werden. § 33 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher einer Einrichtung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Einrichtungsbeirat.
(4) Zur Einrichtungsfürsprecherin oder zum Einrichtungsfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist. Für die Bestellbarkeit von externen Personen gilt § 26 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Einrichtungsleitung ist über die Bestellung zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Bestellung zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1.
die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher
a)
nicht mehr geeignet ist,
b)
nicht nur vereinzelt oder geringfügig Amtspflichten verletzt hat oder
c)
ihr oder sein Amt niedergelegt hat,
2.
nachträglich ein Umstand eingetreten ist, der eine Bestellbarkeit entsprechend § 26 Abs. 2 und 3 ausschließt, oder
3.
ein Einrichtungsbeirat gebildet worden ist.
(7) An Stelle einer Einrichtungsfürsprecherin oder eines Einrichtungsfürsprechers kann auch ein Ersatzgremium bestellt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 6 entsprechend.
§ 37 Vertrauensfrau
(1) Eine Vertrauensfrau nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ist Ansprechpartnerin für die Bewohnerinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe und berät und unterstützt diese in Bezug auf Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Leben in der Einrichtung.
(2) Die Wahl der Vertrauensfrau soll nach Möglichkeit zusammen mit derjenigen des Einrichtungsbeirates erfolgen.
(3) § 23 Abs. 1 bis 3, die §§ 25 bis 30 sowie § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
VIERTER TEIL LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 38 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für das Versprechen oder Gewähren von Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen.
(2) § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und § 43 gelten nicht für Leistungen, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.
§ 39 Vorvertragliche Unterrichtung
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistende oder den Leistenden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, schriftlich hinzuweisen.
§ 40 Anzeigepflicht
Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber sind verpflichtet, den Abschluss eines Vertrages über die Gewährung von Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 41 Beschränkungen der Entgegennahme
(1) Leistungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn
1.
diese höchstens 30 Prozent und
2.
die nach § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), zu ermittelnden Eigenleistungen der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers mindestens 20 Prozent
der in dem aufzustellenden Finanzierungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten der Maßnahme betragen.
(2) Gesamtkosten der Maßnahme nach Abs. 1 sind im Fall
1.
eines Baus oder einer Instandsetzung einer Einrichtung die Baukosten und gegebenenfalls die Kosten des Baugrundstücks nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung oder
2.
eines Erwerbs oder einer Ausstattung einer Einrichtung der zu zahlende Kaufpreis und gegebenenfalls die Erwerbskosten.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgt.
§ 42 Beschränkungen der Verwendung
(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber darf die Leistungen nur zur Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf die Einrichtung beziehen, in der die oder der Leistende oder die- oder derjenige, zu deren oder dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, einen Einrichtungsplatz hat oder erhalten soll.
(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber darf diese Leistungen erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.
§ 43 Getrennte Verwaltung
(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistungen bis zur Verwendung getrennt von ihrem oder seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut auf einem Sonderkonto für Rechnung und auf Namen der oder des Leistenden zu verwalten.
(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat das Kreditinstitut vertraglich zu verpflichten,
1.
der oder dem Leistenden jederzeit Auskunft über den Kontostand zu geben und
2.
die oder den Leistenden unverzüglich über die Entziehung oder Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren und deren Rechtsgrund zu unterrichten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn für den Rückzahlungsanspruch Sicherheit durch Bürgschaft nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 geleistet wird.
§ 44 Verzinsung
Im Darlehensvertrag ist eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu vereinbaren. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 45 Sicherheitsleistung
(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat für den Rückzahlungsanspruch Sicherheit zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Leistungen das Zweifache des vereinbarten monatlichen Entgelts im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht übersteigen.
(3) Die Sicherheit kann geleistet werden durch
1.
die Bestellung eines Grundpfandrechts in Höhe der Leistung, wobei
a)
dieses zusammen mit den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten 60 Prozent des Verkehrswerts in der Regel nicht überschreiten darf und
b)
das sichernde Grundstück nach Maßgabe des § 46 versichert sein muss, oder
2.
Bürgschaft in Höhe der Leistung
a)
eines Kreditinstituts oder
b)
eines Versicherungsunternehmens, das eine Erlaubnis zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung besitzt.
§ 46 Versicherungspflicht
Einrichtungsgebäude, für die Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gewährt werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. Gleiches gilt für bewegliche Einrichtungsausstattungen, für die Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gewährt werden, mit der Maßgabe, dass gegen Einbruchsdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern ist.
§ 47 Rückzahlung, Verrechnung
(1) Im Darlehensvertrag kann vereinbart werden, dass der Rückzahlungsanspruch mit dem Entgeltanspruch verrechnet wird.
(2) Soweit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes der Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Leistung noch besteht, muss die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wenn ein Wohn- und Betreuungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht zustande kommt, ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dies feststeht, die gewährte Leistung zurückzuzahlen.
§ 48 Rechnungslegung
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat über die Höhe
1.
der Rückzahlung oder des verrechneten Entgelts,
2.
des verbleibenden Rückzahlungsanspruchs und
3.
der entrichteten Zinsen
jährlich, bei Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages und bei vollständiger Erfüllung des Vertrages über die Gewährung von Leistungen gegenüber der oder dem Leistenden oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger Rechnung zu legen.
§ 49 Aufzeichnungen und Belege
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat für jede Leistung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes lückenlos sowie zeitlich und sachlich geordnet Aufzeichnungen zu erstellen und Belege aufzubewahren über
1.
den Verwendungszweck und die Höhe der Leistung,
2.
die Erfüllung der vorvertraglichen Unterrichtungspflicht nach § 39,
3.
die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 40,
4.
die Verwendung der Leistung,
5.
die Höhe der Eigenleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und der Gesamtkosten der Maßnahme nach § 41 Abs. 2,
6.
die getrennte Verwaltung nach § 43,
7.
entrichtete Zinsen nach § 44,
8.
die Sicherheitsleistungen nach § 45,
9.
die Versicherungen nach § 46,
10.
die Rückzahlung und Verrechnung nach § 47 und
11.
die Rechnungslegung nach § 48.
§ 50 Prüfung
(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, durch eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 51 für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 30. September des Folgejahres prüfen zu lassen, ob sie oder er den ihr oder ihm nach den §§ 39 bis 43, §§ 45 und 46 sowie §§ 48 und 49 obliegenden Pflichten nachgekommen ist.
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber eine außerordentliche Prüfung vornehmen lassen muss.
(3) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, der Prüferin oder dem Prüfer Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege nach § 49 zu gewähren und die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 51 Prüferinnen und Prüfer
Mit einer Prüfung nach § 50 können beauftragt werden:
1.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.
Vertreterinnen und Vertreter von Prüfungsverbänden, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, und
3.
sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.
§ 52 Prüfbericht
(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat unverzüglich nach der Prüfung deren Ergebnis in einem Prüfbericht darzustellen. Es ist darin insbesondere festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Form gegen Pflichten verstoßen wurde. Ergeben sich bei der Prüfung Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Verstößen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber, ist dies im Prüfbericht unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistenden über die Durchführung der Prüfung zu unterrichten und ihnen Einsicht in den Prüfbericht zu gewähren, soweit sie hiervon betroffen sind.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfbericht unverzüglich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten.
FÜNFTER TEIL ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen handelt, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unzuverlässige Personen entgegen
a)
§ 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Leitungskräfte nach den §§ 2 und 3,
b)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 als Beschäftigte oder
c)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 als sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschäftigt,
2.
nicht dafür Sorge trägt, dass
a)
die Türen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 im Notfall von außen zu öffnen sind,
b)
die Mindestgrößen eines Wohn-Schlaf-Raumes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 eingehalten werden,
c)
die Ausstattung mit einer Rufanlage nach § 17 Abs. 1 in den dort genannten Räumen vorhanden ist oder
d)
die von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten elektrischen Geräte und Kochherde nach § 18 Abs. 2 über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen,
3.
Leistungen entgegen
a)
§ 42 Abs. 1 nicht für die vereinbarte Maßnahme oder
b)
§ 42 Abs. 2 bevor sie gesichert und im Finanzierungsplan ausgewiesen sind
verwendet,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 die Verwaltung nicht auf einem Sonderkonto vornimmt,
5.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 3 Sicherheit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet oder
6.
entgegen
a)
§ 50 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig die Prüfung vornehmen lässt oder
b)
§ 50 Abs. 3 keine Einsicht gewährt oder Auskünfte erteilt.
SECHSTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 54 Übergangsvorschriften, Befreiungsvorschriften
(1) Für Gebäude oder Gebäudeteile von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb waren oder für die vor dem 1. Januar 2019 eine Baugenehmigung beantragt wurde, gelten abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Teils die §§ 2 bis 29 der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), fort.
(2) Ist der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen die Erfüllung der Bestimmungen des Zweiten Teils oder der §§ 2 bis 29 der Heimmindestbauverordnung technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
§ 55 Überleitungsvorschriften
Vor dem 1. Januar 2018
1.
anerkanntes Leitungspersonal gilt als Leitungspersonal,
2.
gewählte Einrichtungsbeiräte gelten als gewählt,
3.
bestellte Einrichtungsfürsprecherinnen und Einrichtungsfürsprecher gelten als bestellt
nach dieser Verordnung.
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Feedback