Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums Vom 31. Januar 2013
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums Vom 31. Januar 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 07.02.2018 (GVBl. S. 9) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums vom 31. Januar 2013 | 01.03.2013 |
Eingangsformel | 01.03.2013 |
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung | 21.12.2013 |
§ 2 - Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetz, Landesbesoldungsgesetz, Landesdisziplinargesetz, Landesrichtergesetz, Vollstreckungsvergütungsverordnung und Urlaubsverordnung | 15.02.2018 |
§ 3 - Landesbeamtenversorgungsgesetz | 10.07.2015 |
§ 4 - Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 21.12.2013 |
§ 5 - Beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen | 15.02.2018 |
§ 6 - Führung der Personalakten | 01.03.2013 |
§ 7 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | 11.03.2017 |
§ 8 - Landesgleichstellungsgesetz | 11.03.2017 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.03.2013 |
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 und des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des § 8 Abs. 7 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 312-1,
und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird verordnet:
§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (Beförderungsamt) sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte jeweils für ihren Geschäftsbereich. Diese sind ferner jeweils zuständig für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Probe ihres Geschäftsbereichs zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstleistung oder sonstigen anderweitigen Verwendung.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
(4) Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird jeweils die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 9 (drittes Einstiegsamt) bis A 13 (Beförderungsamt) zu Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern sowie zu Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren zu bestellen.
(5) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird jeweils die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 9 (drittes Einstiegsamt) bis A 13 (Beförderungsamt) ihres Geschäftsbereichs zu Referentinnen und Referenten beim Landgericht zu bestellen.
§ 2 Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetz, Landesbesoldungsgesetz, Landesdisziplinargesetz, Landesrichtergesetz, Vollstreckungsvergütungsverordnung und Urlaubsverordnung
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten werden jeweils für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen,
1.
nach § 39 BeamtStG Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten,
2.
nach § 42 Abs. 1 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen zu erteilen,
3.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
4.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
5.
nach § 70 Abs. 1 LBG Ersatz für einen bei Ausübung des Dienstes entstandenen Sachschaden zu leisten und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
6.
nach § 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden bei Gewaltakten zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
7.
nach § 71a LBG über die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
8.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
9.
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen,
10.
nach § 57 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden,
11.
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
12.
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben; für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleibt diese Zuständigkeit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium vorbehalten.
Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte wird ferner jeweils für die Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach § 8 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes übertragen.
(2) Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Stufen nach den §§ 29, 30, 31 und 35 LBesG sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
(3) Zuständig für die Entscheidung über die Kürzung von Anwärterbezügen nach § 62 Abs. 1 LBesG sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte jeweils für die Anwärterinnen und Anwärter (§ 57 Abs. 1 LBesG), deren Ausbildung sie leiten.
(4) Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten werden jeweils für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (Beförderungsamt) ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen,
1.
den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen (§ 30 Abs. 1 LBG),
2.
die mit Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 75 LBG),
3.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§§ 75 a und 75 b LBG),
4.
die mit Beurlaubung aus familiären Gründen sowie mit der Bewilligung von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§§ 76, 76a LBG),
5.
die mit Beurlaubung bei Bewerberüberhang zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 77 LBG) und
6.
die nach § 11b Abs. 1 der Urlaubsverordnung (UrlVO) abgeltungsfähigen Urlaubstage festzusetzen.
(5) Den Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden die Zuständigkeiten übertragen,
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt unterstanden haben, die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
2.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 UrlVO Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(6)
§ 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen,
1.
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen zuzugestehen,
2.
nach § 41 Abs. 3 LBeamtVG die zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlichen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen oder Beobachtungen und die Erteilung von erforderlichen Auskünften anzuordnen sowie Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragte Person weiterzugeben,
3.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
4.
nach den §§ 43, 44 und 54 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
5.
die Feststellung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu treffen,
6.
nach § 57 Abs. 3 LBeamtVG die Niederschrift über das Ergebnis der Untersuchung des Unfalls entgegenzunehmen sowie über die Anerkennung als Dienstunfall und über die Gewährung der Unfallfürsorge zu entscheiden,
7.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen.
(2) Zuständige personalverwaltende Dienststelle nach § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBeamtVG für die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 (Eingangsamt) bis A 16 sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) In Fällen, in denen Urlaub ohne Dienstbezüge durch das für die Rechtspflege zuständige Ministerium zu bewilligen ist, bleiben diesem die Zuständigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 LBeamtVG vorbehalten.
§ 4 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird für frühere Beamtinnen und Beamte, die ihre letzte Anstellungsbehörde in ihrem Geschäftsbereich hatten, die Zuständigkeit übertragen,
1.
Anzeigen nach § 41 Satz 1 BeamtStG entgegenzunehmen und nach § 41 Satz 2 BeamtStG eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
2.
nach § 10 Abs. 3 LBeamtVG über Entziehung und Wiederzuerkennung der Versorgung zu entscheiden,
3.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden,
4.
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
5.
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben; für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand bleibt diese Zuständigkeit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium vorbehalten.
§ 5 Beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (Beförderungsamt) sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen werden jeweils für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (Beförderungsamt) ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen,
1.
den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen (§ 30 Abs. 1 LBG),
2.
die mit Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 75 LBG),
3.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§§ 75 a und 75 b LBG),
4.
die mit Beurlaubung aus familiären Gründen sowie mit der Bewilligung von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§§ 76, 76a LBG),
5.
die mit Beurlaubung bei Bewerberüberhang zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen (§ 77 LBG) und
6.
die nach § 11b Abs. 1 UrlVO abgeltungsfähigen Urlaubstage festzusetzen.
(3) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen werden jeweils für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen,
1.
nach § 39 BeamtStG Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten,
2.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
3.
nach § 70 Abs. 1 LBG Ersatz für einen bei Ausübung des Dienstes entstandenen Sachschaden zu leisten und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
4.
nach § 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden bei Gewaltakten zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
5.
nach § 71a LBG über die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
6.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
7.
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen,
8.
nach § 41 Abs. 3 LBeamtVG die zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlichen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen oder Beobachtungen und die Erteilung von erforderlichen Auskünften anzuordnen sowie Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragte Person weiterzugeben,
9.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
10.
nach den §§ 43, 44 und 54 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
11.
die Feststellung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu treffen,
12.
nach § 57 Abs. 3 LBeamtVG die Niederschrift über das Ergebnis der Untersuchung des Unfalls entgegenzunehmen sowie über die Anerkennung als Dienstunfall und über die Gewährung der Unfallfürsorge zu entscheiden,
13.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen,
14.
nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 UrlVO Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(4) Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Stufen nach den §§ 29, 30 und 31 LBesG sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen jeweils für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.
(5) Zuständige personalverwaltende Dienststelle nach § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBeamtVG sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(6) Ferner wird den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen die Zuständigkeit übertragen, jeweils für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt unterstanden haben, die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben.
(7) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Führung der Personalakten
(1) Zuständig für die Führung der Personalakten (Grundakten) nach § 50 Satz 1 BeamtStG und § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG sind
1.
die Behördenleiterinnen und Behördenleiter, soweit ihnen die Dienstaufsicht zusteht,
2.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die bei den Amtsgerichten ihres Bezirks tätigen Richterinnen und Richter,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Nebenakten (§ 88 Abs. 2 Satz 3 LBG) werden bei den übergeordneten Behörden geführt; bei dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium werden Nebenakten über Beschäftigte nachgeordneter Behörden nur geführt, wenn die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten oder von der für die Rechtspflege zuständigen Ministerin oder dem für die Rechtspflege zuständigen Minister vorzunehmen sind. Die Möglichkeit, Teilakten für bestimmte Aufgabenbereiche bei den dafür zuständigen Behörden zu führen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG), bleibt unberührt.
(2) Über die Gewährung von Akteneinsicht in Grund- und Nebenakten entscheidet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behördenleitung. Wird nur Einsicht in Nebenakten oder wird Einsicht in Teilakten oder in automatisiert gespeicherte Personalaktendaten verlangt, so entscheidet die Behördenleitung, bei dem die betreffende Akte oder Datei geführt wird.
§ 7 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die Einstellung, die Beendigung und für die Änderung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sind die Behördenleiterinnen und Behördenleiter der Beschäftigungsbehörden. Die Einstellung und die Änderung der Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der für die Eingruppierung zuständigen Stelle.
(2) Zuständig für
1.
die Eingruppierung, Versetzung und Abordnung der Beschäftigten mit Ausnahme der Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Geltendmachung eines auf den Arbeitgeber übergegangenen Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten bei von einem Dritten zu vertretender Arbeitsunfähigkeit einer oder eines Beschäftigten,
3.
die Gewährung von Urlaub ohne Bezüge oder Lohnfortzahlung,
4.
die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses an der Beurlaubung einer oder eines Beschäftigten ohne Bezüge oder Lohnfortzahlung,
5.
die Entscheidungen über die Untersagung einer Nebentätigkeit oder die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L)
sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 8 Landesgleichstellungsgesetz
Zuständig für die Erstellung des Gleichstellungsplans nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie die Direktorin oder der Direktor der Deutschen Richterakademie, Tagungsstätte Trier, für ihren Geschäftsbereich; für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 (viertes Einstiegsamt), die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen bleibt die Erstellung dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium vorbehalten. Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind für die Erstellung der Gleichstellungspläne für die Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes sowie der Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen ihres Geschäftsbereichs zuständig.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über beamten- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 14. August 1981 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-18, außer Kraft.
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