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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung-Verwaltungsfachhochschulen) Vom 14. September 2022

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung-Verwaltungsfachhochschulen) Vom 14. September 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung-Verwaltungsfachhochschulen) vom 14. September 202201.01.2023 bis 31.12.2024
Eingangsformel01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 2 - Umfang der Lehrverpflichtung01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 3 - Lehrveranstaltungen01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 4 - Anrechnung auf die Lehrverpflichtung01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 5 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 6 - Schwerbehinderte Menschen01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 7 - Befreiung zur Ausübung besonderer Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung01.01.2023 bis 31.12.2024
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlichen Lehrkräfte an den Verwaltungsfachhochschulen.

§ 2 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Sie beträgt 684 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr bezogen auf 18 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche bei 38 Unterrichtswochen. Die Dauer einer Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten.
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(3) Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, soll ein Ausgleich innerhalb der nächsten drei Studienjahre vorgenommen werden.

§ 3 Lehrveranstaltungen

Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind
1.
Vorlesungen,
2.
Seminare,
3.
Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind,
4.
seminaristischer Unterricht in den Praktika,
5.
Kolloquien,
6.
begleitetes Selbststudium und
7.
Exkursionen und Studienfahrten.

§ 4 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung

(1) Lehrveranstaltungen nach § 3 Nr. 1 bis 6 werden in vollem Umfang, nach § 3 Nr. 7 mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(2) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen kann unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden in der Woche je Lehrkraft auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige Rektorin oder der jeweilige Rektor.

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung der jeweiligen Rektorin oder des jeweiligen Rektors beträgt vier Lehrveranstaltungsstunden in der Woche. Sie kann auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf null Lehrveranstaltungsstunden in der Woche ermäßigt werden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Vertretung der jeweiligen Rektorin oder des jeweiligen Rektors kann auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf vier Lehrveranstaltungsstunden in der Woche ermäßigt werden, soweit dies für die Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben erforderlich ist.
(3) Zur Wahrnehmung der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Aufgaben stehen je Fachbereich acht Lehrveranstaltungsstunden in der Woche für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen zur Verfügung.
(4) Zur Wahrnehmung der mit der Abteilungsleitung verbundenen Aufgaben stehen den Abteilungen der Fachbereiche bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden in der Woche für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen zur Verfügung.
(5) Für die Wahrnehmung von Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben oder weiteren Aufgaben und Funktionen, insbesondere für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Verwaltungsfachhochschulen, kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung aufgrund der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Wahrnehmung zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastungen nicht zumutbar ist. Die Ermäßigung soll 25 Prozent, im Fall der Wahrnehmung von Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben 50 Prozent der Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Insgesamt dürfen die Ermäßigungen nach Satz 1 sieben Prozent der Lehrverpflichtungen aller hauptamtlichen Lehrkräfte nicht überschreiten.
(6) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters bzw. Studienhalbjahres 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(7) Über die Ermäßigung nach Abs. 3 bis 5 entscheidet die jeweilige Rektorin oder der jeweilige Rektor.

§ 6 Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einzelfall auf Antrag von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor bei einem Grad der Behinderung von mindestens
1.
50 um bis zu 12 Prozent,
2.
60 um bis zu 15 Prozent,
3.
70 um bis zu 18 Prozent,
4.
80 um bis zu 21 Prozent,
5.
90 um bis zu 25 Prozent,
6.
100 um bis zu 30 Prozent
ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist je nach der Art der Behinderung zu befristen. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7 Befreiung zur Ausübung besonderer Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung

Auf Antrag können hauptamtliche Lehrkräfte in Abständen von etwa fünf Jahren für die Dauer von bis zu sechs Monaten, in besonderen Ausnahmefällen auch länger, von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen befreit werden, um Tätigkeiten in der Berufspraxis oder Forschung auszuüben. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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