Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Vom 22. Oktober 2003
Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Vom 22. Oktober 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.10.2022 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom 22. Oktober 2003 | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Zusammensetzung der Sonderzahlungen | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Zahlungsweise | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Grundbetrag | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Sonderbetrag für Kinder | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Jährlicher Festbetrag | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften | 01.01.2004 bis 31.12.2024 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 06.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,
2.
Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes,
3.
Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis,
4.
ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Aufwandsentschädigung erhalten,
5.
Praktikantinnen und Praktikanten (§ 108 des Hessischen Beamtengesetzes),
6.
frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten als denjenigen, die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Zusammensetzung der Sonderzahlungen
Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten, einem Sonderbetrag für Kinder und einem jährlichen Festbetrag.
§ 3 Zahlungsweise
Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im Voraus mit den Bezügen gezahlt. Der jährliche Festbetrag wird im Voraus mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt.
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen
(1) Sonderzahlungen stehen für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis besteht. § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sonderzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird.
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht, solange ihnen Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
§ 5 Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind
1.
die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,
2.
bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
3.
die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
4.
bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
5.
die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,
6.
die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,
7.
bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.
(2) Der Grundbetrag beträgt
1.
5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,
2.
4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.
*)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: § 5 Abs. 2 wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.10.2011 (GVBl. I S. 530) neu gefasst. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes dürfen die durch diese Neufassung und durch die Abschlüsse im Tarifbereich bedingten Mehrausgaben von bis zu 70 Millionen Euro mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums geleistet werden. § 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) findet insoweit keine Anwendung. Diese Mehrausgaben werden durch Mehreinnahmen bei den Gemeinschafts- und Landessteuern (Kap. 17 01) gedeckt.
§ 6 Sonderbetrag für Kinder
Berechtigte erhalten neben dem Grundbetrag für jedes Kind, für das ihnen für den jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro.
§ 7 Jährlicher Festbetrag
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jährliche Festbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.
(2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden jährlichen Festbetrag anzurechnen.
§ 8 Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
Die bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind um die Sonderzahlungen nach §§ 5 bis 7 zu erhöhen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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