Grem§90aSGB5BiV HE 2018
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung Vom 18. Dezember 2017

Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung Vom 18. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.10.2022 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung vom 18. Dezember 201701.01.2018 bis 31.12.2029
Erster Teil - Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch01.01.2019 bis 31.12.2029
§ 1 - Bildung des Gemeinsamen Landesgremiums01.01.2018 bis 31.12.2029
§ 2 - Aufgaben06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 3 - Vorsitz, Mitglieder, Stimmrecht06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 4 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 5 - Kosten06.10.2022 bis 31.12.2029
Zweiter Teil - Gesundheitskonferenzen01.01.2019 bis 31.12.2029
§ 6 - Bildung von Gesundheitskonferenzen06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 7 - Aufgaben der Gesundheitskonferenzen06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 8 - Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht06.10.2022 bis 31.12.2029
§ 9 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung01.01.2019 bis 31.12.2029
§ 10 - Kosten01.01.2019 bis 31.12.2029
§ 11 - Inkrafttreten06.10.2022 bis 31.12.2029

Erster Teil Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Landesgremiums

(1) Bei dem für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.
(2) Das für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerium richtet eine Geschäftsstelle ein.
(3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 Aufgaben

(1) Soweit das Gemeinsame Landesgremium Empfehlungen nach § 90a Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgibt, sollen insbesondere regionale und fachspezifische Versorgungsnotwendigkeiten berücksichtigt werden. Dabei sollen Versorgungsstrukturen und -defizite sektorenübergreifend betrachtet werden.
(2) Dem Gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.
(3) Zur Erarbeitung von Empfehlungen nach Abs. 1 und Stellungnahmen nach Abs. 2 richtet das Gemeinsame Landesgremium Arbeitsausschüsse ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Empfehlungen nach Abs. 1 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie sind den Stellen, deren Zuständigkeit sie berühren, zu übermitteln. Über ihre Umsetzung hat die oder der Vorsitzende des sie erarbeitenden Arbeitsausschusses dem Gemeinsamen Landesgremium ein Jahr nach Beschlussfassung zu berichten.
(5) Für Stellungnahmen nach Abs. 2 gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 3 Vorsitz, Mitglieder, Stimmrecht

(1) Den Vorsitz hat eine oder ein vom Land entsandte Vertreterin oder entsandter Vertreter.
(2) In das Gemeinsame Landesgremium entsenden
1.
das Land Hessen, vertreten durch die für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, drei Vertreterinnen und Vertreter,
2.
die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen sechs Vertreterinnen und Vertreter,
3.
a)
die Ersatzkassen in Hessen vier Vertreterinnen und Vertreter,
b)
die Allgemeine Ortskrankenkasse in Hessen zwei Vertreterinnen und Vertreter,
c)
die Betriebskrankenkassen in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
d)
die Innungskrankenkassen in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
e)
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
f)
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
4.
die Hessische Krankenhausgesellschaft vier Vertreterinnen und Vertreter,
5.
die hessischen kommunalen Spitzenverbände aus ihrer Mitte drei Vertreterinnen und Vertreter,
6.
die Organisationen auf Landesebene in Hessen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, zwei Vertreterinnen und Vertreter,
7.
die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
8.
der Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die in Abs. 2 unter einer Nummer genannten Vertreterinnen und Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(4) Der Vorsitz kann zu den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder externe Expertise einbezogen werden soll.

§ 4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Das Gemeinsame Landesgremium ist beschlussfähig, wenn von den nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.
(2) Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei termingebundenen Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.

§ 5 Kosten

(1) Kosten, die sich aus dem Kostenerstattungsanspruch nach § 140f Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben oder die Dritten aufgrund einer Einladung zu den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums oder seiner Arbeitsausschüsse entstehen, tragen die entsendenden Organisationen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nach dem Verhältnis der von ihnen entsandten Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Für die Reisekostenerstattung gilt das Hessische Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch ist gegenüber der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(3) Die Geschäftsstelle übersendet den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 genannten Organisationen jährlich im November eine Aufstellung über die verausgabten Beträge und fordert zur Zahlung in Höhe des jeweiligen Anteils auf.

Zweiter Teil Gesundheitskonferenzen

§ 6 Bildung von Gesundheitskonferenzen

(1) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), wird eine Gesundheitskonferenz gebildet.
(2) Die Gesundheitskonferenzen geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Aufgaben der Gesundheitskonferenzen

(1) Die Gesundheitskonferenzen haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten, Problemanalysen zu erstellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Hierbei sollen insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsfragen behandelt werden. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 1 ist einmal jährlich zu berichten.
(2) Die Gesundheitskonferenz soll sich regelmäßig mit den auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets gebildeten regionalen Versorgungsgremien austauschen.

§ 8 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht

(1) In die Gesundheitskonferenzen entsenden
1.
die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter, wovon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter dem Öffentlichen Gesundheitsdienst angehören soll,
2.
die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
3.
die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer in Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
4.
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sechs Vertreterinnen und Vertreter,
5.
die Hessische Krankenhausgesellschaft zwei Vertreterinnen und Vertreter,
6.
die hessischen kommunalen Spitzenverbände aus ihrer Mitte drei Vertreterinnen und Vertreter,
7.
der Landespflegerat zwei Vertreterinnen und Vertreter,
8.
die Organisationen auf Landesebene, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, zwei Vertreterinnen und Vertreter.
Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus dem Kreis der nach Satz 1 Nr. 1 entsandten Vertreterinnen und Vertreter eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Bei der Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in die Gesundheitskonferenzen ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit einer entsendungsberechtigten Stelle eine geschlechterparitätische Entsendung ihrer Vertreterinnen und Vertreter aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie dies gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gesundheitskonferenz im Zuge der Entsendung schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Gesundheitskonferenz bekannt zu geben.
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 unter einer Nummer genannten Vertreterinnen und Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben und haben zusammen nur eine Stimme.
(3) Die oder der Vorsitzende soll zu den Sitzungen der Gesundheitskonferenz weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder externe Expertise einbezogen werden soll.
(4) Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen der Gesundheitskonferenz teilnehmen.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn von den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.
(2) Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 10 Kosten

(1) Jeder Gesundheitskonferenz wird für die Geschäftsführung jährlich ein Betrag von 12 000 Euro zur Verfügung gestellt.
(2) § 5 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kostentragung durch die entsendenden Organisationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 nach dem Verhältnis der von ihnen entsandten Vertreterinnen und Vertreter erfolgt.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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