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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen an ausländische Kinder und Jugendliche nach unbegleiteter Einreise Vom 29. September 2022

Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen an ausländische Kinder und Jugendliche nach unbegleiteter Einreise Vom 29. September 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2022 bis 31.12.2029

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen an ausländische Kinder und Jugendliche nach unbegleiteter Einreise vom 29. September 202208.10.2022 bis 31.12.2029
Eingangsformel08.10.2022 bis 31.12.2029
§ 108.10.2022 bis 31.12.2029
§ 208.10.2022 bis 31.12.2029
Aufgrund des § 62 Nr. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

(1) Abweichend von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann nach Beginn einer Leistung nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen.
(2) Abweichend von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann die Landesstelle nach § 58 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches die Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Leistungsgewährung nach Inobhutnahme aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht bestimmen. Eine abweichende Bestimmung nach Satz 1 kann insbesondere erfolgen, wenn
1.
der sonst zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge einer Übererfüllung der Zuweisungsquote nach § 60 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches die Versorgung der Minderjährigen nicht mehr sicherstellen kann; eine Übererfüllung in diesem Sinn liegt in der Regel vor, wenn die Zuweisungsquote nicht nur kurzzeitig um 25 Prozent überschritten wird,
2.
das Erfordernis einer besonderen medizinischen Versorgung besteht oder
3.
die Zusammenführung mit Familienangehörigen, die in einer anderen Gebietskörperschaft leben, erfolgen soll.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben der Landesstelle nach § 58 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches anzuzeigen, wenn einer der Fälle nach Satz 2 eintritt oder unmittelbar einzutreten droht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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