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Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 30. November 2007

Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 30. November 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 200715.12.2007
Eingangsformel15.12.2007
Erster Abschnitt - Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst15.12.2007
§ 1 - Auswahl nach Eignung und Leistung01.07.2017
§ 2 - Härtefälle01.07.2017
§ 3 - Warteliste01.07.2017
§ 4 - Einstellungsverfahren15.12.2007
§ 5 - Nachrückverfahren15.12.2007
§ 6 - Ermittlung der Ausbildungskapazität01.01.2023
§ 7 - Feststellung der Ausbildungskapazität15.12.2007
Zweiter Abschnitt - Gewährung der Unterhaltsbeihilfe15.12.2007
§ 8 - Bemessung und Zahlung der Unterhaltsbeihilfe01.01.2023
§ 9 - Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe15.12.2007
§ 10 - Verlust der Unterhaltsbeihilfe15.12.2007
§ 11 - Kürzung der Unterhaltsbeihilfe15.12.2007
Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften15.12.2007
§ 12 - Aufhebung von Vorschriften15.12.2007
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.10.2022
Aufgrund des § 26 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 780), wird, soweit Regelungen zur Unterhaltsbeihilfe getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, verordnet:

Erster Abschnitt Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

§ 1 Auswahl nach Eignung und Leistung

(1) Die Auswahl nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes erfolgt aufgrund der Punktzahl der Abschlussnote der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung.
(2) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Punktzahl der Abschlussnote zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu berücksichtigen, die
1.
eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
2.
einen mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872),
3.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), oder
4.
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des § 3 oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des § 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 2 Härtefälle

(1) Ein Fall besonderer Härte nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Zurückstellung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Eine besondere Härte wird in der Regel begründet durch
1.
die nachgewiesene Schwerbehinderteneigenschaft,
2.
besondere soziale und familiäre Umstände, die durch behördliche Bescheinigung nachgewiesen werden sollen,
3.
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
4.
Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die aufgrund des Erwerbs der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg oder durch die Mitgliedschaft in universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind.
(3) Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.
(4) Sofern die Zahl der nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Personen 15 vom Hundert der besetzbaren Ausbildungsstellen übersteigt, sind zunächst die Härtefälle nach Abs. 2 Nr. 1, danach diejenigen nach Abs. 2 Nr. 2 bevorzugt zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 3 Warteliste

(1) Bei der Zulassung nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Die Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu jedem Einstellungstermin zunächst nach § 1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den §§ 2 und 3.
(2) Wird die in § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegte Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 3 zu besetzen. Wird die nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes ergebende Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 1 zu besetzen.

§ 5 Nachrückverfahren

Zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben binnen einer Frist von zehn Tagen verbindlich mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze sind an die nächstrangigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben.

§ 6 Ermittlung der Ausbildungskapazität

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der Zahl der in erstinstanzlichen Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter an den Amts- und Landgerichten. Als Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Familiensachen.
(2) Je Richterin und Richter werden zwei Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt, soweit in Abs. 3 bis 5 nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Für
1.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitskraftanteil von 35 bis 70 vom Hundert,
2.
Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter,
3.
Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte,
4.
weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter,
5.
Richterinnen und Richter, die nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte nur bis zu 70 vom Hundert mit der Bearbeitung von erstinstanzlichen Zivilsachen betraut sind,
6.
Richterinnen und Richter, die als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft nach § 38 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes tätig sind,
7.
Richterinnen und Richter, die in der zusätzlichen Ausbildungsstation nach § 29a Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes als Ausbilderin oder Ausbilder tätig sind,
ist die Ausbildungskapazität mit jeweils einem Ausbildungsplatz zu bemessen.
(4) Bei der Errechnung der Ausbildungskapazität bleiben unberücksichtigt:
1.
Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
2.
Richterinnen und Richter, die mit weniger als 35 vom Hundert ihrer Arbeitskraft in erstinstanzlichen Zivilsachen tätig sind,
3.
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags im ersten richterlichen Dienstjahr,
4.
schwerbehinderte Richterinnen und Richter, es sei denn, dass sie ihre Ausbildungsbereitschaft den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte angezeigt haben.
(5) Im Übrigen bleiben diejenigen Personen bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, hinsichtlich derer nach § 16 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungsordnung vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S. 316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), festgestellt wurde, dass ihre Belastung eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet.

§ 7 Feststellung der Ausbildungskapazität

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres die Ausbildungskapazität für die Pflichtausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes zu ermitteln. Dabei sind die jeweils für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Veränderungen zu berücksichtigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellt die für den jeweiligen Einstellungstermin vorhandene Ausbildungskapazität für die einzelnen Landgerichtsbezirke fest.

Zweiter Abschnitt Gewährung der Unterhaltsbeihilfe

§ 8 Bemessung und Zahlung der Unterhaltsbeihilfe

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Unterhaltsbeihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes, die der Höhe nach der Besoldung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf entspricht. Während des Zeitraums des Vorbereitungsdienstes oder Ergänzungsvorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 29a oder § 52 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Juristenausbildungsgesetzes wird die nach Satz 1 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt. Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines Monats für den laufenden Monat gezahlt.

§ 9 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Monats, so wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt.

§ 10 Verlust der Unterhaltsbeihilfe

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fern bleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 11 Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

(1) Die Unterhaltsbeihilfe kann um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabgesetzt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.

Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 12 Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 26. Mai 1998 (GVBl. I S. 224) und die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 612) werden aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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