SozWohnV
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Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) Vom 21. Oktober 1994

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) Vom 21. Oktober 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2022 (GVBl. S. 550)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) vom 21. Oktober 199401.01.2004 bis 31.12.2027
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2027
§ 1 - Benennungsrecht; Zuständigkeit07.12.2017 bis 31.12.2027
§ 2 - Registrierung von Wohnungssuchenden01.01.2004 bis 31.12.2027
§ 3 - Benennung von Wohnungssuchenden07.12.2017 bis 31.12.2027
§ 4 - Festlegung von Dringlichkeitsstufen01.01.2004 bis 31.12.2027
§ 5 - Ausnahmen01.12.2022 bis 31.12.2027
§ 6 - Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung01.01.2004 bis 31.12.2027
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2022 bis 31.12.2027
Anlage01.12.2022 bis 31.12.2027
Auf Grund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. S. 2167) wird verordnet:

§ 1 Benennungsrecht; Zuständigkeit

(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung, die dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz unterliegt, in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen.
(2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

§ 2 Registrierung von Wohnungssuchenden

Die zuständige Stelle registriert Wohnberechtigte auf Antrag als Wohnungssuchende. Die Registrierdauer kann befristet werden. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und ist auf Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern die Wohnberechtigung weiterhin gegeben ist.

§ 3 Benennung von Wohnungssuchenden

(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 16 1. Alternative des Hessischen Wohnraumfördergesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.
(2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

§ 4 Festlegung von Dringlichkeitsstufen

Die zuständige Stelle hat Merkmale zur Bestimmung der einzelnen Dringlichkeitsstufen festzulegen. Eine Wohnungsbewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sind oder wenn sie ihren gegenwärtigen Wohnraum auf Grund eines gerichtlichen Titels oder aus sonstigen zwingenden Gründen räumen müssen. Bei der Bestimmung der sozialen Dringlichkeit dürfen auch die Dauer der Gemeindezugehörigkeit, die Wartezeit und der Anlaß für die Wohnungsbewerbung berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Falle des Satz 2. Unberücksichtigt bleiben solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben. Es ist auch zulässig, Wohnungsbewerbungen von Wohnungssuchenden, die eine Benennung oder die Anmietung der freien Wohnung ohne triftigen Grund ablehnen, einer niedrigeren Dringlichkeitsstufe zuzuordnen oder diese von weiteren Benennungen auszuschließen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für
1.
öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert worden ist,
2.
öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen und
3.
Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind.
(2) Im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel kann bestimmt werden, dass die §§ 1 bis 4 für öffentlich geförderte Wohnungen, die besonderen Wohnformen vorbehalten worden sind, nicht gelten, wenn die Ausübung des Benennungsrechts der Erreichung des nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes konkretisierten Förderzwecks entgegensteht.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Wohnungen bleiben § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und § 16 in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes unberührt.

§ 6 Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung

(1) ...
Aufhebungsvorschrift
(2) Die zuständigen Stellen dürfen jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Wohnungssuchende nach den bisher geltenden Vorschriften registrieren und benennen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

zu § 1
1.
Alsbach-Hähnlein
2.
Bad Homburg vor der Höhe
3.
Bad Soden am Taunus
4.
Bad Vilbel
5.
Bensheim
6.
Bickenbach
7.
Biebesheim am Rhein
8.
Bischofsheim
9.
Büttelborn
10.
Darmstadt
11.
Dietzenbach
12.
Dreieich
13.
Eschborn
14.
Flörsheim am Main
15.
Frankfurt am Main
16.
Gießen
17.
Griesheim
18.
Groß-Umstadt
19.
Groß-Zimmern
20.
Hanau
21.
Hattersheim am Main
22.
Heppenheim (Bergstraße)
23.
Heusenstamm
24.
Hochheim am Main
25.
Hofheim am Taunus
26.
Idstein
27.
Kassel
28.
Kelkheim (Taunus)
29.
Kelsterbach
30.
Kriftel
31.
Lampertheim
32.
Langen (Hessen)
33.
Langenselbold
34.
Lorsch
35.
Maintal
36.
Marburg
37.
Mörfelden-Walldorf
38.
Mühlheim am Main
39.
Mühltal
40.
Nauheim
41.
Neu-Anspach
42.
Neu-Isenburg
43.
Niedernhausen
44.
Obertshausen
45.
Pfungstadt
46.
Riedstadt
47.
Schwalbach am Taunus
48.
Seeheim-Jugenheim
49.
Seligenstadt
50.
Steinbach (Taunus)
51.
Sulzbach (Taunus)
52.
Trebur
53.
Usingen
54.
Viernheim
55.
Wehrheim
56.
Weiterstadt
57.
Wetzlar
58.
Wiesbaden
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