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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der öffentlichen Schulen und der staatlichen Studienseminare Vom 7. Juni 2018

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der öffentlichen Schulen und der staatlichen Studienseminare Vom 7. Juni 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der öffentlichen Schulen und der staatlichen Studienseminare vom 7. Juni 201810.07.2018
Eingangsformel10.07.2018
§ 110.07.2018
§ 210.07.2018
§ 310.07.2018
§ 410.07.2018
§ 510.07.2018
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 1

Den Schulleiterinnen und Schulleitern an öffentlichen Schulen und Versuchsschulen werden für die Beamtinnen und Beamten ihrer Schule folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) Mehrarbeit anzuordnen oder zu genehmigen; § 7 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung bleibt hiervon unberührt,
2.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
3.
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen; der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bedürfen
a)
die Erteilung der nebentätigkeitsrechtlichen Genehmigung (§ 83 LBG), wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet (§ 83 Abs. 2 Satz 3 LBG), und
b)
die Versagung der nebentätigkeitsrechtlichen Genehmigung,
4.
nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen und
5.
nach § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 2

Den Leiterinnen und Leitern der staatlichen Studienseminare werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten, die ihrem Studienseminar zugeordnet sind, ausgenommen die stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter, die Zuständigkeiten nach § 1 Nr. 2 und 3,
2.
für die stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter ihres Studienseminars im Beamtenverhältnis die Zuständigkeit nach § 1 Nr. 5.

§ 3

In Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechende Anwendung.

§ 4

[Red. Anm.: Änderungsanweisung zur Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130).]

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 27. Juni 2003 (GVBl. S. 149), BS 2030-1-29, außer Kraft.
Mainz, den 7. Juni 2018 Die Ministerin für Bildung Dr. Stefanie Hubig
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