Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 7. November 2022
Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 7. November 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) vom 7. November 2022 | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Eingangsformel | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Dienstkleidung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Schutzkleidung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 7 - Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 8 - Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 10 - Kennzeichnungen durch Koller oder Westen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 11 - Übergangsvorschriften | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 1 - Schutzkleidung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 2 - Dienstkleidung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 3 - Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 4 - Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 5 - Funktionen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Anlage 6 - Kennzeichnungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Aufgrund des § 69 Nr. 7 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Landesfeuerwehrschule, der Brandschutzaufsicht und der Brandschutzdienststellen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung.
(2) Die §§ 9 und 10 gelten für die neben- und hauptberuflichen Angehörigen von Werkfeuerwehren.
§ 2 Dienstkleidung
(1) In Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren
1.
Dienstkleidung nach Anlage 2 Buchst. a oder
2.
Feuerwehrjacke und -hose nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 und 1.2 in Verbindung mit der Feuerwehrschirmmütze nach Anlage 2 Buchst. b.
(2) Angehörige der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, mit feuerwehrtechnischer Ausbildung können in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung nach Abs. 1 tragen.
(3) Angehörige der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden mit feuerwehrtechnischer Ausbildung tragen Dienstkleidung nach Abs. 1.
§ 3 Schutzkleidung
(1) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1, 1.2, Nr. 2.1, Nr. 3.1 und Nr. 4 (Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung) tragen. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage von Satz 1 abweichen.
(2) Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, Feuerwehrhelm, Feuerschutzhaube, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4, 1.5, Nr. 2.1, 2.2, Nr. 3.2 und Nr. 4 getragen werden.
(3) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst im öffentlichen Verkehrsraum müssen zusätzlich zur Schutzkleidung nach Abs. 1 Warnkleidung nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 oder eine mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen versehene Feuerwehrüberjacke tragen, die den Vorgaben nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 entspricht.
(4) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe anstatt der Feuerwehrjacke nach Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 eine Wetterschutzjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4 tragen.
(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 1 Buchst. b.
§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren
(1) Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann
1.
ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 3 Buchst. b erfüllen,
2.
eine Funktion nach Anlage 5 übertragen werden, wenn sie persönlich geeignet sind und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 7 der Feuerwehr-Organisationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
(2) Die Verleihung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Gemeindevorstand.
(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen erfolgt im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Dies gilt nicht in kreisfreien Städten sowie Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.
§ 5 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 Buchst. a und Funktionsabzeichen nach Anlage 5 tragen.
§ 6 Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Die
1.
Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden sowie die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Freiwilligen Feuerwehren müssen
2.
Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, können
das Abzeichen ihrer Amtsbezeichnung nach Anlage 4 auf der Dienstjacke oder der Feuerwehrjacke tragen.
§ 7 Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker
Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker dürfen Funktionsabzeichen nach der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. über Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker in den Freiwilligen Feuerwehren in Hessen vom 13. März 1991 (Landesfeuerwehrverband e.V. - Informationen Nr. 3/91) tragen.
§ 8 Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5.
(4) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5.
(5) Die Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.
(6) Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.
(7) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.
§ 9 Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm
Führungskräfte, Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger sowie Sanitäterinnen und Sanitäter haben Feuerwehrhelme mit Kennzeichnungen nach Anlage 6 Buchst. a zu tragen.
§ 10 Kennzeichnungen durch Koller oder Westen
Die Ausübung von Führungs- und Sonderfunktionen ist durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 6 Buchst. b zu kennzeichnen.
§ 11 Übergangsvorschriften
Die am 1. Januar 2023 vorhandene Feuerwehrbekleidung sowie die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen können bis zu deren Verschleiß weitergetragen werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage 1
Schutzkleidung
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Anlage 2
Dienstkleidung
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Anlage 3
Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
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Anlage 4
Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
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Anlage 5
Funktionen
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Anlage 6
Kennzeichnungen
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