LehrALaufWPrV RP 2014
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Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung) Vom 29. April 2014

Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung) Vom 29. April 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.06.2018 (GVBl. S. 184)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung) vom 29. April 201420.05.2014
Inhaltsverzeichnis20.05.2014
Eingangsformel20.05.2014
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen20.05.2014
§ 1 - Geltungsbereich und Zweck20.05.2014
§ 2 - Übersicht über die einzelnen Wechselprüfungen10.07.2018
§ 3 - Durchführung der Wechselprüfung20.05.2014
§ 4 - Zulassung20.05.2014
Teil 2 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen20.05.2014
§ 5 - Prüfungserleichterungen und Teilnahme an Prüfungen20.05.2014
§ 6 - Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote20.05.2014
§ 7 - Prüfungsniederschriften30.07.2015
§ 8 - Unterbrechung der Wechselprüfung, Rücktritt, Versäumnis20.05.2014
§ 9 - Ordnungsverstöße20.05.2014
§ 10 - Zeugnis20.05.2014
§ 11 - Wiederholung der Wechselprüfung20.05.2014
§ 12 - Einsicht in die Prüfungsakten20.05.2014
§ 13 - Ausschluss der elektronischen Form20.05.2014
Teil 3 - Wechselprüfungen20.05.2014
Abschnitt 1 - Wechselprüfung I20.05.2014
§ 14 - Gegenstand, Gliederung und Dauer15.01.2015
§ 15 - Prüfungsausschüsse20.05.2014
§ 16 - Zulassungsvoraussetzungen30.07.2015
§ 17 - Künstlerische Prüfung im Fach Bildende Kunst oder Musik30.07.2015
§ 18 - Hausarbeit30.07.2015
§ 19 - Künstlerische Prüfungsarbeit im Fach Bildende Kunst20.05.2014
§ 20 - Praktische Prüfung30.07.2015
§ 21 - Mündliche Prüfung20.05.2014
§ 22 - Gesamtergebnis20.05.2014
Abschnitt 2 - Wechselprüfung II20.05.2014
§ 23 - Gegenstand und Gliederung20.05.2014
§ 24 - Prüfungsausschuss10.07.2018
§ 25 - Zulassungsvoraussetzungen10.07.2018
§ 26 - Praktische Prüfung20.05.2014
§ 27 - Mündliche Prüfung10.07.2018
§ 28 - Gesamtergebnis10.07.2018
Abschnitt 3 - Wechselprüfung III20.05.2014
§ 29 - Gegenstand und Gliederung20.05.2014
§ 30 - Zulassungsvoraussetzungen10.07.2018
§ 31 - Durchführung der Wechselprüfung III30.07.2015
§ 32 - Hausarbeit30.07.2015
§ 33 - Gesamtergebnis10.07.2018
Abschnitt 4 - Wechselprüfung IV20.05.2014
§ 34 - Gegenstand und Gliederung30.07.2015
§ 35 - Zulassungsvoraussetzungen30.07.2015
§ 36 - Durchführung der Wechselprüfung IV30.07.2015
§ 37 - Hausarbeit30.07.2015
§ 38 - Gesamtergebnis10.07.2018
Abschnitt 5 - Wechselprüfung V20.05.2014
§ 39 - Gegenstand und Gliederung20.05.2014
§ 40 - Zulassungsvoraussetzungen30.07.2015
§ 41 - Durchführung der Wechselprüfung V20.05.2014
§ 42 - Mündliche Prüfung20.05.2014
§ 43 - Gesamtergebnis30.07.2015
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen20.05.2014
§ 44 - Änderung der Schullaufbahnverordnung20.05.2014
§ 45 - Übergangsbestimmungen10.07.2018
§ 46 - Inkrafttreten20.05.2014
Anlage - Notenumrechnungsschlüssel20.05.2014
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich und Zweck
§ 2Übersicht über die einzelnen Wechselprüfungen
§ 3Durchführung der Wechselprüfung
§ 4Zulassung
Teil 2 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 5Prüfungserleichterungen und Teilnahme an Prüfungen
§ 6Bewertungen der Prüfungsleistungen und Gesamtnote
§ 7Prüfungsniederschriften
§ 8Unterbrechung der Wechselprüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 9Ordnungsverstöße
§ 10Zeugnis
§ 11Wiederholung der Wechselprüfung
§ 12Einsicht in die Prüfungsakten
§ 13Ausschluss der elektronischen Form
Teil 3 Wechselprüfungen
Abschnitt 1 Wechselprüfung I
§ 14Gegenstand, Gliederung und Dauer
§ 15Prüfungsausschüsse
§ 16Zulassungsvoraussetzungen
§ 17Künstlerische Prüfung im Fach Bildende Kunst oder Musik
§ 18Hausarbeit
§ 19Künstlerische Prüfungsarbeit im Fach Bildende Kunst
§ 20Praktische Prüfung
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Gesamtergebnis
Abschnitt 2 Wechselprüfung II
§ 23Gegenstand und Gliederung
§ 24Prüfungsausschuss
§ 25Zulassungsvoraussetzungen
§ 26Praktische Prüfung
§ 27Mündliche Prüfung
§ 28Gesamtergebnis
Abschnitt 3 Wechselprüfung III
§ 29Gegenstand und Gliederung
§ 30Zulassungsvoraussetzungen
§ 31Durchführung der Wechselprüfung III
§ 32Hausarbeit
§ 33Gesamtergebnis
Abschnitt 4 Wechselprüfung IV
§ 34Gegenstand und Gliederung
§ 35Zulassungsvoraussetzungen
§ 36Durchführung der Wechselprüfung IV
§ 37Hausarbeit
§ 38Gesamtergebnis
Abschnitt 5 Wechselprüfung V
§ 39Gegenstand und Gliederung
§ 40Zulassungsvoraussetzungen
§ 41Durchführung der Wechselprüfung V
§ 42Mündliche Prüfung
§ 43Gesamtergebnis
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44Änderung der Schullaufbahnverordnung
§ 45Übergangsbestimmungen
§ 46Inkrafttreten
Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Nach dieser Verordnung richtet sich die Wechselprüfung im Sinne des § 19 der Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO) vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Durch die Wechselprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrkraft die Befähigung für das angestrebte Lehramt zuerkannt werden kann.

§ 2 Übersicht über die einzelnen Wechselprüfungen

(1) Die Wechselprüfung zum Erwerb der Befähigung
1.
für das Lehramt an Realschulen plus
von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt
a)
an Förderschulen,
b)
an Grundschulen, soweit sich aus Absatz 2 Nr. 4 nichts anderes ergibt,
c)
an Grund- und Hauptschulen, soweit sich aus Absatz 2 Nr. 3 nichts anderes ergibt, oder
d)
der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung), soweit sich aus Absatz 2 Nr. 5 nichts anderes ergibt,
2.
für das Lehramt an Gymnasien
von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus,
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus
(Wechselprüfung I) richtet sich nach den §§ 14 bis 22, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Wechselprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt
1.
an Gymnasien,
2.
an berufsbildenden Schulen,
3.
an Grund- und Hauptschulen, die mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind,
4.
an Grundschulen, die infolge der Schulstrukturreform mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind, oder
5.
der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung), die mindestens fünf Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind,
(Wechselprüfung II) richtet sich nach den §§ 23 bis 28, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Wechselprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt
1.
der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung),
2.
an Realschulen,
3.
an Realschulen plus,
4.
an Förderschulen,
5.
an Gymnasien oder
6.
an berufsbildenden Schulen
(Wechselprüfung III) richtet sich nach den §§ 29 bis 33, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Wechselprüfungen zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt
1.
an Grundschulen,
2.
an Grund- und Hauptschulen,
3.
an Realschulen,
4.
an Realschulen plus,
5.
an Gymnasien oder
6.
an berufsbildenden Schulen
(Wechselprüfung IV) richtet sich nach den §§ 34 bis 38, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Wechselprüfungen zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit der Befähigung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen (Wechselprüfung V) richtet sich nach den §§ 39 bis 43, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Durchführung der Wechselprüfung

Die Durchführung der Wechselprüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt); es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Zulassung

(1) Die Lehrkraft reicht den Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung auf dem Dienstweg beim Landesprüfungsamt ein.
(2) In dem Antrag ist zu erklären, welche Art der Wechselprüfung (Wechselprüfung I, II, III, IV oder V) für welches Lehramt angestrebt wird und in welchen Prüfungsfächern, bei der Wechselprüfung IV zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen in welchen Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung, die Wechselprüfung abgelegt werden soll.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der geforderten Zeugnisse,
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits früher versucht wurde, diese oder eine gleichwertige Wechselprüfung abzulegen,
4.
Nachweise über die Voraussetzungen, die für die gewählte Wechselprüfung gefordert werden.
(4) Lehrkräfte, die zur Vorlage entsprechender Nachweise gemäß Absatz 3 Nr. 4 oder zur Vorbereitung auf die Wechselprüfung an Lehrveranstaltungen von Hochschulen teilnehmen wollen, können von den Hochschulen zu den Veranstaltungen zugelassen werden. Die jeweilige Hochschule entscheidet, ob in diesen Fällen eine Einschreibung erfolgt.
(5) Über die Zulassung zur Wechselprüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die für die jeweilige Wechselprüfung geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden. Wird die Lehrkraft nicht zur Wechselprüfung zugelassen, so erhält sie einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der Gründe.
(6) Mit der Zulassung werden die Prüfungsfächer und das für die Wechselprüfung zuständige Studienseminar festgelegt.
(7) Die Zulassung zu einer Wechselprüfung schließt die Zulassung zu einer anderen Art der Wechselprüfung während des Prüfungszeitraums aus.

Teil 2 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 5 Prüfungserleichterungen und Teilnahme an Prüfungen

(1) Macht eine Lehrkraft glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form ablegen zu können, so wird ihr oder ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehrkräften, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.
(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(3) Bei der Anwendung der Prüfungsbestimmungen bleibt § 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(4) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen an der praktischen Prüfung oder der mündlichen Prüfung ist mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen der Leiterin oder des Leiters des Unterausschusses, möglich.

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird
1.
für die Wechselprüfung I gemäß § 22 Abs. 2,
2.
für die Wechselprüfung II gemäß § 28 Abs. 2,
3.
für die Wechselprüfung III gemäß § 33 Abs. 2,
4.
für die Wechselprüfung IV gemäß § 38 Abs. 2,
5.
für die Wechselprüfung V gemäß § 43 Abs. 2
als Durchschnitt errechnet. Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(3) Wird eine Prüfung oder eine Prüfungsleistung aus einer anderen Prüfung als Teil der Wechselprüfung anerkannt, wird die entsprechende Punktzahl durch das Landesprüfungsamt festgelegt.
(4) Für die Gesamtnote der Wechselprüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

§ 7 Prüfungsniederschriften

(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der künstlerischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen der Lehrkraft und der jeweiligen Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.
(2) Die Ermittlung der Gesamtnote der Wechselprüfung ist im Bewertungsbogen festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, sofern sie oder er im Anschluss an den letzten Prüfungsteil die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt zu geben hat.

§ 8 Unterbrechung der Wechselprüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Wechselprüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Lehrkraft nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Wechselprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Wechselprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Wechselprüfung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. Damit gilt die Wechselprüfung als nicht unternommen.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Wechselprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 9 Ordnungsverstöße

(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses dieses entsprechend berichtigen oder die Wechselprüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 10 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Wechselprüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 6 Abs. 2. Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen und trägt das Datum des letzten Prüfungsteils.
(2) Ist die Wechselprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Die Lehrkraft erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Wechselprüfung mit Angabe der Gründe. Gilt die Wechselprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 11 Wiederholung der Wechselprüfung

(1) Ist die Wechselprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Wechselprüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Wechselprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 13 Ausschluss der elektronischen Form

Niederschriften, Beurteilungen sowie Zeugnisse und Bescheide über die Nichtzulassung zur Wechselprüfung und das Nichtbestehen der Wechselprüfung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Teil 3 Wechselprüfungen

Abschnitt 1 Wechselprüfung I

§ 14 Gegenstand, Gliederung und Dauer

(1) Gegenstand der Wechselprüfung I ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.
(2) Die Wechselprüfung I besteht in der Reihenfolge aus einer schriftlichen Prüfung (§§ 18 und 19), einer praktischen Prüfung (§ 20) und einer mündlichen Prüfung (§ 21). Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, die praktische Prüfung aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach. Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, absolvieren außerdem vor den Prüfungen nach Satz 1 eine künstlerische Prüfung (§ 17).
(3) Die Wechselprüfung I muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Prüfung abgeschlossen sein. Wird bei der Zulassung zur Wechselprüfung I eine Prüfungsarbeit als Ersatz für die Hausarbeit gemäß § 18 oder für die künstlerische Prüfungsarbeit gemäß § 19 anerkannt, verkürzt sich die Frist um sechs Monate. Auf Antrag kann das Landesprüfungsamt Ausnahmen von dieser Frist zulassen oder die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Lehrkraft die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Als wichtiger Grund gilt insbesondere längere Krankheit während des Prüfungsverfahrens. Ist das Prüfungsverfahren nicht in der in Satz 1 und Satz 2 bestimmten Frist abgeschlossen, wird die Lehrkraft wie eine Bewerberin oder ein Bewerber behandelt, die oder der nach der Zulassung zur Wechselprüfung I ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf die Rechtsfolge des Satzes 5 ist die Lehrkraft bei der Zulassung (§ 4 Abs. 5) hinzuweisen.

§ 15 Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesprüfungsamt legt für die Wechselprüfung I die Prüfungsausschüsse für jede Lehrkraft fest und beruft die Mitglieder. Mitglieder können sein
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte an Universitäten, sofern sie in der universitären Lehrerinnen- und Lehrerausbildung tätig sind,
3.
Seminarleiterinnen und Seminarleiter des betreffenden Lehramts,
4.
Fachleiterinnen und Fachleiter des betreffenden Lehramtes. Andere geeignete Personen können als Mitglieder berufen werden.
(2) Das Landesprüfungsamt bildet für jede Lehrkraft und in jedem Fach für jeden Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss, dem einschließlich der oder des Vorsitzenden zwei oder drei Mitglieder angehören. Prüfungsausschüsse können auch für den fachwissenschaftlichen (künstlerischen) und fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung (§ 21) gebildet werden. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(4) Die Prüfungsausschüsse können in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend der Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme der Leiterin oder des Leiters, den Ausschlag.

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Wechselprüfung I kann
1.
für das Lehramt an Realschulen plus nur in zwei der in § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fächer,
2.
für das Lehramt an Gymnasien nur in zwei der in § 2 Abs. 4 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter genannten Fächer oder
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einem berufsbezogenen Unterrichtsfach und einem allgemeinbildenden Fach oder in zwei allgemeinbildenden Fächern, die für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeignet sind,
(Prüfungsfächer) abgelegt werden. Die Zulassung erfolgt in der Regel nur, wenn die Fächer der vorliegenden Lehramtsbefähigung mit den Prüfungsfächern übereinstimmen oder gleichwertig sind oder die Prüfungsfächer dem Schwerpunkt des Einsatzes im Unterricht entsprechen. Bei den Fächern Bildende Kunst und Musik für das Lehramt an Gymnasien kann die Wechselprüfung I bei längerfristigem Bedarf auf ein Fach beschränkt werden. Die Entscheidung über die Eignung der Fächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Satz 1 Nr. 3 trifft das Landesprüfungsamt.
(2) Zur Wechselprüfung I für das angestrebte Lehramt kann zugelassen werden, wer
1.
nach dem Erwerb der Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
2.
sich durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Hochschulen, an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den Anforderungen entsprechen, sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung I vorbereitet hat.
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, die die Wechselprüfung I zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus ablegen wollen, können statt der Tätigkeit im Schuldienst nach Satz 1 Nr. 1 auch eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule nachweisen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung I sind außer den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen folgende Nachweise beizufügen:
1.
die Angabe des Faches, in dem die Hausarbeit geschrieben werden soll, und das Thema der Hausarbeit; Letzteres gilt nicht in den Fächern Bildende Kunst und Musik;
2.
in den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Bildende Kunst, Musik und Sport zusätzlich der schriftliche Nachweis der Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in einem lehramtsbezogenen Studium in dem gewählten Fach; die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens 120 Stunden oder acht Semesterwochenstunden betragen und wird vom Landesprüfungsamt nach den fachlichen Erfordernissen festgesetzt; Studienleistungen im Rahmen eines Diplomstudiums, eines fachbezogenen Bachelor- oder Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums sowie den Anforderungen entsprechende Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können vom Landesprüfungsamt angerechnet werden;
3.
für das Fach Bildende Kunst das Thema des künstlerischen Projekts und der Nachweis eines Beratungsgesprächs an einem Kunstinstitut einer rheinland-pfälzischen Universität, die für das betreffende Lehramt ausbildet; für das Beratungsgespräch sind aktuelle künstlerische Arbeiten vorzulegen;
4.
für das Fach Musik der Nachweis eines Beratungsgesprächs an einem Musikinstitut einer rheinland-pfälzischen Universität, die für das betreffende Lehramt ausbildet.

§ 17 Künstlerische Prüfung im Fach Bildende Kunst oder Musik

(1) Für Lehrkräfte, die im Fach Bildende Kunst die Wechselprüfung I ablegen, besteht die künstlerische Prüfung in der Durchführung und Präsentation eines künstlerischen Projekts einschließlich eines Kolloquiums. Das Kolloquium soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Annahme des vorgelegten Themas des künstlerischen Projekts und über den Bearbeitungszeitraum. Der Bearbeitungszeitraum darf acht Wochen nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus des künstlerischen Projekts die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Das Thema des künstlerischen Projekts wird der Lehrkraft mit der Zulassung zur Wechselprüfung I bekannt gegeben.
(2) Als Ersatz für das künstlerische Projekt gemäß Absatz 1 kann auf Antrag der Lehrkraft ein bereits durchgeführtes künstlerisches Projekt herangezogen werden, wenn es von Art und Umfang her den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Diese Projekte dürfen allerdings nicht Bestandteil der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das bisherige Lehramt gewesen sein. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit einer geeigneten Fachvertreterin oder einem geeigneten Fachvertreter der Hochschule.
(3) Für Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Musik ablegen, umfasst die künstlerische Prüfung folgende Prüfungsteile:
1.
das Vorspiel auf einem Instrument der Wahl,
2.
das schulpraktische Klavierspiel mit
a)
Begleitung eines Liedes freier Wahl sowie
b)
einer Improvisation oder das Aussetzen einer Folge von Akkordsymbolen am Klavier,
3.
Leitung eines Ensembles
jeweils auf einem dem Lehramt entsprechenden künstlerischen Niveau. Die künstlerische Prüfung soll insgesamt eineinhalb Stunden nicht überschreiten. Zeit und Ort werden vom Landesprüfungsamt festgelegt und schriftlich mitgeteilt.
(4) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Note der künstlerischen Prüfung wie folgt:
1.
im Fach Bildende Kunst berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der künstlerischen Prüfung und bewertet diese gemäß § 6 Abs. 1; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge fest;
2.
im Fach Musik berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis für jeden Prüfungsteil gemäß Absatz 3 Satz 1 und bewertet die einzelne Prüfungsleistung gemäß § 6 Abs. 1; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge fest; der Prüfungsausschuss ermittelt die Punktzahl der künstlerischen Prüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Vorschläge der einzelnen Prüfungsteile; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Die künstlerische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
(6) Wird die künstlerische Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung I nicht bestanden. Wird die künstlerische Prüfung mit „mangelhaft“ bewertet, so kann die künstlerische Prüfung ein zweites Mal abgelegt werden. Die zweite künstlerische Prüfung soll frühestens nach drei Monaten, aber nicht später als sechs Monate nach der ersten künstlerischen Prüfung abgelegt werden. Wird die künstlerische Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist die Wechselprüfung I nicht bestanden.
(7) Die künstlerische Prüfung kann insgesamt höchstens drei Mal abgelegt werden.

§ 18 Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll die Lehrkraft zeigen, dass sie wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und ein Thema eines der Prüfungsfächer sachgerecht darstellen kann.
(2) Die Lehrkraft vereinbart mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter der Hochschule, die oder der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 zur Prüferin oder zum Prüfer berufen ist, einen Themenvorschlag für die Hausarbeit, der klar begrenzt sein muss. Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter legt den Themenvorschlag dem Landesprüfungsamt vor. Ein Thema, das die Lehrkraft im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat, darf von ihr nicht gewählt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Das Thema wird der Lehrkraft mit der Zulassung zur Wechselprüfung I bekannt gegeben. Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, werden nach Bestehen der künstlerischen Prüfung vom Landesprüfungsamt zur Angabe des Themas der Hausarbeit aufgefordert. Das Landesprüfungsamt entscheidet gemäß den Sätzen 4 und 5 über die Annahme des Themas und gibt es der Lehrkraft schriftlich bekannt.
(3) Die Hausarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. Sie kann auf Antrag mit Zustimmung der Prüferinnen und Prüfer auch in einer anderen Sprache angefertigt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.
(4) Die Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Bekanntgabe des Themas dem Landesprüfungsamt in Maschinenschrift und gebunden vorzulegen. Die Abgabefrist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Über den Zeitpunkt der Abgabe der Hausarbeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, gilt die Wechselprüfung I als nicht bestanden; die Feststellung hierüber trifft das Landesprüfungsamt.
(5) Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, sind unter Angabe von Quellen kenntlich zu machen. Es ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Hausarbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet worden ist.
(6) Für die Wechselprüfung I zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auf Antrag der Lehrkraft
1.
eine mit mindestens „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder
2.
eine mit mindestens „gut“ bewertete Masterarbeit im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus
in einem der Prüfungsfächer als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden, sofern die Prüfungsarbeit oder die Masterarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist. Im Falle der Anerkennung wird die Note der Prüfungsarbeit oder der Masterarbeit als Note für die Hausarbeit übernommen.
(7) Für die Wechselprüfung I zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann auf Antrag der Lehrkraft eine mit mindestens „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in einem der Prüfungsfächer als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist. Im Falle der Anerkennung wird die Note der Prüfungsarbeit als Note für die Hausarbeit übernommen.
(8) Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag der Lehrkraft eine von einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine Masterarbeit oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Masterarbeit für das betreffende Lehramt angesehen werden kann und nicht älter als zehn Jahre ist. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit geeigneten Fachvertreterinnen oder Fachvertretern.
(9) Die Hausarbeit oder eine gemäß Absatz 8 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter gemäß Absatz 2 Satz 1 und einer Fachleiterin oder einem Fachleiter, die oder der vom Landesprüfungsamt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 zur Prüferin oder zum Prüfer berufen ist, begutachtet und bewertet. Das Bewertungsverfahren soll nach acht Wochen mit der Vorlage der schriftlichen Gutachten abgeschlossen sein. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Bei abweichenden Bewertungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note gemäß § 6 Abs. 1 fest. Die Note wird der Lehrkraft vor dem folgenden Prüfungsteil mitgeteilt.
(10) Wird die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Wechselprüfung I nicht bestanden. Wird die Hausarbeit mit „mangelhaft“ bewertet, so wird ein neues Thema gemäß Absatz 2 gestellt. Wird auch die zweite Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Wechselprüfung I nicht bestanden.
(11) Die Hausarbeit darf einschließlich der Wiederholungsprüfung insgesamt höchstens drei Mal angefertigt werden.

§ 19 Künstlerische Prüfungsarbeit im Fach Bildende Kunst

(1) Im Fach Bildende Kunst kann anstelle der Hausarbeit gemäß § 18 eine künstlerische Prüfungsarbeit in einem von der Lehrkraft gewählten künstlerischen Schwerpunktgebiet angefertigt werden. Dabei soll die Lehrkraft zeigen, dass sie künstlerische Problemstellungen selbstständig lösen, praktisch umsetzen, beurteilen und interpretieren kann. Bestandteil der künstlerischen Prüfungsarbeit ist ein Werkbericht, in dem die praktische Umsetzung der künstlerischen Arbeit dokumentiert ist und in dem insbesondere die künstlerischen Entscheidungen begründet werden.
(2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts gilt § 18 Abs. 2 bis 5 entsprechend; § 18 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die künstlerische Prüfungsarbeit einem anderen künstlerischen Gebiet als die künstlerische Prüfung gemäß § 17 entstammen muss.
(3) Die Lehrkraft stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss vor (Präsentation); die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Der Termin für die Präsentation und die Zusammensetzung des Prüfungsausschuss werden mindestens zehn Werktage vorher bekannt gegeben. Dem Prüfungsausschuss soll die Fachvertreterin oder der Fachvertreter angehören, mit der oder dem das Thema vereinbart wurde. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts als auch deren Präsentation gemäß § 6 Abs. 1. Anschließend ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Punktzahlen die Punktzahl der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Punktzahl für die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts dreifach gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und Abs. 8 bis 11 gelten entsprechend.

§ 20 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung dient der Feststellung der unterrichtspraktischen Kompetenzen im angestrebten Lehramt und besteht aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. Der Prüfungsunterricht findet in der Regel in unterschiedlichen Jahrgangstufen statt. Für den Wechsel zum Lehramt an Gymnasien findet der Prüfungsunterricht in der Regel in einer Klasse oder Lerngruppe des gymnasialen Bildungsgangs statt; mindestens ein Prüfungsunterricht erfolgt dabei in der Jahrgangsstufe 11 oder 12. Ist der Wechsel auf das Fach Bildende Kunst oder Musik beschränkt, sind in diesem Fach zwei Unterrichtsstunden zu halten. Für den Wechsel zum Lehramt an berufsbildenden Schulen findet der Prüfungsunterricht in der Regel in unterschiedlichen Schulformen statt.
(2) Die praktische Prüfung wird vom zuständigen Studienseminar durchgeführt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses legt die Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung und das Thema des Prüfungsunterrichts im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter und im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet, fest. Es soll von der Lehrkraft in einer Unterrichtsstunde behandelt werden können. Das Thema wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Findet der Prüfungsunterricht in beiden Prüfungsfächern an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(4) Die Lehrkraft reicht rechtzeitig vor der praktischen Prüfung einen Entwurf zum Prüfungsunterricht in Papierform in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis des Prüfungsunterrichts. Findet der Prüfungsunterricht in einer der Lehrkraft unbekannten Klasse oder Lerngruppe statt, so nimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer mit beratender Stimme teil. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note der Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Bewertungsvorschläge gemäß § 6 Abs. 1 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note für jeden Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(6) Ist der Prüfungsunterricht in beiden Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung I nicht bestanden.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der für das angestrebte Lehramt erforderlichen fachwissenschaftlichen, bei den Prüfungsfächern Bildende Kunst oder Musik künstlerischen, und fachdidaktischen Kompetenzen in den beiden Prüfungsfächern. Es wird dabei auch die Verbindung von Theorie und Unterrichtspraxis thematisiert.
(2) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach 60 Minuten, wobei etwa 40 Minuten auf den fachwissenschaftlichen Teil entfallen. Falls die mündliche Prüfung nur im Fach Bildende Kunst oder Musik erfolgt, dauert sie insgesamt 60 Minuten.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt Termin und Ort der mündlichen Prüfung.
(4) Als Ersatz für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil der mündlichen Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Master-, Diplom- oder Magisterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung anerkannt werden, wenn dieser nicht älter als zehn Jahre ist. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit einer geeigneten Fachvertreterin oder einem geeigneten Fachvertreter.
(5) In besonderen Fällen kann für den fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach eine didaktische Qualifizierung in diesem Fach vom Landesprüfungsamt anerkannt werden.
(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsfach und für jeden Prüfungsteil. Er setzt für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil sowie für den fachdidaktischen Teil jeweils eine Note gemäß § 6 Abs. 1 fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note des Prüfungsteils unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note nach Abschluss des Teils der mündlichen Prüfung, der durch diesen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss geprüft wurde, bekannt.
(7) Bei der Ermittlung der Bewertung für ein Prüfungsfach wird die Punktzahl für den fachwissenschaftlichen Teil doppelt gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(8) Wird die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet, so muss die mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach innerhalb von drei Monaten wiederholt werden (Nachprüfung), auch wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ und besser ist. Erst nach der erneuten mündlichen Prüfung in diesem Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung abgeschlossen. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der früheren Teilprüfung in diesem Prüfungsfach. Bei der Wiederholung der Wechselprüfung I ist eine Nachprüfung nicht möglich.
(9) Wird die mündliche Prüfung in beiden Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung I nicht bestanden. Wird die Wechselprüfung I nur im Fach Bildende Kunst oder Musik abgelegt, ist diese bereits bei einer Note schlechter als „ausreichend“ nicht bestanden.

§ 22 Gesamtergebnis

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung I gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Hausarbeit gemäß § 18 oder der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich der Präsentation gemäß § 19 (doppelt gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern oder bei einer Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 für die beiden Unterrichtsstunden,
3.
den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen in den Prüfungsfächern.
Wird die Wechselprüfung I nur im Fach Bildende Kunst oder Musik abgelegt, so tritt die Bewertung der künstlerischen Prüfung gemäß § 17 an die Stelle der Punktzahl für die mündliche Teilprüfung in einem zweiten Prüfungsfach.
(3) Die Wechselprüfung I ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 17 Abs. 6 Satz 1 und 4, des § 18 Abs. 10, des § 19 Abs. 5, des § 20 Abs. 6 und des § 21 Abs. 9. Sie ist außerdem nicht bestanden wenn,
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist oder
2.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
3.
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 der rechnerische Durchschnitt der Punktzahlen der beiden Unterrichtsstunden und die mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet ist.

Abschnitt 2 Wechselprüfung II

§ 23 Gegenstand und Gliederung

(1) Gegenstand der Wechselprüfung II sind Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und zu deren Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht.
(2) Die Wechselprüfung II besteht aus einer praktischen Prüfung (§ 26) und einer mündlichen Prüfung (§ 27).

§ 24 Prüfungsausschuss

(1) Die Wechselprüfung II wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde mit Zuständigkeit für die angestrebte Schulart als vorsitzendes Mitglied,
2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis eines Studienseminars des angestrebten Lehramts,
3.
je Fach eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für das angestrebte Lehramt und
4.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft.
Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte mit Zuständigkeit für die angestrebte Schulart, Leiterinnen oder Leiter von Studienseminaren für das angestrebte Lehramt oder deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sind, sowie Schulleiterinnen oder Schulleiter für das angestrebte Lehramt, die nicht Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu zwei weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden.
(2) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung für jeden Prüfungsunterricht und für jede Teilprüfung in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme der Leiterin oder des Leiters, den Ausschlag. § 26 Abs. 6 und § 27 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) besitzt, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde,
2.
danach mindestens ein Jahr und sechs Monate an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(2) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzt und
a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
2.
danach mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(3) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen besitzt und
a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
2.
danach infolge der Schulstrukturreform mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(4) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen besitzt und
a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
2.
danach mindestens fünf Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.

§ 26 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung dient der Feststellung der unterrichtspraktischen Kompetenzen für das Lehramt an Realschulen plus und besteht aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. Der Prüfungsunterricht findet in der Regel in unterschiedlichen Jahrgangsstufen statt.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die praktische Prüfung.
(3) Die Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Lehrkraft. Die praktische Prüfung findet in der Regel in den durch Unterricht bekannten Klassen und Lerngruppen statt. Wünsche der Lehrkraft sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Die jeweilige Fachleiterin oder der jeweilige Fachleiter im Prüfungsausschuss legt das Thema des Prüfungsunterrichts fest. Das Thema wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Findet in beiden Prüfungsfächern der Prüfungsunterricht an demselben Tag statt, so werden die beiden Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(5) Die Lehrkraft reicht rechtzeitig vor der praktischen Prüfung einen Entwurf zum Prüfungsunterricht in Papierform in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis jedes Prüfungsunterrichts. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Bewertungsvorschläge die Note fest und gibt der Lehrkraft die Note für jeden Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(7) Ist der Prüfungsunterricht in beiden Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung II nicht bestanden.
(8) In den Fällen des Absatzes 4 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 27 Mündliche Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt bestimmt Termin und Ort der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst:
1.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie zum Schulrecht;
2.
eine Teilprüfung in einem der beiden Prüfungsfächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik dieses Prüfungsfaches;
3.
eine Teilprüfung im anderen Prüfungsfach über lehramtsspezifische Fragen zur Didaktik und Methodik dieses Prüfungsfaches.
Bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 2, 3 oder 4 entfällt die Teilprüfung nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Für die Präsentation wählt die Lehrkraft eines der Prüfungsfächer aus und schlägt nach Abstimmung mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter des Prüfungsausschusses ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist 30 Werktage vor der mündlichen Prüfung der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter des Prüfungsausschuss vorzulegen. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist die Fachleiterin oder der Fachleiter des Prüfungsausschusses anzuhören. Das Thema wird der Lehrkraft 20 Werktage vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann, sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.
(4) Jede Teilprüfung dauert 30 Minuten; sie dauert 45 Minuten bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 3 und 60 Minuten bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 4. Die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 besteht aus zwei Abschnitten:
1.
im ersten Abschnitt mit einer Dauer von zehn Minuten trägt die Lehrkraft in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor;
2.
der zweite Abschnitt mit einer Dauer von
a)
20 Minuten, soweit sich aus den Buchstaben b und c nichts anderes ergibt,
b)
35 Minuten bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 3,
c)
50 Minuten bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 4
besteht aus einem Kolloquium, ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.
(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Bewertungsvorschläge gemäß § 6 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note am Prüfungstag bekannt.
(6) Sind alle Teilprüfungen mit „mangelhaft“ oder eine Teilprüfung mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung II nicht bestanden.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 28 Gesamtergebnis

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung II gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl des Gutachtens nach § 25 Abs. 5 (doppelt gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
3.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet) bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 1 oder den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 2, 3 oder 4.
(3) Die Wechselprüfung II ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 26 Abs. 7 und des § 27 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
ein Prüfungsunterricht und zwei, bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 1 mindestens zwei, mündliche Teilprüfungen schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als mit „ausreichend“ bewertet ist,
3.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
4.
eine Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet ist.

Abschnitt 3 Wechselprüfung III

§ 29 Gegenstand und Gliederung

(1) Gegenstand der Wechselprüfung III ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis des Faches Grundschulbildung und eines Unterrichtsfaches der Grundschule (Prüfungsfächer) und zu deren Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht.
(2) Die Wechselprüfung III besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Grundschulbildung und in einem weiteren Prüfungsfach. Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach. Fachlehrerinnen und Fachlehrer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen legen zusätzlich eine schriftliche Prüfung ab. Diese schriftliche Prüfung ist erster Prüfungsteil und besteht aus einer Hausarbeit.

§ 30 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Wechselprüfung III für das Lehramt an Grundschulen kann zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen besitzt und
a)
diese in einem Fach der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in einem Fach der Fächergruppe Bildende Kunst, Ethik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sport oder in einem gleichwertigen Fach erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
b)
in dem Fach Deutsch oder Mathematik schwerpunktmäßig eingesetzt ist, sofern von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen festgestellt wurde,
2.
danach mindestens ein Jahr und sechs Monate an einer Grundschule tätig gewesen ist,
3.
a)
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare und an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung III vorbereitet hat oder
b)
den Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen der Module 7, 8, 9 und 10 des Prüfungsfaches Grundschulbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter erbringt und
4.
ein Gutachten gemäß Absatz 2 über die Eignung für das Lehramt an Grundschulen vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Grundschulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.
(3) Zur Wechselprüfung III für das Lehramt an Grundschulen kann auch zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen besitzt,
2.
danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
3.
die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b erfüllt.

§ 31 Durchführung der Wechselprüfung III

(1) Für den Prüfungsausschuss gilt § 24 entsprechend. Wird die Wechselprüfung III von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen abgelegt, gehören dem Prüfungsausschuss nur die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder an.
(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung finden die §§ 26 und 27 entsprechende Anwendung; § 27 gilt mit der Maßgabe, dass die mündliche Prüfung
1.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie zum Schulrecht,
2.
eine Teilprüfung im Prüfungsfach Grundschulbildung mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Prüfungsfaches Grundschulbildung,
3.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur Didaktik und Methodik des anderen Prüfungsfaches
umfasst und § 27 Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung findet.

§ 32 Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zeigen, dass sie oder er ein Thema aus dem Prüfungsfach Grundschulbildung selbstständig bearbeiten und sachgerecht darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter, die oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Prüfungsausschuss angehört, zu vereinbaren. Das Landesprüfungsamt setzt das Thema für die Hausarbeit fest.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
(4) Die Hausarbeit oder eine unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 8 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter des betreffenden Prüfungsausschusses als Erstgutachterin oder Erstgutachter und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter, die oder der von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter des Prüfungsausschusses bestellt wird, begutachtet und benotet. Bei abweichenden Bewertungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note fest. Das Landesprüfungsamt teilt die Note gemäß § 6 Abs. 1 rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas des ersten Prüfungsunterrichts der Lehrkraft mit.
(5) Wird die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung III nicht bestanden.

§ 33 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Wechselprüfung III gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
2.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet) und
3.
bei einer Zulassung gemäß § 30 Abs. 1 der Punktzahl des Gutachtens nach § 30 Abs. 2 (doppelt gewichtet) oder
4.
bei einer Zulassung gemäß § 30 Abs. 3 der Punktzahl für die Hausarbeit gemäß § 32 (doppelt gewichtet).
(3) Die Wechselprüfung III ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 31 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 6 und des § 32 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
ein Prüfungsunterricht und mindestens zwei mündliche Teilprüfungen schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als mit „ausreichend“ bewertet ist,
3.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
4.
eine Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet ist.

Abschnitt 4 Wechselprüfung IV

§ 34 Gegenstand und Gliederung

(1) Gegenstand der Wechselprüfung IV für das Lehramt an Förderschulen ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung (Prüfungsfächer) und zu deren Didaktik und Methodik und Kompetenzen der Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht.
(2) Die Wechselprüfung IV besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist erster Prüfungsteil und besteht aus einer Hausarbeit. Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach.

§ 35 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Wechselprüfung IV für das Lehramt an Förderschulen kann zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
a)
in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter,
b)
in einem der Fächer gemäß Buchstabe a in Verbindung mit dem Fach Grundschulpädagogik oder
c)
in zwei gleichwertigen Fächern, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, besitzt,
2.
danach mindestens ein Jahr mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Förderschuldienst oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule tätig gewesen ist,
3.
ein Gutachten gemäß Absatz 2 über die Eignung für das Lehramt an Förderschulen vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt und
4.
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare, an Lehrveranstaltungen von Hochschulen, an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung IV vorbereitet hat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Förderschulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.
(3) Zur Wechselprüfung IV für das Lehramt an Förderschulen kann auch zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus in zwei Fächern gemäß Absatz 1 Nr. 1 besitzt,
2.
danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist,
3.
den Nachweis der Teilnahme an den Veranstaltungen von je zwei Modulen der gewählten Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung, in denen die Wechselprüfung IV abgelegt wird, gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter erbringt und
4.
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare, an Lehrveranstaltungen von Hochschulen, an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung IV vorbereitet hat.

§ 36 Durchführung der Wechselprüfung IV

(1) Für den Prüfungsausschuss gilt § 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 3 dem Prüfungsausschuss nur die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder angehören.
(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung finden die §§ 26 und 27 entsprechende Anwendung; § 27 gilt mit der Maßgabe, dass die mündliche Prüfung
1.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie zum Schulrecht,
2.
eine Teilprüfung in einem der beiden Prüfungsfächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens oder eines Förderplans auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in Erziehung und Unterricht in diesem Prüfungsfach,
3.
eine Teilprüfung in Didaktik und Methodik des anderen Prüfungsfaches
umfasst und § 27 Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung findet. Bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 3 umfassen die Teilprüfungen gemäß Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 auch fachwissenschaftliche Gebiete der Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung.

§ 37 Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll die Lehrkraft zeigen, dass sie ein Thema aus einem Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung selbstständig bearbeiten und sachgerecht darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter, die oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Prüfungsausschuss angehört, zu vereinbaren. Das Landesprüfungsamt setzt das Thema für die Hausarbeit fest.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
(4) Die Hausarbeit oder eine unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 8 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter als Erstgutachterin oder Erstgutachter des Prüfungsausschusses und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter, die oder der von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter des Prüfungsausschusses bestellt wird, begutachtet und benotet. Bei abweichenden Benotungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note fest. Das Landesprüfungsamt teilt die Note gemäß § 6 Abs. 1 rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas des ersten Prüfungsunterrichts der Lehrkraft mit.
(5) Wird die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung IV nicht bestanden. Wird die Hausarbeit mit „mangelhaft“ bewertet, so wird ein neues Thema gemäß Absatz 2 gestellt. Wird auch die zweite Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Wechselprüfung IV nicht bestanden.

§ 38 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Wechselprüfung IV gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
3.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet),
4.
bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 1 der Punktzahl des Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 (doppelt gewichtet).
(3) Die Wechselprüfung IV ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 36 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 6 und des § 37 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
ein Prüfungsunterricht und mindestens zwei mündliche Teilprüfungen schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als mit „ausreichend“ bewertet ist,
3.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
4.
eine Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet ist.

Abschnitt 5 Wechselprüfung V

§ 39 Gegenstand und Gliederung

(1) Gegenstand der Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis des berufsbezogenen und des allgemeinbildenden Prüfungsfaches, deren fachwissenschaftliche Inhalte und die Didaktik und Methodik dieser Fächer sowie die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht.
(2) Die Wechselprüfung V besteht in der Reihenfolge aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung in den beiden Prüfungsfächern. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit im allgemeinbildenden Fach, die praktische Prüfung aus einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach. Lehrkräfte, die die Prüfung im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, absolvieren außerdem vor den Prüfungen nach Satz 1 eine künstlerische Prüfung.

§ 40 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Prüfungsfächer sind das berufsbezogene Unterrichtsfach der pädagogischen Prüfung und ein allgemeinbildendes Fach, das für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeignet ist. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.
(2) Zur Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann zugelassen werden, wer
1.
als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen über den Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss in dem berufsbezogenen Prüfungsfach verfügt,
2.
nach dem Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist,
3.
sich durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Hochschulen und an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung V vorbereitet hat,
4.
den Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen von vier Modulen des allgemeinbildenden Prüfungsfaches aus der Modulübersicht der Anlage 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252, BS 223-1-54) in der jeweils geltenden Fassung erbringt und
5.
ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß Absatz 3 vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.
(4) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 41 Durchführung der Wechselprüfung V

(1) Für die Durchführung der Wechselprüfung V finden die §§ 14 Abs. 3, 15 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist; die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und des § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 finden keine Anwendung.
(2) Ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss im berufsbezogenen Prüfungsfach wird als mündliche Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt.
(3) Die Prüfungsleistungen der pädagogischen Prüfung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen werden als praktische Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt. Ist der Prüfungsunterricht der praktischen Prüfung im allgemeinbildenden Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung V nicht bestanden.

§ 42 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlichen fachwissenschaftlichen, bei den Prüfungsfächern Bildende Kunst oder Musik künstlerischen, und fachdidaktischen Kompetenzen in den beiden Prüfungsfächern. Es wird dabei auch die Verbindung von Theorie und Unterrichtspraxis thematisiert.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach 60 Minuten, wobei etwa 40 Minuten auf den fachwissenschaftlichen Teil entfallen.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt Termin und Ort der mündlichen Prüfung.
(4) Als Ersatz für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil der mündlichen Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Diplom-, Magister-, fachwissenschaftlichen Masterprüfung oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Prüfung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit einer geeigneten Fachvertreterin oder einem geeigneten Fachvertreter.
(5) In besonderen Fällen kann für den fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach eine didaktische Qualifizierung in diesem Fach vom Landesprüfungsamt anerkannt werden.
(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsfach und für jeden Prüfungsteil. Er setzt für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil sowie für den fachdidaktischen Teil jeweils eine Note gemäß § 6 Abs. 1 fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note des Prüfungsteils unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note nach Abschluss des Teils der mündlichen Prüfung, der durch diesen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss geprüft wurde, bekannt.
(7) Bei der Ermittlung der Bewertung für ein Prüfungsfach wird die Punktzahl für den fachwissenschaftlichen Teil doppelt gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(8) Wird die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet, so muss die mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach innerhalb von drei Monaten wiederholt werden (Nachprüfung), auch wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ und besser ist. Erst nach der erneuten mündlichen Prüfung in diesem Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung abgeschlossen. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der früheren Teilprüfung in diesem Prüfungsfach. Bei der Wiederholung der Wechselprüfung V ist eine Nachprüfung nicht möglich.
(9) Wird die mündliche Prüfung in beiden Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung V nicht bestanden.

§ 43 Gesamtergebnis

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung V gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Hausarbeit oder der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich der Präsentation (doppelt gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
3.
den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen in den Prüfungsfächern,
4.
der Punktzahl des Gutachtens gemäß § 40 Abs. 3 (doppelt gewichtet).
(3) Die Wechselprüfung V ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 18 Abs. 10 und § 19 Abs. 5 und des § 41 Abs. 3 und des § 42 Abs. 9. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist oder
2.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44 Änderung der Schullaufbahnverordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 45 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorausgesetzt wird, werden Dienstzeiten an Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Regionalen Schulen, an Grund- und Regionalen Schulen oder an Realschulen entsprechend angerechnet.
(2) Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Prüfung nach den Bestimmungen
1.
der Lehrer-Aufstiegsprüfungsverordnung vom 11. Oktober 1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-57, oder
2.
der Landesverordnung über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn vom 17. Juli 2002 (GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 101), BS 2030-56,
zugelassen sind, können auf Antrag nach den bisherigen Bestimmungen geprüft werden. Wird die Wechselprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt, werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet.
(3) Lehrkräften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen zu einer Prüfung nach den Bestimmungen
1.
der Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung vom 11. Oktober 1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-57, oder
2.
der Landesverordnung über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn vom 17. Juli 2002 (GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 101), BS 2030-56,
zugelassen sind, wird nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zuerkannt.
(4) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, die am 29. Juli 2015 zur Wechselprüfung I für das Lehramt an Realschulen plus zugelassen sind, können auf Antrag die Wechselprüfung I nach den bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ablegen. Stellen diese Lehrkräfte keinen Antrag nach Satz 1, werden die von ihnen bis zum 29. Juli 2015 in der Wechselprüfung I zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erbrachten Leistungen der praktischen und mündlichen Prüfung für die nach dieser Verordnung abzulegende Wechselprüfung II anerkannt.
(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder mit der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5, die am 9. Juli 2018 zur Wechselprüfung I für das Lehramt an Realschulen plus zugelassen sind, können auf Antrag die Wechselprüfung I nach den bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ablegen. Stellen diese Lehrkräfte keinen Antrag nach Satz 1, werden die von ihnen bis zum 9. Juli 2018 in der Wechselprüfung I zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erbrachten Leistungen der praktischen und mündlichen Prüfung für die nach dieser Verordnung abzulegende Wechselprüfung II anerkannt.

§ 46 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelungen des § 45 Abs. 2 und 3, außer Kraft:
1.
die Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung vom 11. Oktober 1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-57,
2.
die Landesverordnung über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn vom 17. Juli 2002 (GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 101), BS 2030-56.
Mainz, den 29. April 2014 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen

Anlage

(zu § 6 Abs. 2)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“
Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer
15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50
14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60
14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70
14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80
14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90
14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00
14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70
14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73
14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77
14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80
14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83
13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87
13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90
13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93
13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97
13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00
13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03
13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07
13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10
13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13
13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17
12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20
12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23
12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27
12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30
10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33
9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37
9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40
9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43
9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
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